2006
Blick in die Geschichte der Polizei: Grün steht für Staat. In: GdP (Hrsg.): Deutsche Polizei. Fachzeitschrift und Organ der Gewerkschaft der Polizei, 55. Jhrg., Nr. 1. Hilden, LJ, 9
Abstract: In der aktuellen Diskussion um den Wechsel von grünen zu blauen Uniformen wird die deutsche Historie vollkommen ausgeblendet. Die grüne Uniform steht in Deutschland traditionell für eine staatliche und die blaue für eine kommunale Polizei. Der Verfasser plädiert für eine Rückbesinnung auf die deutsche Tradition.
Woher kommen wir? oder: 124 Jahre deutsche Polizeigewerkschaften. In: GdP Landesbezirk NRW (Hrsg.): Festschrift zum 29. ordentlichen Delegiertentag in Köln vom 25.-27. April 2006. Düsseldorf, 23-29
Abstract: In dem Gastbeitrag zum Delegiertentag wird ein knapper historischer Rückblick auf die Genese der deutschen Polizeigewerkschaften von 1840 bis 2006 gegeben.
2007
Das Beurteilungswesen in NRW zwischen theoretischem Anspruch und empirischer Wirklichkeit. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 98. Jhrg., Heft 1/Januar 2007. Köln, 6-14
Abstract: Beurteilungen gehören seit jeher zu den umstrittenen Instrumenten der Personalführung; insbesondere die Einführung neuer Systeme kann in der innerorganisatorischen Diskussion geradezu lähmende Wirkungen entfalten. Sind wertende Aussagen zuständiger Vorgesetzter über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Mitarbeitern/-innen -nicht selten ohne deren Beteiligung- an sich schon zwischenmenschlich problembehaftet, so weiten sich diese Probleme mit dem konkreten Anliegen einer Beurteilung, eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines angestrebten Dienstpostens, eines Beförderungsamtes oder die Zuerkennung einer Leistungsprämie oder -zulage zu begründen, häufig zu belastenden Konflikten aus, die die Organisation bis in die Behördenspitze und darüber hinaus die Verwaltungsgerichte in Anspruch nehmen. Der Verfasser des nachfolgenden Beitrages, selbst Dienststellenleiter, geht in seinem Aufsatz über das Beurteilungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen anhand der vorliegenden empirischen Erkenntnisse u.a. der Frage nach, ob das in den Beurteilungsrichtlinien manifestierte Leistungsprinzip in der praktischen Handhabung tatsächlich verwirklicht wird. Im Ergebnis konstatiert der Verfasser gravierende strukturelle Defizite im Beurteilungsverfahren des Landes.
Die „Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder“ (IMK) und der „Arbeitskreis Innere Sicherheit“ (AK II) – Eine erste deskriptive Bestandsaufnahme. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 98. Jhrg., Heft 7/Juli 2007. Köln, 195-201
Abstract: In diesem Aufsatz wird die sog. „Innenministerkonferenz“ und ihr „Arbeitskreis Innere Sicherheit“ einmal etwas intensiver beleuchtet. Zu beiden gibt es keine ausführlichen (wissenschaftlichen) Untersuchungen, obwohl sie entscheidenden Einfluss auf das Politikfeld der Innere Sicherheit in der Bundesrepublik ausüben. Dabei kann und soll im Rahmen des Aufsatzes auch nur eine erste, grobe deskriptive Bestandsaufnahme geleistet werden. Neben einer Einordnung der Thematik in die politologische Föderalismusforschung, werden die IMK selbst und ihren AK II näher beschrieben und es wird ein vorläufiges politologisches Fazit gezogen.
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen. Ein Analysekonzept ihrer Organisationskultur. In: Lorei, Clemens (Hrsg.): Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 03/2007. Frankfurt, 23-37
Abstract: Etwa seit 1990 ist auch in der Bundesrepublik die Beschäftigung mit der sog. „Verwaltungsmodernisierung“ ein bis heute aktuelles Thema auf der politischen Agenda. Von dieser Diskussion und den in Angriff genommenen Konzepten ist weder die öffentliche Verwaltung im Allgemeinen noch die Polizei im Besonderen ausgenommen geblieben. Im Bemühen um eine effektivere und effizientere Verwaltung hat man dabei insbesondere Modernisierungskonzepte auf der Basis des sog. New Public Management verfolgt. Wobei u.a. der Begriff der Organisationskultur (Leitbild, Corporate Identity, Unternehmenskultur, usw.) eine wesentliche Rolle spielt. Dass dieser Begriff in den Sozialwissenschaften eine viel ältere Tradition hat, wird dabei häufig übersehen. Ebenso wird der gravierende Unterschied zwischen einem sozialwissen-schaftlichen und einem managementorientierten Kulturverständnis zumeist völlig ausgeblendet. In diesem Aufsatz wird daher beispielhaft die (Organisations-)Kultur der Polizei in NRW aus soziologischer Perspektive in Augenschein genommen und ihr Stellenwert für diese Organisation dargestellt. Dabei wird ein mögliches Analysekonzept für diese spezifische Organisationskultur aus sozialwissenschaftlicher, in Abgrenzung zu einer managementorientierten Perspektive vorgestellt.
Innere Sicherheit, Polizeiorganisation und Politikverflechtung im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland. In: Lorei, Clemens (Hrsg.): Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 04/2007. Frankfurt, 22-34
Abstract: Seit den Anschlägen vom 11.09.2001 rückt nicht nur in der Bundesrepublik u.a. die Frage nach einer problemadäquaten polizeilichen Organisation wieder in den Mittelpunkt der Diskussion um die Innere Sicherheit. In Anbetracht negativer historischer Erfahrungen mit zentral gelenkten Polizeiapparaten in Deutschland (z.B.: 3. Reich), plädieren die Einen für eine Beibehaltung bzw. Stärkung der föderalen Polizeiorganisation, während die Anderen in Anbetracht vollkommen neuer Sicherheitsrisiken (Stichworte Internationalisierung und Globalisierung) für eine verstärkte bzw. umfassende Unitarisierung votieren. Leider wird diese Diskussion zumeist auf der Grundlage persönlicher Gefühle/ Überzeugungen oder subjektiver Präferenzen ausschließlich als „Glaubensfrage“ geführt und selten als „Sachfrage“ auch von empirischen Fakten abhängig gemacht. Dieser Aufsatz soll einen kleinen Beitrag zur Versachlichung einer immens wichtigen Diskussion liefern, indem er der Frage nachgeht, wie leistungsfähig die Deutschen Polizeien im europäischen Vergleich überhaupt sind und wo sie tatsächlich auf einem Kontinuum zwischen föderaler und unitarischer Organisation zu verorten wären.
Das Direktionsmodell - Die Lösung aller organisatorischen Probleme innerhalb der Polizei? In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 98. Jhrg., Heft 12/Dezember 2007. Köln, 356-361
Abstract: Ein „Standardthema“ in der bundesweiten Diskussion über eine adäquate Polizeiorganisation ist seit Jahren die organisatorische Gestaltung auf Behördenebene, also unmittelbar vor Ort und im polizeilichen Alltag. In diesem Aufsatz werden einige kritische Anmerkungen über das sog. „Direktionsmodell“ oder auch „Konzernmodell“ als eine dieser möglichen Organisationsformen gemacht und diese Überlegungen anhand eigener Erfahrungen aus NRW exemplifiziert. Wobei diese Ausführungen trotz verschiedenster empirischer Modell-Typen prinzipiell auf alle Typen zutreffen. Derzeit erscheint gerade dieses Direktionsmodell von besonderem Interesse, da es von vielen als ein Art Allheil- oder Wundermittel der Qualitätssteigerung in der polizeilichen Arbeit angesehen wird. Der Autor macht keinen Hehl daraus, dass er diese „Euphorie“ ganz und gar nicht teilen kann. Das Thema wird s.E. ähnlich der vor Jahren geführten Diskussion um eine föderale vs. unitarische (zentrale) Polizeiorganisation in Deutschland oder der aktuellen Diskussion um eine Organisation als Sparten- vs. Integrative Polizei in den deutschen Bundesländern maßlos überschätzt.
2008
Modernisierung der Landesverwaltung: Eine Implementationsstudie am Beispiel der Polizei in Nordrhein-Westfalen (NRW), Dissertation FernUniversität Hagen, https://ub-deposit.fernuni-hagen.de/rec ... %20manfred
Abstract: In seiner Dissertation befasst sich der Herausgeber des Forums mit der Modernisierung der Landesverwaltung in NRW am konkreten Beispiel der Landespolizei. Diese spezifische Modernisierung, die unter der Überschrift "Steuerungs- und Führugnssystem der Polizei NRW (StFS)" firmiert, wird beschrieben, Implementationsprobleme werden aufgezeigt und erklärt sowie mit der Entwicklung in anderen Bundesländern verglichen. Insgesamt kommt der Verfasser zu dem Urteil, dass das StFS gravierende Mängel aufweist und sein Scheitern abzusehen ist.
Zielvorgabe „Qualifizierte Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallfluchten mit Personenschäden“ - eine empirische Untersuchung. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 99. Jhrg., Heft 6/Juni 2008. Köln, 177-182
Abstract: Der Autor des Beitrages hat im Rahmen behördlicher Zielvorgaben eine empirische Untersuchung zum Deliktsfeld „Verkehrsunfallflucht mit Personenschaden“ durchgeführt, um anhand gewonnener Erkenntnisse eine Optimierung spezifischer Präventions- und Repressionsansätze entwickeln zu können. Wenn sich die Untersuchung auch auf die Ebene einer Polizeiinspektion beschränkt und damit die Frage der Repräsentativität aufwirft, bietet sie doch exemplarisch Hilfestellung für vergleichbare Führungs- und Steuerungsvorhaben.
Zeigt Polizeiarbeit Wirkung? - Untersuchung einer Einsatzkonzeption zur Bekämpfung von Tageswohnungseinbrüchen (TWE). In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 62. Jhrg., Heft 7/August 2008. Heidelberg, 417-421
Abstract: In der Politikwissenschaft findet man eine Vielzahl an Untersuchungen, die sich mit sog. "Matter-Fragen" befassen. Bezogen auf die Polizei kann eine derartige Matter-Frage wie folgt lauten: "Does Policing matter?" Hiermit wäre dann gemeint, ob eine bestimmte Art von Polizeiarbeit (z. B. repressive oder präventive) in einem bestimmten Handlungsfeld überhaupt Wirkung zeigt und ob diese Wirkung auch der Intention der Handelnden entspricht. Gerade in der praktischen Polizeiarbeit spielen derartige Matter- oder Wirkungs-Fragen eine vielleicht noch wichtigere Rolle als in der theoretischen Debatte. So sind jeden Tag Entscheidungen darüber zu treffen, wie die Polizei in den Handlungsfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Verkehr und Kriminalität1 nicht nur reagiert sondern im Idealfall selber agiert. Untersucht werden polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Wohnungseinbrüchen. Diese Wohnungseinbrüche spielen in den letzten Jahren eine zunehmende Rolle für die Polizei. Sie stellen einerseits ein quantitativ beachtliches Problem für die objektive Kriminalitätslage dar. Und sie beeinflussen andererseits nicht unerheblich das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Daher haben viele Behörden durch gezielte Bekämpfungsstrategien/-konzepte reagiert. Diese reichen von Änderungen in den Bearbeitungsabläufen (z. B. spezielle Ermittlungsgruppen) bis hin zu kräfteintensiven Bekämpfungsmaßnahmen (z. B. Schwerpunkteinsätze). Vorgestellt werden Ergebnisse einer statistischen Wirkungsanalyse in Bezug auf eine dieser vielen Möglichkeiten auf der Grundlage von konkreten Daten in einer Kreispolizeibehörde. Die Erreichung des angestrebten Zieles der "Fallzahlen-Reduzierung" lässt sich statistisch nicht belegen.
Hohe Ausländerkriminalität - Tatsache oder doch eher Vorurteil?. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 62. Jhrg., Heft 10/2008. Heidelberg, 559-562
Abstract: Die öffentliche Diskussion um die sog. "Ausländerkriminalität" spielt in der Bundesrepublik seit Jahren eine andauernde und nicht unerhebliche Rolle. Kriminalitätsängste nehmen in der Bevölkerung einen hohen Stellenwert ein, sind Inhalt von kontroversen politischen und wissenschaftlichen Diskussionen sowie ausführlicher Berichterstattung in den Medien. Der Autor versucht, anhand konkreter Zahlen zu exemplifizieren, ob die Anzahl der Tatverdächtigen Ausländer in der PKS wirklich überproportional zu ihrem Bevölkerungsanteil ist. Ob es sich also um eine Tatsache oder doch eher um ein Vorurteil handelt. Insgesamt wird mit statistischen Hilfsmitteln die Vorurteil-These bestätigt.
Belastungsbezogene Kräfteverteilung im Wachdienst. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 99. Jhrg., Heft 12/Dezember 2008. Köln, 355-359
Abstract: Der Aufsatz geht der Frage nach, wie viele Polizeikräfte im Lande erforderlich sind und wie die Kräftezuteilung für den WWD auf Landesebene zu gestalten wäre. Diese Entscheidung hängt nämlich nicht unbedingt von der Sicherheitslage, sondern insbesondere von der Haushaltslage und politischen Überlegungen ab, auf die die Polizei wenig Einfluss hat. Umfang und Schlüsselung der Planstellen für die Polizei ergeben sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan. Die Verteilung auf die Behörden erfolgt nach der sog. Belastungsbezogenen Kräfteverteilung für Kreispolizeibehörden (BKV). Die Planstellen für den WWD werden hierbei neben der Zuteilung sog. Sockelstellen für bestimmte Funktionen anhand der Mittelwerte der Kriminalitäts- und Verkehrsunfallzahlen der letzten fünf Jahre berechnet. Die grundsätzliche Problematik eines solchen Ansatzes wird aus Sicht einer fiktiven Polizeibehörde exemplifiziert.
2009
Weniger Straftaten durch mehr Polizei!? In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 63. Jhrg., Heft 2/2009. Heidelberg, 67-70
Abstract: Nach schwerwiegenden Kriminalfällen sind in der öffentlichen Thematisierung die reflexartig artikulierten und wohlbekannten Standardforderungen von Politikern, Journalisten usw. nach neuen Gesetzen, härteren Strafen und mehr Polizei zu hören. Insbesondere der Ruf nach mehr Polizei und damit einer in erster Linie einher gehenden verstärkten Präsenz wird nicht nur in diesem Zusammenhang immer wieder laut, nach dem Motto: "Viel hilft viel!" Diese Forderung unterstellt im- bzw. explizit zumindest vier wesentliche Auswirkungen einer erhöhten polizeilichen Präsenz, nämlich weniger Straften und höhere Aufklärungsquoten, schnelleres polizeiliches Eingreifen sowie eine Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung. Ein positiver Zusammenhang zwischen der Quantität der Polizei und der Anzahl der Straftaten lässt sich statistisch belegen.
Weniger Straftaten und höhere Aufklärungsquoten durch mehr Polizei!? In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 63. Jhrg., Heft 10/2009. Heidelberg, 562-565
Abstract: Der in der vorherigen Ausgabe der Zeitschrift Kriminalistik untersuchte Zusammenhang zwischen Polizeidichte und Anzahl der Straftaten sowie Aufklärungsquote wird erneut untersucht. Die in der Diskussion um die Innere Sicherheit oftmals reflexartig artikulierte Forderung nach einer quantitativen Aufstockung der Polizei, um dadurch u. a. weniger Straftaten zu erreichen und die Aufklärungsquote zu erhöhen, ist danach empirisch belegbar. Allerdings bedürfen die dazu genutzten Indikatoren weiterer Präzisierungen.
2010
Zeigen polizeiliche Verkehrsüberwachungsmaßnahmen Wirkung? Eine empirische Untersuchung anhand eines Fallbeispiels. In: Polizei Verkehr + Technik. Fachzeitschrift für Polizei- und Verkehrsmanagement - Polizei und Sicherheitstechnik, 55. Jhrg., Heft 1/2010. Lübeck, 2-4
Abstract: Ob repressive oder präventive Polizeiarbeit im Allgemeinen die theoretisch intendierte Wirkung in der Praxis tatsächlich zeigt, ist zwischen Theoretikern und Praktikern durchaus strittig. Skeptiker sehen hier eher keine bzw. nur marginale Einflussmöglichkeiten, während Optimisten solche uneingeschränkt bejahen. Der Aufsatz überprüft die intendierte Wirkung von Polizeikonzepten anhand von Polizeiarbeit anhand eines konkreten Praxisbeispiels aus der repressiven Verkehrsüberwachung. Im Jahre 2008 wurden in einer Kreispolizeibehörde des Landes NRW im Rahmen der landes-, bundes- und europaweiten sog. „Gurtkontrollen“ schwerpunktmäßige Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. Ein, wenn auch nur geringer positiver Zusammenhang lässt sich statistisch belegen.
Innere Sicherheit und Polizeiorganisation in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 64. Jhrg., Heft 4/2010. Heidelberg, 225-234
Abstract: In dem Aufsatz wird untersucht, ob ein statistisch relevanter Zusammenhang zwischen der Organisation der deutschen Länderpolizeien als Sparten bzw. als Einheitspolizei und ihrer Leistungsfähigkeit besteht. Mit dem hier gewählten Untersuchungsdesign ist ein relevanter Zusammenhang zwischen der Polizeiorganisation in den Bundesländern und ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit faktisch nicht feststellbar. Insofern erscheint die andauernde intensive Diskussion im Spannungsfeld strikte Trennung von Schutz- und Kriminalpolizei vs. organisatorische Integration empirisch nicht gerechtfertigt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Sparten- oder Einheitspolizei nicht mit jeweils bestimmten Vor- oder Nachteilen, wie beispielsweise erforderliche funktionale Spezialisierung vs. „Aufgaben-Taylorismus“, verbunden ist.
Die Netzwerkanalyse als Führungsinstrument. In: POLIZEI-heute. Führung-Technik-Ausbildung-Recht, 39. Jhrg., Heft 3/2010. Stuttgart, 93-101
Abstract: Als Polizeibeamte haben wir uns sicherlich alle, unabhängig davon, ob wir in Führungsfunktionen tätig sind oder auch nicht, schon mal die Frage gestellt, wie es kommt, dass beispielsweise die eine Gruppe (Dienstgruppe, Einsatztrupp, usw.) vollkommen unproblematisch ist und durchweg überzeugende Leistungen erbringt, während dies bei anderen nicht der Fall ist. Bei der Ursachenanalyse wird dabei schnell auf schwierige Mitarbeiter oder die mangelnde Führungskompetenz der Vorgesetzten abgestellt. Andererseits müssen wir dann aber auch erleben, dass Mitarbeiter in der einen Gruppe „Problemfälle“ darstellen, während dieselben Mitarbeiter in einer anderen Gruppe vollkommen unproblematisch sind. Und wir erleben, dass Führungskräfte in der einen Gruppe durchweg überzeugt haben, während dieselben Führungskräfte in einer anderen Gruppe „Schiffbruch“ erleiden. Bei unserer Ursachenforschung blicken wir zumeist auf Individuen und eher selten bis nie auf die unterschiedlichen systemisch-strukturellen Gegebenheiten in Gruppen. Gesucht wird daher in diesem Aufsatz nach einem Führungsinstrument, im Sinne eines theoretisch fundierten und empirisch brauchbaren handwerklichen Hilfsmittels, das es uns ermöglicht, unabhängig von individuellen Personen, systemisch-strukturelle Ursachen in einer Gruppe zu identifizieren, um rechtzeitig durch geeignete Führungsmaßnahmen gegen steuern zu können. Hier könnte die sog. „Netzwerkanalyse“ wertvolle Hilfe leisten. Auf ihrer Grundlage ließe sich sicherlich ein solches Führungsinstrument erarbeiten. Dies kann in diesem Aufsatz allerdings nicht geleistet werden. Es wird vielmehr die grundsätzliche Brauchbarkeit dieses Ansatzes anhand eines praktischen Beispiels exemplifiziert.
Tätigkeitsvergleiche im Verkehrssektor als Leistungsindikator für den Wachdienst. In: Polizei Verkehr + Technik. Fachzeitschrift für Polizei- und Verkehrsmanagement - Polizei und Sicherheitstechnik, 55. Jhrg., Heft 4/2010. Lübeck, 141-142
Abstract: Eine in der polizeilichen Praxis gebräuchliche Form, um erbrachte Leistungen von Behörden, Dienststellen oder Organisationseinheiten (OE) im Allgemeinen miteinander zu vergleichen, ist die Erstellung sog. Rankinglisten. Dabei werden in unterschiedlichsten Formen und in nahezu allen Bereichen tabellarische Übersichten erstellt, aus denen die Tätigkeiten der zu untersuchenden OE über festgelegte Zeiträume hervor gehen und anhand möglichst einfacher Zahlen (Parameter) vergleichbar sind, so z.B. die Aufklärungsquote bei Wohnungseinbrüchen, der Verfolgungsindex bei Trunkenheitsfahrten, die Anzahl der Präsenzstunden an Brennpunkten usw. Diese grundsätzliche Problematik wird anhand eines konkreten Beispiels aus der Praxis exemplarisch dargestellt. Es geht nicht darum, den hier untersuchten Indikator als solchen in Frage zu stellen, sondern vielmehr darum, potentielle und immer wieder vorkommende Fehlerquellen aufzuzeigen und diesbezüglich zu sensibilisieren. Das Beispiel hat also einen realen Hintergrund, ohne allerdings exakt einen konkreten Einzelfall wieder zu geben.
Konfliktlinien (Cleavages) in der Entstehung, der Ausdifferenzierung und der Zukunft von deutschen Polizeigewerkschaften. In: Dams, Carsten/Schneider, Andreas (Hrsg.): Polizei & Geschichte. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Geschichte und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 1/2010. Frankfurt, 48-61
Abstract: Während die sozialwissenschaftliche Forschung über Gewerkschaften im Allgemeinen als recht umfassend zu bezeichnen ist, spielen Polizeigewerkschaften als spezifischer Gewerkschaftstyp hier so gut wie keine Rolle. In diesem Aufsatz werden wesentliche Erkenntnisse über die Entstehung von Polizeigewerkschaften im Kaiserreich und der Weimarer Republik, ihre derzeitige Ausdifferenzierung in NRW bis hin zu einem Ausblick auf ihre mögliche Fortentwicklung in der nahen Zukunft aufgegriffen, um sie mit Hilfe der „Cleavages-Theorie“ zu systematisieren.
Kriminogene Effekte und Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 64. Jhrg., Heft 10/2010. Heidelberg, 576-579
Abstract: In Wissenschaft und Literatur werden die kriminogene Wirkungen von Geschlecht, Alter und Wohnort mehr oder weniger als unstreitig vorausgesetzt. In diesem Beitrag wird diese Grundannahme empirisch untersucht, um sie zu verifizieren bzw. zu falsifizieren. Dazu wird die Kriminalität in einem Landkreis in Nordrhein-Westfalen in Beziehung zu bestimmten statistischen Daten seiner Bevölkerung gesetzt. Die vermuteten Effekte lassen sich statistisch belegen.
2011
Polizeigewerkschaften in Deutschland. In: Möllers, Martin/Van Ooyen, Robert (Hrsg.): Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2010/2011, Erster Halbband. Frankfurt, 273-287
Abstract: Das Jahrbuch Öffentliche Sicherheit erscheint seit 10 Jahren. Es dürfte mittlerweile als "Standardwerk" zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der breiten Thematik der Öffentlichen Sicherheit anerkannt sein und einen wesentlichen transdisziplinären Beitrag zur Polizeiforschung leisten. Die beiden Halbbände beinhalten zahlreiche Aufsätze verschiedener Autoren zu der angegebenen Thematik. Mein Aufsatz fasst die wesentlichen Erkenntnisse meiner 2009 veröffentlichten Studie über Polizeigewerkschaften in Nordrhein-Westfalen (NRW) am Beispiel der „Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen“ (GdP NW) zusammen (vgl. dazu oben).
Die Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizei DBT). In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 102. Jhrg., Heft 7/ 2011. Köln, 207-210
Abstract: Wenn es vor dem Hintergrund möglicher Anschlagsszenarien um die verstärkten Sicherungsmaßnahmen für den Deutschen Bundestag geht, ist in den Medien so gut wie nie von der originär zuständigen Polizei, der "Polizei beim Deutschen Bundestag" (Polizei DBT), die Rede. Selbst Polizeibeamte wissen wenig bis gar nichts über die Polizei DBT. Diese bedauerliche Wissenslücke soll mit diesem Kurzporträt geschlossen werden. Neben der Genese werden grundlegende Aussagen über die Organisation, das Personal sowie die örtliche und sachliche Zuständigkeit gemacht.
Die bundesdeutschen Polizeigewerkschaften - ein erster synoptischer Aufriss. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 102. Jhrg., Heft 9/ 2011. Köln, 266-271
Abstract: Der Aufsatz stellt die vier größten deutschen Polizeigewerkschaften (BDK, BGV, DPolG, GdP) anhand wichtiger Strukturierungsmerkmale (beispielsweise Gründungsdatum, Vorläuferorganisationen, Mitglieder, Ziele) synoptisch dar und gegenüber. Dieser erste grobe Aufriss soll als theoretischer Orientierungsrahmen für weitere empirische Forschungen dienen.
Vier praxistaugliche Verfahren zur Prognose polizeilicher Belastungen. In: Polizei Verkehr + Technik. Fachzeitschrift für Polizei- und Verkehrsmanagement - Polizei und Sicherheitstechnik, 56. Jhrg., Heft 6/2011. Lübeck, 268-271
Abstract: In dem Aufsatz werden vier Prognoseverfahren vorgestellt, die Rückschlüsse von bekannte auf unbekannte Daten ermöglichen. So können wir beispielsweise anhand der Einsatzbelastung der vergangenen Jahre auf die zu erwartende Einsatzbelastung im kommenden Jahr schließen. Drei dieser Verfahren (Arithmetisches Mittel, Median, Exponentielle Glättung) ermöglichen den Längsvergleich in einem Bereich und ein Verfahren (lineare Regression) ermöglicht den Quervergleich zwischen mehreren Bereichen. Die jeweiligen Berechnungen sind so gewählt, dass sie mittels der im Excel-Programm generierten Formeln auch für statistische Laien problemlos berechenbar sind.
2012
Der Polizeizeibeirat in Nordrhein-Westfalen (NRW) - eine institutionelle Skizze. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 103. Jhrg., Heft 3/ 2012. Köln, 79-84
Abstract: In dem Aufsatz werden die Polizeibeiräte in NRW in ihrer Funktion als Bindeglied zwischen der staatlichen Polizeiverwaltung und der Selbstverwaltung der Kreise und der kreisfreien Städte sowie der Bevölkerung vorgestellt. Neben einem Überblick zur dünnen Quellen-/Literaturlage wird ihre Historie von den Polizeiausschüssen bis zu den heutigen Beiräten nachgezeichnet und es erfolgt eine aktuelle Bestandsaufnahme ihrer Ausgestaltung. Die Polizeibeiräte fungieren als Organ der jeweiligen Polizeibehörden, wobei sich in der Praxis durchaus Mängele erkennen lassen. Ein Organ bürgerschaftlicher Kontrolle der Polizei sind sie dabei mit Sicherheit nicht.
Alarmierend hohe Krankenstände in der Polizei. Eine Problemskizze. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 66. Jhrg., Heft 05/2012. Heidelberg, 303-307
Abstract: Seit einigen Jahren werden zunehmend die "alarmierend hohen Krankenstände" in der Polizei thematisiert. Dabei herrscht i.d.R. Einigkeit dahin gehend, dass diese die Organisation extrem belasten. Über ihre Ursachen bestehen zahlreiche Mutmaßungen, aber nur wenige empirisch gesicherte Erkenntnisse. In dem Aufsatz werden in aller Kürze vier gängige Theorien zu den Ursachen benannt, einige Gesundheitskonzepte in den deutschen Polizeien vorgestellt sowie eigene empirische Erkenntnisse zu der Thematik dargestellt. Es folgt ein Plädoyer für die Durchführung anonymer Befragungen, um die notwendigen gesicherten Erkennntisse über die Ursachen zu erlangen, sowie die Skizzierung einer individuellen und standardisierten Bearbeitung von Problemfällen.
2013
Alarmierend hohe Krankenstände in der Polizei. Eine Problemskizze Teil 2. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 67. Jhrg., Heft 05/2013. Heidelberg, 334-335
Abstract: Der Aufsatz knüpft an die in Heft 5/2012 der gleichen Zeitschrift veröffentlichte Arbeit über die Ursachen der „hohen Krankenstände“ an. Er referiert die wesentlichen Erkenntnisse einer mittlerweile in einer Polizeibehörde durchgeführten Mitarbeiterbefragung. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Krankenstand im Allgemeinen von einem komplexen noch wenig bekannten, ca. 25 %, und überwiegend noch unbekannten, ca. 75 %, Ursachenbündel beeinflusst wird. Die in der Befragung genannten Einflussfaktoren sind: die körperliche Beanspruchung durch die Tätigkeit, die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben, das Qualifikationspotential der ausgeübten Tätigkeit, das individuelle Gesundheitsverhalten, das Betriebsklima, die Ganzheitlichkeit der Aufgaben sowie die Identifikation mit der Dienststelle. Tatsächliche oder empfundene Defizite in diesen Bereichen führen zu erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten. Die Erhellung der noch unbekannten Einflussfaktoren bedarf weiterer Analysen, die noch zu leisten sind.
Gewerkschaftshistorie: Die „Hauptabteilung Polizei“ (HAPOL) in der Gewerkschaft „Öffentliche Dienste , Transport und Verkehr“ (ÖTV) 1949-1978. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 104. Jhrg., Heft 9/2013. Köln, 264-267
Abstract: Dieser Aufsatz befasst sich mit einer der ersten neugegründeten Polizeigewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland, der Hauptabteilung Polizei (HAPOL) in der Gewerkschaft ÖTV. Wenn dieser Polizeigewerkschaft auch nur eine relativ kurzer Lebensdauer von 1949 bis 1978 beschieden war, so spielt sie doch eine wichtige Rolle beim demokratischen Wiederaufbau im Gewerkschaftswesen der Polizei in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland. Obwohl in ihren Grundausrichtungen kaum Unterschiede bestehen, steht sie in heftigstem Konflikt zur Gewerkschaft der Polizei. In ihren Mitgliederzahlen anfangs noch auf Augenhöhe, verliert die HAPOL nach und nach viele ihrer Mitglieder, insbesondere an die GdP. Nach einer Phase der Annäherung in den siebziger Jahren, kommt es schließlich unter dem Dach des DGB zur Aussöhnung. Die HAPOL geht 1978 nicht im eigentlichen Sinne unter, sondern vielmehr in der Gewerkschaft der Polizei (GdP) auf und lebt hier fort. Die GdP übernimmt danach die Organisation der Polizeibeamten im Bund und in den Ländern, während die ÖTV die Bediensteten der Geheimdienste und der Verfassungsschutzämter übernimmt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und sein Einfluss auf die bundesdeutsche Polizeipolitik. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 67. Jhrg., Heft 10/2013. Heidelberg, 628-631
Abstract: Der Einfluss, den das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen auf das Politikfeld Polizei ausübt, wurde bislang mit einer Ausnahme, in der die Interaktionen zwischen dem Gericht und dem Gesetzgeber anhand grundlegender Entscheidungen seit 1983 untersucht werden, nicht systematisch untersucht. Es gibt hierüber kaum empirische Erkenntnisse. Um die Fruchtbarkeit einer solchen Untersuchung zu demonstrieren, habe ich in diesem Aufsatz die über eine Datenbank zugänglichen Entscheidungen des Gerichtes von 1998 bis Mai 2012 einer ersten groben Auswertung unterzogen. Eine quantitative Analyse, auch mit allgemeinen Vergleichsdaten von 2001 bis 2011, zeigt, dass der Bereich Polizei eher selten betroffen ist. Der Anteil an den Entscheidungen liegt bei ca. 0.34 %. Wie bei den allgemeinen Entscheidungen finden wir auch im Polizeibereich überwiegend Verfassungsbeschwerden, die ebenso selten erfolgreich sind, und ganz wenige Verfassungsstreitverfahren. Bei den Normenkontrollverfahren überwiegen, anders als bei den allgemeinen Verfahren, die abstrakten Verfahren. Eine qualitative Analyse, anhand von vier konkreten Beispielen exemplifiziert, zeigt, dass sich die Entscheidungen zumeist auch mit in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Angelegenheiten, die Gewicht über den jeweiligen Einzelfall hinaus entfalten, befassen. Sie zeigen mehr oder weniger intensive polizeipolitischen Auswirkungen im Handeln, bei den Aufgaben, der Struktur oder dem Personal der Polizei. Oftmals geht es dabei um Grundsatzfragen: Inwieweit darf die Polizei durch ihr Handeln Grundrechte einschränken? Inwieweit werden die Grundrechte der Polizeibeamten selbst durch ihr besonderes Dienstverhältnis eingeschränkt? Inwieweit stehen polizeiliche Aufgaben der Landespolizei zu und inwieweit dürfen sie auf Bundespolizeien übertragen werden? Inwieweit dürfen polizeiliche Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden? Dies alles sind Fragen, die weiteren und intensiveren Analysen bedürfen, zu denen ich mit diesem Aufsatz anregen wollte.
2014
Vom „Bundesgrenzschutzverband“ (bgv) zur „Deutschen Polizeigewerkschaft - Bundespolizeigewerkschaft“ (DPolG-BPolG). In: Vernetzte Kompetenz im Sicherheits-Management (Veko), https://www.veko-online.de/archiv-ausga ... chaft.html
Abstract: In diesem Aufsatz wird ausführlich eine deutsche Polizeigewerkschaft beleuchtet, die bislang in der sozialwissenschaftlichen Literatur keine Beachtung gefunden hat, die „DPolG Bundespolizeigewerkschaft“. Im Rahmen eines solchen Aufsatzes kann dabei naturgemäß auch nicht mehr als ein erster grober Aufriss geleistet werden. Dabei werden ihre Genese einschl. der ihrer Vorläuferorganisationen, die heutigen Strukturen, Funktionen, Strategien, ihre aktuelle Gewerkschaftsmacht und die bestehenden Konfliktlinien dargestellt. Fazit: Die DPolG-BPolG versteht sich als Polizeigewerkschaft für die Bundespolizei. Sie vertritt den Gedanken einer Einheitsgewerkschaft und ist am Berufsverbands- und Statusprinzip orientiert. Sie tritt für die Beibehaltung der staatlich-nationalen Bundespolizeien BKA und BuPol und die staatlich-föderalen Landespolizeien ein. Die DPolG-BPolG organisiert alle Dienstgrade sowie alle Polizeibeschäftigten der Bundespolizei, die sie als Schutzpolizei des Bundes versteht. Sie ist national als Zentralverband organisiert und gehört der DPolG als Dachorganisation und dem DBB als Spitzenorganisation an. Daneben ist sie auch international in die EPU und die Eurofedop eingebunden. Sie pflegt grundsätzlich ein kooperatives Verhältnis zu den politischen Entscheidungsträgern.
2016
Die "Personalsituation" in der nordrhein-westfälischen Polizei. In: Lorei, Clemens (Hrsg.): Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 03/2016. Frankfurt, 47-61
Abstract: Seit Jahresbeginn ist der Personalmangel in der Polizei ein beherrschendes Thema in den Medien. In diesem Aufsatz wird anhand von Fakten aufgezeigt, dass dieser Personalmangel nur ein Teil des Problems ist. Nicht er alleine, sondern die gesamte Personalsituation, beispielsweise Lebensalter, Mehrdienst, Krankenstand, Teilzeitbeschäftigungen und Motivation ist problematisch. Ohne Gegensteuern wird die Situation zwischen 2018 bis 2025 ihren Höhepunkt erreichen. Bislang erfolgte Korrekturen in einzelnen Bereichen zeigen keinen durchschlagenden Erfolg. Es bedarf daher eines Ansatzes, der die gesamte Personalsituation ins Auge fasst. Für die dazu notwendige empirische Analyse liegen allerdings kaum valide Daten vor.
Ruhestörungen zwischen originär ordnungsbehördlicher und subsidiär polizeilicher Zuständigkeit. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 47. Jhrg., Heft 5/2016. Wiesbaden, 3-5
Abstract: Seit Jahren wird darüber diskutiert, inwieweit die Polizei von sachfremden Aufgaben entlastet werden kann, um sich besser auf ihre eigentlichen Kernaufgaben der Kriminalitäts- und der Verkehrsunfallbekämpfung sowie der Einsatzbearbeitung konzentrieren zu können. Bei den in Rede stehenden Entlastungen geht es u.a. um solche Aufgaben, die die Polizei für die eigentlich originär zuständigen Behörden wahrnimmt. Dazu zählt insbesondere die Abarbeitung von Ruhestörungen. Wie schwierig sich jedoch eine solche „Übertragung“ auf die zuständigen Behörden in der Praxis gestaltet, zeichnet dieser Aufsatz anhand von zehn „Standardargumenten“ nach, mit denen die betroffenen Kommunen dagegen argumentieren. Letztlich können diese Argumente jedoch nicht wirklich überzeugen, so dass es nach nunmehr fast siebzig Jahren an der Zeit wäre, die alten Traditionen über Bord zu werfen und der bestehenden Rechtslage zu folgen. Dass dies in der Praxis nur schrittweise erfolgen kann, dürfte einleuchtend sein.
2017
Objektivität und Quotierung: ein empirischer Blick auf das Beurteilungsverfahren der Polizei in NRW. In: Polizei &Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 01/2017. Frankfurt, 2-15
Abstract: Einerseits sind Beurteilungen das wichtigste Instrument der Personalführung, andererseits herrscht diesbezüglich aber die größte Unzufriedenheit in der Mitarbeiterschaft. Obwohl sie hinsichtlich Ausgestaltung und Anwendung sowohl theoretisch als auch praktisch heftig umstritten sind, gibt es kaum diesbezügliche empirische Untersuchungen. In diesem Aufsatz wird daher auf der Grundlage einer Befragung von Erstbeurteilern eine statistische Analyse zur Beantwortung zweier Fragen durchgeführt: 1. Kann eine objektive Bewertung der zu Beurteilenden trotz Quotierung erreicht werden? Die Quotierung erschwert zwar die Urteilsfindung, ist jedoch notwendig, da sie erst eine gerechte Einordnung in die Vergleichsgruppe ermöglicht. 2. Werden zu Beurteilende von ihren Erstbeurteilern besser beurteilt als von den anderen Beurteilern? Dies ist eindeutig nicht der Fall! Obwohl sich die Untersuchung nur mit den Bedingungen im Lande NRW auseinander setzt, so liefert sie doch auch grundlegende Erkenntnisse für alle Bundesländer und den Bund. Auf Grundlage der empirischen Analyse wird ein Optimierungsvorschlag für die Durchführung der vorgeschriebenen Beurteilergespräche vorgestellt.
Die Personalsituation in der Polizei zwischen Mythen und Fakten. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 71. Jhrg., Heft 3/2017. Heidelberg, 183-187
Abstract: Die Personalsituation in den deutschen Polizeien der Länder und des Bundes ist seit Jahren eines der Themen unter Fachleuten, Politikern und in der Öffentlichkeit. Mit den Silvestervorfällen in Köln ist sie das alles beherrschende Hauptthema geworden. Dabei ist die Diskussion jedoch überwiegend durch Mythen und selten durch Fakten geprägt. In diesem Aufsatz werden fünf „Personal-Mythen“, - Die Personalstärke ist das eigentliche Problem der Personalsituation!; - Die „objektive Sicherheitslage“ und nicht die „Haushaltslage“ ist der entscheidende Maßstab für Investitionen in die Personalsituation!; - Für unleugbare Probleme der Personalsituation ist der jeweilige „politische Gegner“ verantwortlich!; - Die unleugbare Entwicklung der Personalsituation war für die verantwortlichen Politiker nicht vorhersehbar!; - Elementare Änderungen an der Personalsituation sind zielführender als eine Revision der Gesamtsituation!, mit empirischen „Personal-Fakten“ konfrontiert und die Mythen als solche entlarvt.
Polizeiliche Anordnung einer Blutprobenentnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 108. Jhrg., Heft 3/2017. Köln, 91-96
Abstract: Die Gefahr, dass Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes verletzt werden, brachte der Beruf schon immer und bringt er auch weiterhin mit sich. Eine besondere Brisanz hat sich hier in den letzten Dekaden mit der Verbreitung ansteckender Krankheiten, wie beispielsweise AIDS, entwickelt. Nicht nur die Polizisten selbst, auch ihre Dienstherrn sind hier verständlicherweise sensibler geworden. Der Schutz der Beamten vor Leib- und Lebensgefahren durch die Übertragung ansteckender Krankheiten rückt damit verstärkt in den Fokus. Um die Gesundheitsgefahren zu verifizieren und zeitnah erforderliche medizinische Gegenmaßnahmen einzuleiten, stellt sich insbesondere die Frage, ob und wann die Entnahme einer Blutprobe beim Verursacher für eine sog. serologische Untersuchung zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für den Polizeibeamten zulässig ist. Der Aufsatz diskutiert die diesbezüglichen bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Er geht insbesondere der Frage nach, ob es einer spezialgesetzlichen Befugnis für die Anordnung bedarf, oder ob die Generalklauseln der Polizeigesetze ausreichen. Im Ergebnis wird der Gesetzgeber aufgefordert, sofern noch nicht geschehen, eine polizeirechtliche Eingriffsermächtigung für die Entnahme von Blutproben bzw. für körperliche Untersuchungen zur Gefahrenabwehr als sog. Standardmaßnahme zu schaffen. Aufgrund der hohen Gesundheitsrisiken für die Beamten wird für eine Übergangszeit ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel als noch vertretbar erachtet.
„Behörden“-Hausrecht und sachliche Zuständigkeit der Polizei. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 48. Jhrg., Heft 2/2017. Wiesbaden, 30-34
Abstract: In der polizeilichen Praxis wenden sich häufig andere Behörden an die Polizei und bitten um Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Hausrechts. Diese Bitten werden oftmals undifferenziert als Amtshilfe-, Vollzugshilfe-, Gefahrenabwehr- oder ganz allgemein als Hilfeersuchen bezeichnet. Zumeist firmieren sie unter dem Begriff der „Vollzugshilfe“ zur Durchsetzung eines Hausverbots. Dabei zeigt sich immer wieder, dass die Deklarierung bzw. Bewertung des Sachverhaltes durch die ersuchende Behörde einer rechtlichen Einordnung durch die Polizei nicht bzw. nur eingeschränkt Stand hält. Dieser Aufsatz bietet einen komprimierten Überblick zu den Rechtsgrundlagen für die Ausübung des Hausrechts von Behörden sowie die alternativen sachlichen Zuständigkeiten und potentiellen Maßnahmen der Polizei. Für näher Interessierte werden die Ausführungen anhand von online eingestellten Beispielfällen exemplifiziert.
(Polizei)Dienst(un)fähigkeit. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 108. Jhrg., Heft 6/2017. Köln, 181-185
Abstract: Durch die in den vergangenen Jahren stetig steigenden Fälle von „eingeschränkter Verwendungsfähigkeit“ bzw. von „Krankmeldungen“ stellt sich für den Dienstherrn vermehrt die Frage der individuellen Dienstfähigkeit dieser BeamtInnen. Der Aufsatz beleuchtet die diesbezügliche Rechtsprechung in Bezug auf PolizeibeamtInnen durch das OVG NRW und die Landesverwaltungsgerichte in den Jahren 2014 bis 2016. Das im Beamtenstatus- und Landesbeamtengesetz förmlich geregelte und gestufte Zurruhesetzungsverfahren gliedert sich dabei wie folgt: In einem ersten Schritt prüft der Dienstherr die spezifische Polizeidienstfähigkeit. Sofern diese nicht gegeben ist, kommen eine Weiterbeschäftigung bei eingeschränkter Verwendungsfähigkeit bzw. der Laufbahnwechsel in eine andere Verwaltung in Frage. Letztlich wird ggf. die allgemeine Dienstfähigkeit geprüft. Außerhalb dieses Verfahrens hat der Dienstherr die Möglichkeit der sog. „Verwendungsuntersuchung“. Hierbei handelt es sich um eine amts- oder vertrauensärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Insgesamt werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der BeamtInnen und des Dienstherrn sowie die formellen und materiellen Bedingungen der Verfahren dargestellt.
Die Novellierung des Bundeskriminalamtgesetzes: Aufenthalts-, Kontaktverbot und Aufenthaltsüberwachung. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 71. Jhrg., Heft 6/2017. Heidelberg, 390-392
Abstract: Im April 2016 hat das Bundesverfassungsgericht das BKA-Gesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, um eine umfassende Novellierung vorzulegen, die in Kürze in Kraft treten wird. Mit dieser wird das BKA im Kampf gegen den internationalen Terrorismus u.a. ermächtigt, eine sog. „Aufenthaltsvorgabe“ zu erlassen. Damit wird einem Gefährder untersagt, einen bestimmten Ort zu verlassen bzw. sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es kann ein sog. „Kontaktverbot“ verhängen, in dem es dem Gefährder den Kontakt mit einer bestimmten Person oder einer bestimmten Gruppe untersagt. Und es erhält die Möglichkeit durch eine sog. „elektronische Aufenthaltsüberwachung“, allgemein auch als Fußfessel bezeichnet, den Aufenthaltsort eines Gefährders zu ermitteln bzw. ständig zu kennen. In dem Aufsatz werden die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen sowie die mögliche Strafbarkeit bei Verstößen ausführlich dargestellt. Ob und in welchem Umfang sie tatsächlich ein effektives Mittel zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sein können, wird erst die Zeit zeigen.
§ 35 I Nr. 4 Polizeigesetz NRW (PolG): „Dauergewahrsam“ zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbotes. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 108. Jhrg., Heft 11/2017. Köln, 344-346
Abstract: Die polizeirechtliche Zulässigkeit einer sog. „Daueringewahrsamnahme“, also über die grundsätzliche 48-Stunden-Frist hinaus, zur Durchsetzung von Wohnungsverweisung/ Rückkehrverbot wird in Nordrhein-Westfalen (NRW) unterschiedlich bewertet. Das Ministerium hält sie für zulässig. In der Literatur wird sie überwiegend abgelehnt. Der Autor diskutiert die jeweiligen Standpunkte und lehnt im Ergebnis eine solche Zulässigkeit ab. Er zeigt mit dem Sicherheitsarrest und der Ordnungshaft zwei potentielle Alternativen auf, die insgesamt jedoch unbefriedigende Lösungen für die polizeiliche Praxis bieten. Die bestehende Gesetzeslücke im Polizeigesetz des Landes sollte, wie in anderen Bundesländern bereits erfolgt, durch die Schaffung einer entsprechenden zeitlichen Ausdehnung der Ingewahrsamnahme geschlossen werden.
§ 82a LBG NRW: Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen (§ 82a LBG NRW). In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 48. Jhrg., Heft 6/2017. Wiesbaden, 34-35
Abstract: Bislang mussten die Landesbeamten selbst ihre Schmerzensgeldansprüche gegenüber Dritten, ggf. mit Rechtsschutz des Landes, gerichtlich einklagen. Die Vollstreckung des dann erwirkten Titels scheiterte jedoch oftmals an der fehlenden Liquidität des Schädigers. Mit dem § 82a soll diese Gesetzeslücke, wie in anderen Bundesländern bereits geschehen, geschlossen werden. Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Möglichkeit geschaffen, durch die der Dienstherr die Zahlung des Schmerzensgeldes übernehmen kann. Die Ansprüche des Beamten gehen damit auf den Dienstherrn über. Dies ist auch möglich, wenn der Beamte einen zivilrechtlichen Titel nur deshalb nicht erlangen kann, weil der Schädigende für den verursachten Schaden nicht verantwortlich und somit nicht ersatzpflichtig ist. Der Aufsatz stellt anhand der Landtagsdrucksachen die Neuregelung vor.
Neuerung im Strafgesetzbuch: § 244 Abs. 4 StGB - (Privat)Wohnungseinbruchdiebstahl. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 48. Jhrg., Heft 6/2017. Wiesbaden, 13-14
Abstract: Seit Jahren ist die hohe Zahl an Wohnungseinbrüchen eines der beherrschenden Themen im Bereich der Inneren Sicherheit. Für den Gesetzgeber ist der Wohnungseinbruch ein schwerwiegender Eingriff in den persönlichen Lebensbereich. Neben finanziellen Auswirkungen führt er oftmals zu gravierenden psychischen Folgen bei den Betroffenen und stellt eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls dieser Menschen dar. Dem würde die bisherige Regelung im § 244 StGB „Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl“ nicht gerecht. Nunmehr wird der Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zum Verbrechenstatbestand erhoben und als neuer Absatz vier unter Strafe gestellt. Für die Neuregelung im § 244 StGB ist dadurch die Differenzierung zwischen einem Einbruch in eine Wohnung (sog. Wohnungseinbruchdiebstahl) und in eine Privatwohnung (sog. Privat-Wohnungseinbruchdiebstahl) entscheidend. Der Aufsatz stellt die Änderungen vor und bietet auf Grundlage der Bundestagsdrucksachen eine erste Definition für den Privat-Wohnungseinbruchdiebstahl.
Neuerungen im Strafgesetzbuch: § 315d – Verbotene Kraftfahrzeugrennen. In: Polizei Verkehr + Technik. Fachzeitschrift für Polizei- und Verkehrsmanagement, Technik und Ausstattung, 62. Jhrg., Heft 6/2017. Falkenstein, 22-24
Abstract: Illegale Autorennen im Straßenverkehr stehen seit Jahren im Fokus der Öffentlichkeit. Die bisherige Ahndung als Ordnungswidrigkeit und ggf. die Verhängung eines Fahrverbotes entfaltete allerdings keine Abschreckungswirkung. Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert: Neben der Strafbarkeit der Veranstaltung/Teilnahme, die an Stelle der bisherigen Ordnungswidrigkeit tritt, ist eine qualifizierte Bestrafung für Teilnehmer bei Gefährdung für Leib oder Leben bzw. von fremden Sachen mit bedeutendem Wert vorgesehen. Zudem ein Qualifikationstatbestand als Verbrechen bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung eines Anderen oder eine Gesundheitsschädigung bei einer großen Zahl von Menschen. Der neue Tatbestand wird daneben als Regelbeispiel für die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgenommen und es soll die Einziehung von Kraftfahrzeugen der Beteiligten ermöglicht werden. Die neue Vorschrift dürfte für die Polizei, insbesondere in Orten mit einer etablierten Raser-Szene, durchaus praktische Relevanz entfalten. In dem Aufsatz werden daher die gesetzlichen Neuerungen vorgestellt und die relevanten Tatbestandsmerkmale anhand der Bundestagsdrucksachen definiert.
Anhörungen von Polizeigewerkschaften im nordrhein-westfälischen Landtag von 1985 bis 2017. In: Polizei &Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 04/2017. Frankfurt, 32-48
Abstract: Wer in den Ausschüssen des Landtages zur polizeipolitischen Themen als „Sachverständiger“ angehört wird, kann zu Recht davon ausgehen, dass er über ein gehöriges Maß an Reputation in diesem Politikfeld verfügt. Es liegt demnach im ureigenen Interesse jeder Polizeigewerkschaft, dabei berücksichtigt zu werden. Einerseits sichert ihnen dies die Möglichkeit den eigenen Standpunkt öffentlichkeitswirksam in die parlamentarische Entscheidungsfindung einzubringen. Andererseits ermöglicht es der Politik, vor einer Entscheidung die Meinung der „Fachleute“ einzuholen, um so realitätsgerechte Entscheidungen zu fällen. In diesem Aufsatz wird anhand empirischer Daten den Fragen nachgegangen, wie sich diese Anhörungen von Polizeigewerkschaften im Zeitverlauf gestalten, welche Parlamentsausschüsse davon Gebrauch machen, zu welchen Themen und welchen Parlamentspapieren sie erfolgen, wer sie initiiert und welche Polizeigewerkschaften dabei angehört werden. Insgesamt kann in dieser quantitativen Analyse gezeigt werden, dass die Einbeziehung der Polizeigewerkschaften und damit auch ihre jeweilige Reputation deutliche empirische Unterschiede aufweist. Inwieweit sich diese dann auch auf die politischen Entscheidungen inhaltlich, also qualitativ auswirken, wird hier nicht näher untersucht.
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Re: 2.1 "Aufsätze" mit Abstracts
2018
Zur gegenwärtigen Gefahr und Ermessensfehlern bei der Wohnungsverweisung. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 2/2018. Wiesbaden, 28-29
Abstract: Bislang ging man sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung durch die Verwaltungsgerichte in NRW davon aus, dass einer sog. Gewaltbeziehungen die jederzeitige Wiederholung einer Gewalttat und damit die gegenwärtige Gefahr inhärent wäre. Im Dezember 2017 ist das OVG Münster erstmals von dieser Linie insofern abgewichen, als es trotz einer vorliegenden Gewaltbeziehung keine sich daraus ergebende weitere gegenwärtige Gefahr erkennen kann. Das VG Düsseldorf als Vorinstanz hatte diese entsprechend der allgemeinen Ansicht in Literatur und Rechtssprechung noch eindeutig bejaht. Sollte sich in diesem Einzelfallurteil eine Revision in der Sichtweise des OVG ankündigen, so wird dies gravierende Konsequenzen für die Anordnung einer Wohnungsverweisung bzw. eines Rückkehrverbotes durch die Polizei haben. Sind diese jetzt noch die Regel, dürften sie dann entgegen der Intention des Gesetzgebers zur Ausnahme werden. Aus einem scharfen würde ein stumpfes Schwert im Kampf gegen häusliche Gewalt.
Inregressnahme von Polizeibeamten für entstandene Sachschäden an Dienstfahrzeugen. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 2/2018. Wiesbaden, 35-37
Abstract: Auch wenn Inregressnahmen im polizeilichen Alltag nicht sehr häufig vorkommen, führen sie in der Mitarbeiterschaft, insbesondere bei den direkt Betroffen, zu viel Unmut und oftmals auch zu Unverständnis. Man fühlt sich vom Dienstherrn alleine gelassen und unangemessen gemaßregelt. Als größtes Manko zeigt sich immer wieder, dass die Beamten, und selbst ihre Vorgesetzten, über wenige bis keine Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen für eine Inregressnahme verfügen. In diesem Aufsatz werden daher die rechtlichen Voraussetzungen für Inregressnahmen bei sog. grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen (Dienstpflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit, Prüfungsschema, Verfahrensabläufe) aufgezeigt und anhand der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die drei in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle (Fehler beim Zurücksetzen, Inanspruchnahme von Sonderrechten, Falschbetankung) exemplifiziert. Es lässt sich konstatieren, dass die Inregressnahme bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten schwerlich abzuwenden ist. Beim Zurücksetzen und beim Falschbetanken gibt es dagegen durchaus relevante Aspekte, die eine Regresspflicht ausschließen können.
Gesetzesänderung: Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 109. Jhrg., Heft 2/2018. Köln, 59-60
Abstract: Im März ist mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen der 2007 in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführte Tatbestand des § 238 StGB „Nachstellung“ novelliert worden. In der Praxis hatten sich die tatbestandlich geforderte schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, die Ausgestaltung als Privatklagedelikt und die fehlende Strafbarkeit des gerichtlichen Vergleichs als Schutzhemmnisse erwiesen. In diesem Aufsatz werden die Neuregelungen auf Grundlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und der Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses vorgestellt. Diese Neuregelungen erscheinen im Hinblick auf den angestrebten verbesserten Schutz von sog. Stalking-Opfern zielführend, müssen sich in der Praxis allerdings noch bewähren.
Neuerung im Polizeigesetz von NRW: Legitimations- und Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 109. Jhrg., Heft 4/2018. Köln, 119-121
Abstract: Im Dezember 2016 wurde durch die Landesregierung gegen die Stimmen der Opposition mit dem § 6a PolG die „Legitimations- und Kennzeichnungspflicht“ für Polizeibeamte in das nordrhein-westfälische Polizeigesetzes eingeführt. Der Gesetzentwurf der rot-grünen Landesregierung hatte vom federführenden Innenausschuss des Landtages keine Änderungen erfahren. Selbst in Polizeikreisen ist die Vorschrift bislang so gut wie unbekannt. In diesem Aufsatz wird auf Grundlage des Gesetzentwurfes der Regierung und der Beschlussempfehlung durch den Innenausschuss die Neuregelung für interessierte Leser im Wesentlichen vorgestellt.
Vermerk: Zwischenzeitlich hat die neue Landesregierung die Regelung zurückgenommen. Es war die bisher kürzeste Neureglung im nordrheinwestfälischen Polizeirecht.
Verkehrsunfallflucht aufklären - ein Feldversuch. In: Polizei Verkehr + Technik. Seit 1956 die Fachzeitschrift für Innere Sicherheit, 63. Jhrg., Heft 4/2018. Falkenstein, 14-15
Abstract: Ob und wie eine Verbesserung der Aufklärungsquote bei Unfallfluchten möglich ist, bleibt unter Fachleuten umstritten. Dem Aufsatz liegen Erkenntnisse eines praktischen Versuchs in einer Polizeiwache zu Grunde. Dabei wurden standardisierte Maßnahmen im Zuge jeder Tatbestands-/Protokollaufnahme bei insgesamt 614 Unfallflucht durchgeführt. Im Ergebnis werden mögliche Maßnahmen aufgezeigt, die eine professionelle Ermittlungsarbeit im sog. ersten Angriff fördern, sowie die Aufklärungsquote und damit die Wahrscheinlichkeit für potentielle Täter ermittelt zu werden, erhöhen können. Kurzum, die aufgezeigten Maßnahmen können generalpräventiv wirken und hoffentlich zur notwendigen Eindämmung eines Massenphänomens beitragen.
Polizeipolitik der Parteien in Nordrhein-Westfalen 2017 bis 2022: ein programmatischer Vergleich. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 4/2018. Wiesbaden, 32-34
Abstract: Die zukünftige „Ausgestaltung“ der deutschen Polizei spielt für die Stabilität unserer Demokratie eine besondere Rolle. Welche diesbezüglichen Vorstellungen die politischen Parteien haben, bleibt der Öffentlichkeit zumeist verborgen. Da Polizeipolitik in Deutschland überwiegend Ländersache ist, wird in diesem Aufsatz das jeweilige Wahlprogramm von AfD, Bündnis 90/Grüne, CDU, FDP, Linke und SPD anlässlich der Landtagswahl 2017 in NRW diesbezüglich ausgewertet. Die zentrale Frage lautet: Welche „Polizeipolitik“ verfolgen die Parteien in der laufenden Legislaturperiode von 2017 bis 2022. Die Erkenntnisse werden anhand von sechs grundlegenden Fragestellungen strukturiert: Welche „Art“ von Polizei wird angestrebt? (Polizeiverständnis); Wie wird die Polizeipolitik der letzten Legislaturperiode bewertet? (Rückblick); Welche personellen Vorstellungen sollen realisiert werden? (Personal); Über welche sachlichen Mittel soll die Polizei verfügen? (Ausstattung); Welche Aufgaben soll die Polizei - vorrangig - wahrnehmen? (Aufgaben); Wie soll ihre Aufbauorganisation aussehen? (Polizeibehörden). Im Ergebnis kann man konstatieren, dass zwischen CDU, FDP und SPD keine grundlegenden Differenzen bestehen. Die AfD dürfte im Hinblick auf ihre einseitig repressive Ausrichtung, insbesondere in Bezug auf „Ausländer“ und die „offenen Grenzen“, kaum Verbündete im parlamentarischen Lager finden. Die Linke will eine vollkommen andere Polizei. Aus ihrer Sicht wäre die Polizei zuerst einmal zu „demokratisieren“ und müsste in ihrer Aufgabenwahrnehmung auf „rechte Kriminalität“ und „Wirtschaftskriminalität“ ausgerichtet werden. Hier ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Parteien wenig realistisch.
Polizistinnen und Polizisten im 19. Deutschen Bundestag. Eine empirische Skizze. In: Polizei &Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 03/2018. Frankfurt, 2-14
Abstract: Eine klassische und bis heute virulente politikwissenschaftliche Diskussion dreht sich um die personelle Zusammensetzung der Parlamente. Inwieweit dabei Polizisten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im 19. Deutschen Bundestag präsent sind, wird in diesem Aufsatz erhellt. Die erhobenen Daten stammen aus einem Artikel aus der Zeitschrift ‘Behörden Spiegel‘, aus öffentlich zugänglichen Datenbanken des Deutschen Bundestages und aus dem Standardwerk Kürschners Volkshandbuch. Es wird u.a. untersucht, ob Polizisten zu einer bestimmten Partei tendieren bzw. ob Parteien unterschiedlich zu Polizisten tendieren, welche Funktionen Polizisten in ihren Parteien wahrnehmen, wie sie sich in die parlamentarischen Entscheidungsprozesse einbringen und welche „Polizeipolitik“ sie vertreten. Dabei kommt dem für Sicherheits-/Polizeipolitik federführenden „Innenausschuss“ eine besondere Bedeutung zu. Der Aufsatz identifiziert zwölf Abgeordnete, die einen beruflichen Hintergrund in der Polizei aufweisen. Drei dieser Abgeordnete können als maßgebende „Motoren der Polizeipolitik“ im Bundestag angesehen werden und einer dieser Abgeordneten verfügt über das diesbezügliche Potential.
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot gem. § 34a PolG NRW - eine empirische Mängelanalyse. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 6/2018. Wiesbaden, 27-28
Abstract: Diesem Aufsatz liegen die Auswertungen von 76 Polizeiverfügungen einer Polizeiwache zu Grunde. Ergebnis: Bei der praktischen Anwendung der Vorschrift zeigt sich die schriftliche Begründung der Polizeiverfügung gegenüber dem Betroffenen als besonders fehleranfällig. Es werden wiederholt vorkommende Mängel aufgezeichnet. Um diese Mängel abzustellen, bieten sich verschiedene Maßnahmen an. So sind die Anwender der Rechtsvorschrift eingehend zu beschulen. Aufgrund der Komplexität der zu beachtenden Faktoren, sollte die Anordnungsbefugnis bzw. zumindest die Fertigung der schriftlichen Begründung auf bestimmte Personen, z.B. den Dienstgruppenleiter, beschränkt werden. Ein problemorientiertes Controlling aller Fälle für mind. ein Jahr, z.B. durch die Wachleitung, ist zu dringend empfehlen. Mängel sind dabei offen zu legen und zu korrigieren. Dies führt dann erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Minimierung dieser Mängel.
Reuter, Manfred/Knape, Michael 2018: § 15c Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) - Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 109. Jhrg., Heft 12/2018. Köln, 355-365
Abstract: Im Dezember 2016 trat für NRW der neu geschaffene § 15c Polizeigesetz in Kraft. Die Cams werden derzeit in einem Pilotprojekt in fünf Kreispolizeibehörden getestet. In dem Aufsatz wird einleitend die Zielbestimmung für den Einsatz von Bodycams dargelegt sowie die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme diskutiert. Danach werden ausführlich die Grundsatzregelung für den Einsatz, die spezifische Regelung für den Einsatz in Wohnungen, die vorgeschriebene Erkennbarkeit des Einsatzes, Löschungsfristen für die Aufnahmen, bestehende Schutzmechanismen für den sog. Kernbereich privater Lebensgestaltung, die Verwertung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der erhobenen Daten, die zu gewährleistende Dokumentationspflicht sowie die bestehende Befristung und Evaluierung der Regelung vorgestellt. Insgesamt kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber trotz kleinerer Ecken und Kanten eine anwenderfreundliche und verfassungskonforme Regelung gelungen ist.
2019
Kooperative Führung und Kooperatives Führungssystem (KFS) in der Polizei. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 1/2019. Wiesbaden, 25-26
Abstract: In Heft 4 der Zeitschrift „Polizei Info Report“ befasst sich Bernd Walter (Seite 37 bis 39) mit dem seiner Meinung nach betagten, aber nicht überholten „Kooperativen Führungssystem der Polizei“. Es bedürfe der Fortschreibung. Der Aufsatz nimmt diese Forderung auf, indem er empirische Kritikpunkte und wesentliche Implementationsdefizite am Beispiel von Nordrhein-Westfalen aufzeigt. Er plädiert dafür, dass bei der Fortschreibung drei wesentliche Komponenten Berücksichtigung finden: Erstens müssten dringend systemische Komponenten, die selbst Mängel aufweisen (z.B.: Beurteilungswesen, Zielvereinbarungen, Kontrollverfahren), modifiziert werden. Zweitens bedürfe es der gezielten Auswahl von Führungskräften mit der erforderlichen sozialen Kompetenz sowie der Einforderung letzterer im Führungsalltag. Drittens müsse das KFS auf die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter situativ angewandt werden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu „Fixierungen“ in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und seine polizeirechtlichen Implikationen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 2/2019. Köln, 39-42
Abstract: Das Urteil des BVerfG bezieht sich zwar explizit auf die 5- bzw. 7-Punkt-Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach bayerischem und baden-württembergischem Recht, strahlt jedoch aufgrund der Begründungen im Urteil auf Fixierungen im Allgemeinen aus. Die derzeitig noch vorherrschende Sichtweise, dass die Fixierung eine Frage der Art und Weise der polizeilichen Zwangsanwendung, also ein Unterfall der Fesselung ist, ist danach nicht länger vertretbar. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf daher, auch wenn sie im Rahmen einer bestehenden, ggf. bereits richterlich genehmigten Freiheitsentziehung geschieht, einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, indem er eine entsprechende Ermächtigung ins Polizeigesetz bzw. UZWG aufnimmt. Solange diese gesetzliche Grundlage nicht geschaffen ist, was nicht nur in NRW der Fall ist, sollte seitens des Ministeriums eine „vorläufige Regelung“ ergehen. Danach wäre eine Fixierung bis längstens 30.06.2019 zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung bzw. gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter weiterhin möglich, wenn sie hinsichtlich des ob und wie unerlässlich ist, die richterliche Genehmigung eingeholt wurde (Gefahr-im-Verzuge-Reglung anwendbar) und der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme auf seine richterliche Überprüfungsmöglichkeit hingewiesen wird.
Polizeigewerkschaften und ihre Mitglieder im Jahr 1974 aus empirischer Sicht. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 2/2019. Wiesbaden, 16-20
Abstract: Es gibt nur wenige sozialwissenschaftliche Arbeiten über die deutschen Polizeigewerkschaften. Umso überraschender erscheint es, dass eine bereits seit 1975 vorhandene Datenbasis bis heute nicht im Hinblick auf Polizeigewerkschaften ausgewertet worden ist. In diesem Aufsatz wird daher der Versuch unternommen, die im sog. „Saarbrücker Gutachten“ veröffentlichten Befragungsergebnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die Polizeigewerkschaften des BDK, der GdP, der heutigen DPolG und der ehemaligen HAPOL in der ÖTV auszuwerten. Eine solche Analyse ist nicht nur historisch relevant. Sie ermöglicht zudem aktuelle Bewertungen, da sich die damaligen Prämissen der jeweiligen Polizeigewerkschaften bis heute kaum verändert haben. Es wird die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder absolut und nach Sparten untersucht, der Organisationsgrad im Berufsfeld, welchen politischen Einfluss sich die Polizisten für ihre Gewerkschaften wünschen, welche Maßnahmen sie zur Interessendurchsetzung akzeptieren, ob Kriminalpolizist ein eigenständiger Beruf ist, ob eine integrative oder Spartenorganisation für die Polizei präferiert wird, wie die Einheitslaufbahn bewertet wird und ob die Trennung von Wach- und Ermittlungsdienst zielführend ist.
Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB): „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 4/2019. Köln, 115-118
Abstract: Die seit 1973 sukzessiv erlassenen Strafvorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung haben sich in Folge der engen Auslegung durch die Rechtsprechung und ihrer einschränkenden Handlungsalternativen als unzureichend heraus gestellt. Opfer von sexueller Gewalt konnten so nur bedingt geschützt werden. Mit der Ende 2016 in Kraft getretenen Novellierung zur „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ will die Bundesregierung die erkannten Defizite ausräumen:
§ 177 StGB - Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 StGB - Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 184 i StGB - Sexuelle Belästigung
§ 184 j - Straftaten aus Gruppen.
Ob der Gesetzgeber mit seiner Novellierung tatsächlich zu einem besseren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung beiträgt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls werden bestehende Strafbarkeitslücken richtigerweise geschlossen. Problematisch könnte die Anwendung des § 184j werden. Hier spielt der „Dreifach-Vorsatz“ des Täters in Bezug auf das Bedrängen, das Ermöglichen und das Beteiligen eine maßgebende Rolle für die Strafbarkeit. Dessen innere Einstellung lässt sich ggf. aber anhand der objektiv feststellbaren Gegebenheiten nicht zwingend ermitteln. Zu Angaben darüber ist der Täter aber nicht verpflichtet. Er muss sich nicht selbst belasten.
Vorsitzende deutscher Polizeigewerkschaften und ihre politischen Verflechtungen. In: Möllers, Martin/van Oyen, Robert (Hrsg.): Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2018/2019. Frankfurt, 431-440
Abstract: In diesem Aufsatz werden sechs wesentliche Bereiche aufgezeigt, in denen die politische Verflechtung von Gewerkschaftsvorsitzenden mit politischen Akteuren besonders deutlich wird: Politische Regime, Dienstliche Karriere, Parteizugehörigkeit, Politisches Mandat, Ämterpatronage, Freistellungen. Jeder dieser Bereiche wird anhand eines prominenten Beispiels aus der deutschen Geschichte der Polizeigewerkschaften exemplifiziert. Im Ergebnis kommt der Aufsatz zu dem Schluss, dass derartige Verknüpfungen aus unserem demokratischen System nicht mehr wegzudenken sind. Sie wirken insgesamt System stabilisierend und erhaltend. Vor diesem Hintergrund sind allerdings „Ämterpatronage“ und „ungesetzliche Freistellungen“ eher kritisch zu bewerten.
Beurteilungen als Grundlage personeller Maßnahmen: Praxisbezogene Problembereiche. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 3/2019. Wiesbaden, 36-41
Abstract: Beurteilungen sind die wesentliche Entscheidungsgrundlage in der Personalführung. Allerdings ist auch kaum ein beamtenrechtlicher Bereich innerhalb der Polizei so umstritten, wie dies das Beurteilungsverfahren bzw. die Einbeziehung der Beurteilungen in beamtenrechtliche Entscheidungen ist. So tauchen in der polizeilichen Praxis ständig Fragen auf, wie die Beurteilungen in eine konkrete personelle Entscheidung einzubeziehen bzw. wie sie auszulegen sind. Dabei stellen sich einige dieser Fragen immer wieder. Diese Problembereiche werden in dem Aufsatz anhand der Rechtsprechung, insbesondere durch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht, bis Ende 2018 dargestellt, um in Zweifelsfällen als Entscheidungshilfe für die Praxis zu dienen. Die Probleme werden jeweils in einer kurzen Fallbeschreibung vor- und die diesbezüglichen Urteile in ihrem Tenor dargestellt. Die Urteile selbst können zudem über das Intranet aufgerufen und eingesehen werden. Zur Systematisierung wird zwischen fünf thematische Problembereichen differenziert, nämlich Auswahlverfahren, Qualifikationsvergleich, Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung und Beurteilungsverfahren, denen insgesamt 51 konkrete Probleme zugeordnet werden.
Gefährderansprache und Sicherheitsgespräch nach § 8, der Generalklausel des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 8/2019. Köln, 237-242
Abstract: In diesem Aufsatz wird eine rechtliche Bewertung zweier polizeilicher Standardmaßnahmen, der Gefährderansprache und des Sicherheitsgespräches, am Beispiel des nordrhein-westfälischen Polizeirechts vorgenommen. Beide sind mangels Standardermächtigung im Polizeigesetz des Landes auf die Generalklausel zu stützen, was derzeit in allen Bundesländern der Fall ist. Da die polizeirechtlichen Generalklauseln in den Bundesländern fast identisch sind, gilt das hier am Beispiel von NRW Exemplifizierte auch dort, also bundesweit.
Tätowierungen bei Polizisten am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 5/2019. Wiesbaden, 10-12
Abstract: Derzeit ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Berichterstattung zu der Frage, ob bei Polizisten Tätowierungen vom Dienstherrn zugelassen bzw. akzeptiert werden sollen, festzustellen. Der Aufsatz konfrontiert die von der Landesregierung in NRW für den Organisationsbereich der Polizei vertretene Rechtsauffassung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts NRW. Sie haben ihre bisherige Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass sie nunmehr eine diesbezügliche gesetzgeberische Regelung einfordern, wobei bestimmte Grundsätze als Leitlinien dienen können.
Die Polizei und das „Recht am eigenen Bild“. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 5/2019. Wiesbaden, 30-36
Abstract: In der polizeilichen Praxis gibt es häufiger Sachverhalte, bei denen das sog. „Recht am eigenen Bild“ bei der Beurteilung der Rechtslage eine maßgebende Rolle spielt. Der Aufsatz beleuchtet das grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht und als einen Unterfall das "Recht am eigenen Bild“. Dabei wird der rechtliche Schutz des eigenen Bildes ausführlich erörtert. Zudem werden ein praxisbezogenes Prüfungsschema und eine Zusammenfassung der wesentlichen polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe in dieses Recht dargestellt.
Änderungen des Strafgesetzbuches: Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften: In: Kriminalistik: Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 73 Jhrg., Heft 11/2019. Heidelberg, 675-677
Abstract: In den letzten Jahren wurde in der deutschen Öffentlichkeit und unter Fachleuten kontrovers über die Notwendigkeit eines verbesserten strafrechtlichen Schutzes von Polizeibeamten diskutiert. Während einige die bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen für durchaus ausreichend halten, und unbestreitbare Defizite in erster Linie in ihrer unzureichenden Anwendung sehen, dürfte die Mehrheit den bisherigen Rechtszustand als unbefriedigend empfinden. In dem Aufsatz werden die gesetzlichen Neuregelungen hins. Widerstand, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die diesen gleichstehen, sowie zum Landfriedensbruch und der Behinderung hilfeleistender Personen vorgestellt.
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 12/2019. Köln, 360-367
Abstract: Anfang Dezember hat der Landtag die Novellierung des Polizeigesetzes beschlossen, die am 20.12.2018 in Kraft getreten ist. Mit den Änderungen reagiert der Gesetzgeber auf die abstrakte Gefährdungslage durch den internationalen Terrorismus sowie die Bedrohungen durch die organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität. Um diesen relativ neuen Phänomenen adäquat begegnen zu können, erweitert er den polizeirechtlichen Maßnahmenkatalog deutlich. In diesem Aufsatz werden diese Möglichkeiten, z.B. sog. Gefährder zu überwachen, Kontaktverbote gegen sie zu verhängen, ihren Aufenthalt elektronisch zu überwachen (Fußfessel), oder ihre längerfristigen Ingewahrsamnahmen zu beantragen, vorgestellt. In der Öffentlichkeit und auch innerhalb der Wissenschaft werden die Änderungen, trotz deutlicher Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren, weiterhin kontrovers bewertet. Vor dem Hintergrund eines grundrechtlich äußerst sensiblen Regelungsbereiches ist die erfolgte ausgiebige parlamentarische und öffentliche Diskussion jedoch ausdrücklich zu begrüßen. Dies wäre als „Standard“ für zukünftige Gesetzesänderungen wünschenswert. Insgesamt eröffnen die Neuregelungen der Polizei jedenfalls überfällige Möglichkeiten auf bestimmte Gefahrenlagen adäquat reagieren zu können. Ob diese Möglichkeiten ausreichen, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird und inwieweit sie richterlichen Überprüfungen Stand halten, bleibt dabei abzuwarten.
2020
Polizeiliche Vollzugshilfe für die Ausländerbehörden bei Abschiebungen aus Wohnungen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 2/2020. Köln, 69-75
Abstract: Abschiebungen haben in den vergangenen Jahren infolge der sog. „Flüchtlingskrise“ enorm zugenommen. Sie werden in der Regel durch die originär zuständigen Ausländerämter unter Vollzugshilfe der subsidiär zuständigen Landespolizei vorgenommen. Rechtlich heftig umstritten ist dabei das Aufsuchen der abzuschiebenden Person in ihrer Unterkunft. Dabei kann es sich um ein Zimmer in einer Gemeinschaftseinrichtung, aber auch durch die Person auf dem freien Wohnungsmarkt selbst angemietete Räume handeln. Als Wohnung unterliegen alle dem besonderen rechtlichen Schutz aus Art. 13 GG. Der Aufsatz zeigt rechtliche Regelungslücken bei den Fragen auf, welche Gesetze dabei Anwendung finden, ob es sich um ein Betreten bzw. Durchsuchen der Wohnung handelt und ob die Polizei zur Vollzugshilfe verpflichtet ist.
Drohende (entstehende) Gefahr und drohende (entstehende) terroristische Gefahr: zwischen traditionellem Gefahrenbegriff und neuen Gefahrenkategorien. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 4/2020. Köln, 159-162
Abstract: Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum BKA-Gesetz von 2016 wurde das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht um zwei Gefahrenbegriffe erweitert: die drohende Gefahr und die drohende terroristische Gefahr. In der Folge haben einige Bundesländer ihre Polizeigesetze diesbezüglich novelliert. In anderen Ländern sind solche Änderungen geplant. Bei der medialen Diskussion über gesetzliche Änderungen wird allerdings zumeist der Wortlaut des Urteils völlig ausgeblendet. Die Einen befürchten dann eine uferlose Ausweitung terroristischer Ausnahmesituationen auf den polizeilichen Alltag, die das Urteil bei konkreter Auslegung gar nicht hergibt. Politiker wiederum kreieren Maßnahmen, die einer rechtlichen Prüfung anhand des Urteils kaum Stand halten. In diesem Aufsatz soll daher dieses Urteil im Hinblick auf seine polizeirechtlichen Aussagen bzw. Implikationen näher untersucht werden.
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch: Cybergrooming und Keuschheitsprobe. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Stidium und Praxis, 51. Jhrg., Heft 3/2020. Wiesbaden, 10-13
Abstract: Der (ungehinderte) Umgang mit digitalen Diensten ist heute bei Kindern weit verbreitet. Daher nutzen zunehmend auch Straftäter insbesondere das Internet, um Kinder mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte gezielt anzusprechen. Die nunmehr vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Änderungen dienen dem unstreitig notwendigen verbesserten Schutz der Kinder vor solchem sexuellen Missbrauch. Hier wird u.a. der untauglicher Versuch beim Cybergrooming im § 176 StGB unter Strafe gestellt, eine Strafbefreiung für sog. Keuschheitsproben im § 184b StGB geschaffen sowie das diesbezügliche richterliche Genehmigungsverfahren im § 110d StPO geregelt. In dem Aufsatz werden vor dem Hintergrund der Bundestags-Drucksachen die gesetzlichen Änderungen vorgestellt und erläutert.
Das Politikfeld „Innere Sicherheit“in der politischen Agenda Deutschlands. In: Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 03/2020. Frankfurt, 46-57
Abstract: In einem Beitrag der Zeitschrift „Politische Vierteljahresschrift“ stellen Christian Breunig und Tinette Schnatterer die neue und umfassende Datenbank „German Policy Agendas“ (GPA) und deren Potential für die Politikfeldforschung vor. Die Datenbank ist online zugänglich und kann von Interessierten kostenlos für wissenschaftliche Analysen genutzt werden. Dieser Aufsatz befasst sich mit eben dieser Datenbank und verfolgt dabei ein heuristisches Erkenntnisinteresse: Erstens soll die Datenbank in ihren Grundzügen vorgestellt werden. Zweitens sollen ihre Analysemöglichkeiten im Hinblick auf das Politikfeld der „Inneren Sicherheit“ werbend aufgezeigt werden. Drittens möchte ich die geschaffenen Möglichkeiten anhand einiger quantitativer Auswertungen beispielhaft aufzeigen. Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse des Aufsatzes zusammengefasst.
Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen des Landes Nordrhein-Westfalen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 9/2020. Köln, 373-378
Abstract: Erst Ende 2018 hatte der Landtag zwei umfangreiche Novellierungen des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes beschlossen.
Nach nur einem Jahr erfolgt mit dem jetzigen Gesetz eine weitere Novellierung, die allerdings nicht ganz so umfangreich ist, wie die beiden vorherigen. Sie enthält neben zahlreichen redaktionellen Änderungen des Polizeigesetzes einige Neuregelungen, u.a. zum Vollzug des Polizeigewahrsams sowie eine Ermächtigung für die Fixierung festgehaltener Personen. In diesem Aufsatz werden diese Gesetzesänderungen systematisch vorgestellt und anhand der veröffentlichten parlamentarischen Dokumente inhaltlich aufbereitet.
Polizei und (Polizei-)Gewerkschaften in „Mein Kampf“. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 51. Jhrg., Heft 6/2020. Wiesbaden, 16-29
Abstract: In dem Aufsatz wird der Frage nachgegangen, ob die 1933 erfolgte Auflösung aller freien Polizeigewerkschaften und deren parteiorganisatorische Anbindung an den „NS-Kameradschaftsbund“ sowie die Angliederung der deutschen Polizeien an und ihre Verschmelzung mit NS-Organisationen durch Rezeption der 1926 herausgegebenen Gesamtauflage des Buches „Mein Kampf“ vorhersehbar war. Es war sicherlich nicht möglich, die kommenden Verbrechen sowie die dann tatsächlich vorgenommene „organisatorische Gleichschaltung“ von Polizei und (Polizei-) Gewerkschaften in ihrem vollen Umfang vorauszusehen. Vor dem Hintergrund der in der Schrift enthaltenen programmatisch-ideologischen Prämissen war jedoch die Intention der Bewegung abzusehen. Derjenige, der wissen wollte, was tendenziell von einer NS-Regierung zu erwarten war, hätte es wissen können und auch wissen müssen.
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 74. Jhrg., Heft 11/2020. Heidelberg, 673-677
Abstract: Mit dem am 18.06.2020 im Deutschen Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, reagiert die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD auf die ihrer Meinung nach festzustellende Verrohung der politischen Kultur in den sog. sozialen Medien. So sehen sich gesellschaftlich und politisch engagierte Personen zunehmend verbaler Diffamierungen und Gewaltandrohungen ausgesetzt. Neben einem direkten Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen wird dadurch auch der für eine demokratische und pluralistische Gesellschaftsordnung existentielle offene und sachliche politische Diskurs in Frage gestellt. Der Gesetzentwurf beinhaltet Änderungen in zahlreichen Gesetzen (BKAG, StPO, BMG, TMG, NetzDG) und insbesondere im Strafgesetzbuch (§ 46 II Satz 2, § 115 III Satz 1, § 126, § 140, § 185, § 186, § 188, § 194, § 241 StGB). In dem Aufsatz werden alleÄnderungen kurz aufgezeigt und diejenigen im Strafgesetzbuch ausführlicher dargestellt.
Die europäischen Verbände der Polizeigewerkschaften und ihre deutschen Mitglieder. In: Deutsche Gesellschaft für Polizeigeschichte e.V. (Hrsg.): Archiv für Polizeigeschichte, 17. Jhrg., Nr. 45, Heft 2/2020. Frankfurt, 19-26
Abstract: In diesem Aufsatz wird die historische Entwicklung der europäischen Vereinigungen von Polizeigewerkschaften, insbesondere unter Berücksichtigung der Beteiligung deutscher Verbände, also der Internationalen Vereinigung der Polizeibeamten (Schrader-Verband/ Reichsgewerkschaft), von UISP/EUROCOP (GdP), der CESP (BDK) und der EPU (DPolG), in den Blick genommen. Dabei werden nur solche Verbände betrachtet, die ausschließlich Polizeigewerkschaften organisieren. Treibende nationale Kraft bei dieser Europäisierung sind die Niederländer. Geht es vor dem 2. Weltkrieg eher um berufsverbandliche Ziele, so kommen heute gewerkschaftspolitische Ziele hinzu. Daneben ist die Verbandsbildung aber auch eine Folge der andauernden Europäisierung der ehemals strikt nationalstaatlichen Inneren Sicherheit. Da diese Europäisierung die nationalen Kompetenzen aber noch nicht aufgehoben hat, ist es schlüssig, dass sich die drei internationalen Zusammenschlüsse als Dachverbände organisieren. National wie international stellen die polizeilichen Interessenvertreter keinen monolithischen Block dar, sondern differenzieren sich entlang bestimmter Konfliktlinien aus. Durch den Austritt der GdP aus EuroCOP im Jahr 2015 wird dies nochmals verdeutlicht. Ob sich in der Folge eine weitere, vierte europäische Dachorganisation bilden wird, bleibt jedoch abzuwarten.
2021
Modernisierung des Schriftenbegriffs sowie Erweiterung der Strafbarkeit bei Handlungen im Ausland. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 1/2021. Heidelberg, 24-31
Abstract: Nach Auffassung der Bundesregierung werden strafbare Inhalte nicht mehr vorrangig in Papierform, sondern überwiegend digital, insbesondere über das Internet verbreitet. Dadurch wird der derzeitig bestehende strafrechtliche Schriftenbegriff bestimmten Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht. Der Gesetzentwurf sieht daher die Fortentwicklung des Schriftenbegriffs im § 11 III StGB zu einem „Inhaltsbegriff“ vor, der von technischen Entwicklungen möglichst unabhängig bleibt. Daneben sind punktuelle Änderungen im Pornographie-Strafrecht, sowie eine Erweiterung des deutschen Strafrechts auch auf bestimmte im Ausland begangene Handlungen notwendig. Schließlich wird die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen im § 20 StGB, ohne inhaltliche Änderung, sprachlich modernisiert. Der Aufsatz stellt die Änderungen im Strafgesetzbuch sowie die Folgeänderungen in anderen Gesetzen den aktuellen Fassungen überblicksartig gegenüber. Da der inhaltliche Schwerpunkt auf den Änderungen im StGB liegt, werden diese ausführlicher behandelt. Dabei werden aus den parlamentarischen Dokumenten ggf. erste Arbeitsdefinitionen der neu eingeführten Tatbestandsmerkmale erarbeitet sowie redaktionelle Folgeänderungen aufgezeigt .
Polizeipräsident_innen in Nordrhein-Westfalen (NRW): zwischen Anspruch und Wirklichkeit. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 112. Jhrg., Heft 3/2021. Köln, 103-111
Abstract: Seit Jahren reißt auch in NRW die Diskussion über das Amt des Polizeipräsidenten (PP) nicht ab. Sie erhält insbesondere dann neue Nahrung, wenn ein frei gewordener Posten als PP zu besetzen oder ein Polizeipräsident in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist. Leider wird die notwendige politische Diskussion oftmals gerade von Politikern pauschal abgelehnt. Merkwürdiger Weise wird sie zudem vom Bezug zu den Landräten als Leiter von Polizeibehörden entkoppelt. Andere Protagonisten positionieren sich gerne aufgrund persönlicher Ansichten oder Vorlieben, ohne diese offen zu legen. Jedenfalls scheint ohne Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen an die Funktion, der (beamten)rechtlichen Stellung des Polizeipräsidenten und der empirischen Erkenntnisse über die derzeitige Situation in NRW eine angemessene Diskussion kaum möglich. In diesem Aufsatz soll eine diesbezügliche Versachlichung erfolgen, indem vier wesentliche Kernpunkte für eine Bewertung näher betrachtet werden. Dies sind die (verfassungs-)rechtlichen, fachlichen und politischen Anforderungen an das Amt eines Polizeipräsidenten sowie die empirischen Gegebenheiten im Lande. Auch wenn sich die Ausführungen explizit mit den Bedingungen in NRW befassen, so können sie doch Geltung für alle Bundesländer mit politisch beamteten Polizeipräsidenten beanspruchen.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 52. Jhrg., Heft 3/2021. Wiesbaden, 40-42
Abstract: Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das zunehmende Problem der unerlaubt gefertigten Bildaufnahmen und ggf. deren Verbreitung über soziale Netzwerke mit Mitteln des Strafrechts eindämmen. Zu diesem Zweck wird im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthält, mit dem § 184k StGB die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, das sog. „Upskirting, mit einem neuen Tatbestand unter Strafe gestellt. Weiterhin wird der bestehende Schutz im § 201a StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, für lebende Personen auf bereits verstorbene Personen ausgedehnt. Im § 205 Strafgesetzbuch wird bei verstorbenen Personen das Strafantragsrecht den Angehörigen übertragen. Weiterhin sind zahlreiche redaktionelle Folgeänderungen in der StPO, dem Asylgesetz, dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Bundeszentralregistergesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie dem Achten, Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch, notwendig geworden. In dem Aufsatz werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt und anhand der Gesetzes-Drucksachen erste Definitionen für neu eingeführte Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet.
Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 6/2021. Heidelberg, 356-360
Abstract: Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessern und zugleich die Vorgaben der diesbezüglichen EU-Richtlinie umsetzen. Der Aufsatz stellt die dazu eingeführten gesetzlichen Änderungen vor. Er rekonstruiert erstens den parlamentarischen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Er nimmt zweitens die Änderungen im Strafgesetzbuch in den Blick. Diese betreffen den § 261 StGB „Geldwäsche“ sowie den § 76a IV StGB „Selbständige Einziehung“. Auf Grundlage der Bundestagsdrucksachen werden erste Arbeitsdefinitionen der Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet. Drittens werden weitere Neuerungen in anderen Gesetzen kurz aufgezeigt. Der Aufsatz schließt mit einem Fazit.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole: In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 52. Jhrg., Heft 4/2021. Wiesbaden, 16-19
Abstract: Die Gesetzesnovelle ist am 24.06.2020 in Kraft getreten. Dabei bleibt die bisherige Regelung im § 90a StGB, die Verunglimpfung der deutschen Staaten und ihrer Symbole, unangetastet. Neu eingeführt wird der § 90c StGB, der sich an der bestehenden Regelung im § 90a StGB orientiert. Er stellt nunmehr auch das Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union unter Strafe. Auf Grundlage der Drucksachen zum Gesetzentwurf werden in diesem Aufsatz erste Arbeits-Definitionen für die einzelnen Tatbestandsmerkmale erarbeitet. War nach dem bisherigen § 104 StGB die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten nur strafbar, wenn sie auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigt wurden, wird diese Einschränkung gestrichen. Der Tatbestand wird damit dem § 90a StGB angepasst. Die bisherigen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung im § 104a StGB, Gegenseitigkeit und Ermächtigung zur Strafverfolgung durch die Bundesregierung, wird ebenfalls gestrichen. Schließlich wird der § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von sprachlichen Ungenauigkeiten befreit.
Das Gesetz zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 8-9/2021. Heidelberg, 490-492
Sog. „Handelsplattformen“ im Internet sind heute beim weltweiten Austausch von Waren und Dienstleistungen rund um die Uhr nicht mehr wegzudenken. Allerdings werden dort nicht nur legale Geschäfte gemacht, sondern auch zunehmend illegale. Die „kriminellen“ Plattformen spielen mittlerweile in bestimmten Deliktsfeldern, z.B. bei Betäubungsmitteln, Waffen, Falschgeld oder Kinderpornografie, eine zentrale Rolle. Das deutsche Strafrecht ermöglicht bislang nur bedingt eine gezielte Bekämpfung solcher Delikte. Diese Lücke will der Gesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 127 StGB „Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet“ schließen. Zukünftig soll auch derjenige, der eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, mit seiner Strafverfolgung rechnen müssen. In diesem Aufsatz wird der dazu neu eingeführte § 127 StGB in den Fokus genommen. Anhand der parlamentarischen Drucksachen werden dabei erste Arbeitsdefinitionen für neu eingeführte Tatbestandsmerkmale erarbeitet.
Wie sollte ein Stimmzettel aussehen? In: Bund Verlag (Hrsg.): Der Personalrat. Personalrecht im Öffentlichen Dienst, 38. Jhrg., Ausgabe 9/2021. Frankfurt, 27-28
Abstract: Der Aufsatz stellt das Ergebnis eines Discrete-Choice-Experiments zur empirischen Vielfalt der Gestaltung von Stimmzetteln bei Kommunalwahlen in Deutschland vor. Die durch das Experiment gewonnenen Erkenntnisse dürften grundsätzlich auch auf die Gestaltung für Stimmzettel anderer Wahlen, also auch für Personalratswahlen der Polizei zutreffen. Die Optimierungsvorschläge aus der Befragung werden beispielhaft mit den aktuellen Stimmzetteln der Personalratswahlen der Polizei in NRW verglichen und so ein modifizierter Stimmzettel entworfen. Wenn dieser Vergleich auch anhand eines konkreten Stimmzettels für die Polizei in NRW stattfindet, so dürften die Erkenntnisse grundsätzlich für alle Personalratswahlen der deutschen Polizeien gelten. Entsprechende Modifizierungen der derzeit genutzten Stimmzettel sind jedenfalls problemlos möglich und mit einem geringen finanziellem Aufwand verbunden. Optimal wäre es natürlich, dass die PolizistInnen der jeweiligen Polizeien dazu befragt würden. In der Zeitschrift „Der Personalrat“ wird eine gekürzte Fassung veröffentlicht. Die Langfassung kann über meine Webseite abgerufen werden.
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 10/2021. Heidelberg, 562-568
Bei den sog. „Feindeslisten“ handelt es sich um Sammlungen von (Adress-)Daten, Informationen, Fotos von bestimmten Personen, die vorwiegend über Internet verbreitet werden und mit subtilen bzw. ausdrücklichen Drohungen oder Hinweisen gegen diese Personen verbunden sind. Da das derzeitige Strafrecht solche Störungen des öffentlichen Friedens nicht oder nur unzureichend erfasst, hat die Bundesregierung mit dem neu geschaffenen § 126a StGB „Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten“, eine diesbezüglich Strafbarkeit geschaffen. Ebenso neu eingeführt wird der § 176e StGB „Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“ und der § 192a StGB „Verhetzende Beleidigung“. Daneben betreffen Modifikationen den § 86 StGB „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“, den § 86a StGB „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ sowie den § 193 StGB „Wahrnehmung berechtigter Interessen“. Der Aufsatz stellt die rechtlichen Änderungen praxisorientiert vor und arbeitet für die neu eingeführten Gesetzesmerkmale erste Arbeitsdefinitionen heraus.
Effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 52. Jhrg., Heft 6/2021. Wiesbaden, 5-8
Der im Frühjahr 2021 vorgelegte Evaluierungsbericht zu dem im Jahr 2017 novellierten § 238 StGB „Nachstellung“ zeigt, dass es weiterhin erhebliche Probleme in der Strafverfolgungspraxis gibt. Diesbezüglich soll die im Juni 2021 vorgelegte Novellierung des Paragrafen eine bessere und einfachere Rechtsdurchsetzung sowie die angemessene Ahndung besonderer Begehungsweisen ermöglichen. Der Aufsatz nimmt die jetzigen Änderungen in den Fokus: Im 1. Absatz wird im Grundtatbestand das bisherige Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ durch das Merkmal „nicht unerheblich“ sowie das bisherige Merkmal „beharrlich“ durch das Merkmal „wiederholt“ ersetzt. Bei den Begehungsformen im 1. Absatz sind die Ziffern 1 bis 4 beibehalten worden. Die Ziffer 5 wird zwar gestrichen, aber als neue Ziffer 8 aufgenommen. Neu eingeführt sind dagegen die Ziffern 5 bis 7. Im 2. Absatz wird die bisherige Qualifikationsvorschrift in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und durch sieben Regelbeispiele näher ausgeführt. Der 3. Absatz wird lediglich redaktionell überarbeitet. Der 4. Absatz, die Antragsregelung für Verstöße nach Absatz 1, wird ersatzlos gestrichen. Weitere rechtliche Änderungen betreffen den § 232a VI StGB „Zwangsprostitution“ und den § 4 Satz 1 GewSchG „Strafvorschriften“.
Änderung StGB: Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 11/2021. Heidelberg, 621-624
Abstract: Am 30.05.2019 ist die „Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“ in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des unbaren Zahlungsverkehrs. Sie ist bis zum 31.05.2021 in nationales Recht umzusetzen. Das geltende deutsche Recht entspricht zwar bereits in weiten Teilen dieser Richtlinie, bedarf jedoch noch einiger gesetzgeberischer Anpassungen. Diese betreffen insbesondere Änderungen bei der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gem. § 152a StGB und dem Computerbetrug gem. § 263a StGB. Daneben wird mit dem § 152c StGB ein neuer Straftatbestand geschaffen, der die Vorbereitung des Diebstahls oder der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten betrifft. In diesem Aufsatz sollen die rechtlichen Änderungen durch das Gesetz aufgezeigt und inhaltlich beschrieben werden. Der Fokus liegt dabei auf den Änderungen im StGB. Für die neu eingeführten Tatbestandsmerkmale werden ggf. anhand der Drucksachen zum Gesetz erste Arbeitsdefinitionen angeboten.
Die Repräsentanz deutscher Polizeigewerkschaften in den Polizei-Personalräten 2014 bis 2020. In: Polizei &Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 04/202. Frankfurt, 26-48
Abstract: In dem Aufsatz wird die empirische Repräsentanz der drei großen deutschen Polizeigewerkschaften BDK, DPolG und GdP in den Polizei-Personalräten von 19 bundesdeutschen Polizeien im Bund und in den Ländern untersucht. Zu diesem Zweck wurden die erforderlichen Daten der zwischen 2014 und 2020 stattgefundenen Wahlen durch Befragungen von Polizeigewerkschaften, Hauptpersonalräten und den Innenministerien erhoben und statistisch ausgewertet. Eine hohe Repräsentanz in Personalräten ist ein aussagekräftiger Indikator für die Machtposition bzw. Konfliktfähigkeit der jeweiligen Polizeigewerkschaften. Untersucht werden die Anzahl der Wahlberechtigten, der Anteil von Wählern und Nichtwählern, ein Näherungswert für den Netto-Organisationsgrad, die prozentualen Stimmenanteile bei den Wahlen zu den Hauptpersonalräten, soweit vorhanden auch auf der mittleren Bezirksebene und ggf. der unteren Ebene, sowie die Repräsentanz von Polizeigewerkschaften in Personalräten außerhalb der Polizei. Die Analyse zeigt, dass die im Quervergleich mit Abstand stärkste Kraft die GdP ist. Daneben ist in drei Ländern, nämlich Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg, die DPolG stärkste Kraft. Der BDK ist relativ stark in Schleswig-Holstein und Thüringen. Als besonders problematisch für die Legitimation von Personalräten erweist sich die relativ niedrige Wahlbeteiligung sowie eine unzureichende Aktivierung der eigenen Mitglieder.
Zur gegenwärtigen Gefahr und Ermessensfehlern bei der Wohnungsverweisung. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 2/2018. Wiesbaden, 28-29
Abstract: Bislang ging man sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung durch die Verwaltungsgerichte in NRW davon aus, dass einer sog. Gewaltbeziehungen die jederzeitige Wiederholung einer Gewalttat und damit die gegenwärtige Gefahr inhärent wäre. Im Dezember 2017 ist das OVG Münster erstmals von dieser Linie insofern abgewichen, als es trotz einer vorliegenden Gewaltbeziehung keine sich daraus ergebende weitere gegenwärtige Gefahr erkennen kann. Das VG Düsseldorf als Vorinstanz hatte diese entsprechend der allgemeinen Ansicht in Literatur und Rechtssprechung noch eindeutig bejaht. Sollte sich in diesem Einzelfallurteil eine Revision in der Sichtweise des OVG ankündigen, so wird dies gravierende Konsequenzen für die Anordnung einer Wohnungsverweisung bzw. eines Rückkehrverbotes durch die Polizei haben. Sind diese jetzt noch die Regel, dürften sie dann entgegen der Intention des Gesetzgebers zur Ausnahme werden. Aus einem scharfen würde ein stumpfes Schwert im Kampf gegen häusliche Gewalt.
Inregressnahme von Polizeibeamten für entstandene Sachschäden an Dienstfahrzeugen. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 2/2018. Wiesbaden, 35-37
Abstract: Auch wenn Inregressnahmen im polizeilichen Alltag nicht sehr häufig vorkommen, führen sie in der Mitarbeiterschaft, insbesondere bei den direkt Betroffen, zu viel Unmut und oftmals auch zu Unverständnis. Man fühlt sich vom Dienstherrn alleine gelassen und unangemessen gemaßregelt. Als größtes Manko zeigt sich immer wieder, dass die Beamten, und selbst ihre Vorgesetzten, über wenige bis keine Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen für eine Inregressnahme verfügen. In diesem Aufsatz werden daher die rechtlichen Voraussetzungen für Inregressnahmen bei sog. grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen (Dienstpflichtverletzung, grobe Fahrlässigkeit, Prüfungsschema, Verfahrensabläufe) aufgezeigt und anhand der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die drei in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle (Fehler beim Zurücksetzen, Inanspruchnahme von Sonderrechten, Falschbetankung) exemplifiziert. Es lässt sich konstatieren, dass die Inregressnahme bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten schwerlich abzuwenden ist. Beim Zurücksetzen und beim Falschbetanken gibt es dagegen durchaus relevante Aspekte, die eine Regresspflicht ausschließen können.
Gesetzesänderung: Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 109. Jhrg., Heft 2/2018. Köln, 59-60
Abstract: Im März ist mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen der 2007 in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführte Tatbestand des § 238 StGB „Nachstellung“ novelliert worden. In der Praxis hatten sich die tatbestandlich geforderte schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, die Ausgestaltung als Privatklagedelikt und die fehlende Strafbarkeit des gerichtlichen Vergleichs als Schutzhemmnisse erwiesen. In diesem Aufsatz werden die Neuregelungen auf Grundlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung und der Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses vorgestellt. Diese Neuregelungen erscheinen im Hinblick auf den angestrebten verbesserten Schutz von sog. Stalking-Opfern zielführend, müssen sich in der Praxis allerdings noch bewähren.
Neuerung im Polizeigesetz von NRW: Legitimations- und Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 109. Jhrg., Heft 4/2018. Köln, 119-121
Abstract: Im Dezember 2016 wurde durch die Landesregierung gegen die Stimmen der Opposition mit dem § 6a PolG die „Legitimations- und Kennzeichnungspflicht“ für Polizeibeamte in das nordrhein-westfälische Polizeigesetzes eingeführt. Der Gesetzentwurf der rot-grünen Landesregierung hatte vom federführenden Innenausschuss des Landtages keine Änderungen erfahren. Selbst in Polizeikreisen ist die Vorschrift bislang so gut wie unbekannt. In diesem Aufsatz wird auf Grundlage des Gesetzentwurfes der Regierung und der Beschlussempfehlung durch den Innenausschuss die Neuregelung für interessierte Leser im Wesentlichen vorgestellt.
Vermerk: Zwischenzeitlich hat die neue Landesregierung die Regelung zurückgenommen. Es war die bisher kürzeste Neureglung im nordrheinwestfälischen Polizeirecht.
Verkehrsunfallflucht aufklären - ein Feldversuch. In: Polizei Verkehr + Technik. Seit 1956 die Fachzeitschrift für Innere Sicherheit, 63. Jhrg., Heft 4/2018. Falkenstein, 14-15
Abstract: Ob und wie eine Verbesserung der Aufklärungsquote bei Unfallfluchten möglich ist, bleibt unter Fachleuten umstritten. Dem Aufsatz liegen Erkenntnisse eines praktischen Versuchs in einer Polizeiwache zu Grunde. Dabei wurden standardisierte Maßnahmen im Zuge jeder Tatbestands-/Protokollaufnahme bei insgesamt 614 Unfallflucht durchgeführt. Im Ergebnis werden mögliche Maßnahmen aufgezeigt, die eine professionelle Ermittlungsarbeit im sog. ersten Angriff fördern, sowie die Aufklärungsquote und damit die Wahrscheinlichkeit für potentielle Täter ermittelt zu werden, erhöhen können. Kurzum, die aufgezeigten Maßnahmen können generalpräventiv wirken und hoffentlich zur notwendigen Eindämmung eines Massenphänomens beitragen.
Polizeipolitik der Parteien in Nordrhein-Westfalen 2017 bis 2022: ein programmatischer Vergleich. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 4/2018. Wiesbaden, 32-34
Abstract: Die zukünftige „Ausgestaltung“ der deutschen Polizei spielt für die Stabilität unserer Demokratie eine besondere Rolle. Welche diesbezüglichen Vorstellungen die politischen Parteien haben, bleibt der Öffentlichkeit zumeist verborgen. Da Polizeipolitik in Deutschland überwiegend Ländersache ist, wird in diesem Aufsatz das jeweilige Wahlprogramm von AfD, Bündnis 90/Grüne, CDU, FDP, Linke und SPD anlässlich der Landtagswahl 2017 in NRW diesbezüglich ausgewertet. Die zentrale Frage lautet: Welche „Polizeipolitik“ verfolgen die Parteien in der laufenden Legislaturperiode von 2017 bis 2022. Die Erkenntnisse werden anhand von sechs grundlegenden Fragestellungen strukturiert: Welche „Art“ von Polizei wird angestrebt? (Polizeiverständnis); Wie wird die Polizeipolitik der letzten Legislaturperiode bewertet? (Rückblick); Welche personellen Vorstellungen sollen realisiert werden? (Personal); Über welche sachlichen Mittel soll die Polizei verfügen? (Ausstattung); Welche Aufgaben soll die Polizei - vorrangig - wahrnehmen? (Aufgaben); Wie soll ihre Aufbauorganisation aussehen? (Polizeibehörden). Im Ergebnis kann man konstatieren, dass zwischen CDU, FDP und SPD keine grundlegenden Differenzen bestehen. Die AfD dürfte im Hinblick auf ihre einseitig repressive Ausrichtung, insbesondere in Bezug auf „Ausländer“ und die „offenen Grenzen“, kaum Verbündete im parlamentarischen Lager finden. Die Linke will eine vollkommen andere Polizei. Aus ihrer Sicht wäre die Polizei zuerst einmal zu „demokratisieren“ und müsste in ihrer Aufgabenwahrnehmung auf „rechte Kriminalität“ und „Wirtschaftskriminalität“ ausgerichtet werden. Hier ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Parteien wenig realistisch.
Polizistinnen und Polizisten im 19. Deutschen Bundestag. Eine empirische Skizze. In: Polizei &Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 03/2018. Frankfurt, 2-14
Abstract: Eine klassische und bis heute virulente politikwissenschaftliche Diskussion dreht sich um die personelle Zusammensetzung der Parlamente. Inwieweit dabei Polizisten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im 19. Deutschen Bundestag präsent sind, wird in diesem Aufsatz erhellt. Die erhobenen Daten stammen aus einem Artikel aus der Zeitschrift ‘Behörden Spiegel‘, aus öffentlich zugänglichen Datenbanken des Deutschen Bundestages und aus dem Standardwerk Kürschners Volkshandbuch. Es wird u.a. untersucht, ob Polizisten zu einer bestimmten Partei tendieren bzw. ob Parteien unterschiedlich zu Polizisten tendieren, welche Funktionen Polizisten in ihren Parteien wahrnehmen, wie sie sich in die parlamentarischen Entscheidungsprozesse einbringen und welche „Polizeipolitik“ sie vertreten. Dabei kommt dem für Sicherheits-/Polizeipolitik federführenden „Innenausschuss“ eine besondere Bedeutung zu. Der Aufsatz identifiziert zwölf Abgeordnete, die einen beruflichen Hintergrund in der Polizei aufweisen. Drei dieser Abgeordnete können als maßgebende „Motoren der Polizeipolitik“ im Bundestag angesehen werden und einer dieser Abgeordneten verfügt über das diesbezügliche Potential.
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot gem. § 34a PolG NRW - eine empirische Mängelanalyse. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für die Polizei, 49. Jhrg., Heft 6/2018. Wiesbaden, 27-28
Abstract: Diesem Aufsatz liegen die Auswertungen von 76 Polizeiverfügungen einer Polizeiwache zu Grunde. Ergebnis: Bei der praktischen Anwendung der Vorschrift zeigt sich die schriftliche Begründung der Polizeiverfügung gegenüber dem Betroffenen als besonders fehleranfällig. Es werden wiederholt vorkommende Mängel aufgezeichnet. Um diese Mängel abzustellen, bieten sich verschiedene Maßnahmen an. So sind die Anwender der Rechtsvorschrift eingehend zu beschulen. Aufgrund der Komplexität der zu beachtenden Faktoren, sollte die Anordnungsbefugnis bzw. zumindest die Fertigung der schriftlichen Begründung auf bestimmte Personen, z.B. den Dienstgruppenleiter, beschränkt werden. Ein problemorientiertes Controlling aller Fälle für mind. ein Jahr, z.B. durch die Wachleitung, ist zu dringend empfehlen. Mängel sind dabei offen zu legen und zu korrigieren. Dies führt dann erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Minimierung dieser Mängel.
Reuter, Manfred/Knape, Michael 2018: § 15c Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) - Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 109. Jhrg., Heft 12/2018. Köln, 355-365
Abstract: Im Dezember 2016 trat für NRW der neu geschaffene § 15c Polizeigesetz in Kraft. Die Cams werden derzeit in einem Pilotprojekt in fünf Kreispolizeibehörden getestet. In dem Aufsatz wird einleitend die Zielbestimmung für den Einsatz von Bodycams dargelegt sowie die Grundrechtsrelevanz der Maßnahme diskutiert. Danach werden ausführlich die Grundsatzregelung für den Einsatz, die spezifische Regelung für den Einsatz in Wohnungen, die vorgeschriebene Erkennbarkeit des Einsatzes, Löschungsfristen für die Aufnahmen, bestehende Schutzmechanismen für den sog. Kernbereich privater Lebensgestaltung, die Verwertung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der erhobenen Daten, die zu gewährleistende Dokumentationspflicht sowie die bestehende Befristung und Evaluierung der Regelung vorgestellt. Insgesamt kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber trotz kleinerer Ecken und Kanten eine anwenderfreundliche und verfassungskonforme Regelung gelungen ist.
2019
Kooperative Führung und Kooperatives Führungssystem (KFS) in der Polizei. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 1/2019. Wiesbaden, 25-26
Abstract: In Heft 4 der Zeitschrift „Polizei Info Report“ befasst sich Bernd Walter (Seite 37 bis 39) mit dem seiner Meinung nach betagten, aber nicht überholten „Kooperativen Führungssystem der Polizei“. Es bedürfe der Fortschreibung. Der Aufsatz nimmt diese Forderung auf, indem er empirische Kritikpunkte und wesentliche Implementationsdefizite am Beispiel von Nordrhein-Westfalen aufzeigt. Er plädiert dafür, dass bei der Fortschreibung drei wesentliche Komponenten Berücksichtigung finden: Erstens müssten dringend systemische Komponenten, die selbst Mängel aufweisen (z.B.: Beurteilungswesen, Zielvereinbarungen, Kontrollverfahren), modifiziert werden. Zweitens bedürfe es der gezielten Auswahl von Führungskräften mit der erforderlichen sozialen Kompetenz sowie der Einforderung letzterer im Führungsalltag. Drittens müsse das KFS auf die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter situativ angewandt werden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu „Fixierungen“ in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und seine polizeirechtlichen Implikationen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 2/2019. Köln, 39-42
Abstract: Das Urteil des BVerfG bezieht sich zwar explizit auf die 5- bzw. 7-Punkt-Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach bayerischem und baden-württembergischem Recht, strahlt jedoch aufgrund der Begründungen im Urteil auf Fixierungen im Allgemeinen aus. Die derzeitig noch vorherrschende Sichtweise, dass die Fixierung eine Frage der Art und Weise der polizeilichen Zwangsanwendung, also ein Unterfall der Fesselung ist, ist danach nicht länger vertretbar. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf daher, auch wenn sie im Rahmen einer bestehenden, ggf. bereits richterlich genehmigten Freiheitsentziehung geschieht, einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, indem er eine entsprechende Ermächtigung ins Polizeigesetz bzw. UZWG aufnimmt. Solange diese gesetzliche Grundlage nicht geschaffen ist, was nicht nur in NRW der Fall ist, sollte seitens des Ministeriums eine „vorläufige Regelung“ ergehen. Danach wäre eine Fixierung bis längstens 30.06.2019 zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung bzw. gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter weiterhin möglich, wenn sie hinsichtlich des ob und wie unerlässlich ist, die richterliche Genehmigung eingeholt wurde (Gefahr-im-Verzuge-Reglung anwendbar) und der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme auf seine richterliche Überprüfungsmöglichkeit hingewiesen wird.
Polizeigewerkschaften und ihre Mitglieder im Jahr 1974 aus empirischer Sicht. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 2/2019. Wiesbaden, 16-20
Abstract: Es gibt nur wenige sozialwissenschaftliche Arbeiten über die deutschen Polizeigewerkschaften. Umso überraschender erscheint es, dass eine bereits seit 1975 vorhandene Datenbasis bis heute nicht im Hinblick auf Polizeigewerkschaften ausgewertet worden ist. In diesem Aufsatz wird daher der Versuch unternommen, die im sog. „Saarbrücker Gutachten“ veröffentlichten Befragungsergebnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die Polizeigewerkschaften des BDK, der GdP, der heutigen DPolG und der ehemaligen HAPOL in der ÖTV auszuwerten. Eine solche Analyse ist nicht nur historisch relevant. Sie ermöglicht zudem aktuelle Bewertungen, da sich die damaligen Prämissen der jeweiligen Polizeigewerkschaften bis heute kaum verändert haben. Es wird die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder absolut und nach Sparten untersucht, der Organisationsgrad im Berufsfeld, welchen politischen Einfluss sich die Polizisten für ihre Gewerkschaften wünschen, welche Maßnahmen sie zur Interessendurchsetzung akzeptieren, ob Kriminalpolizist ein eigenständiger Beruf ist, ob eine integrative oder Spartenorganisation für die Polizei präferiert wird, wie die Einheitslaufbahn bewertet wird und ob die Trennung von Wach- und Ermittlungsdienst zielführend ist.
Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB): „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 4/2019. Köln, 115-118
Abstract: Die seit 1973 sukzessiv erlassenen Strafvorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung haben sich in Folge der engen Auslegung durch die Rechtsprechung und ihrer einschränkenden Handlungsalternativen als unzureichend heraus gestellt. Opfer von sexueller Gewalt konnten so nur bedingt geschützt werden. Mit der Ende 2016 in Kraft getretenen Novellierung zur „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ will die Bundesregierung die erkannten Defizite ausräumen:
§ 177 StGB - Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 StGB - Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 184 i StGB - Sexuelle Belästigung
§ 184 j - Straftaten aus Gruppen.
Ob der Gesetzgeber mit seiner Novellierung tatsächlich zu einem besseren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung beiträgt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls werden bestehende Strafbarkeitslücken richtigerweise geschlossen. Problematisch könnte die Anwendung des § 184j werden. Hier spielt der „Dreifach-Vorsatz“ des Täters in Bezug auf das Bedrängen, das Ermöglichen und das Beteiligen eine maßgebende Rolle für die Strafbarkeit. Dessen innere Einstellung lässt sich ggf. aber anhand der objektiv feststellbaren Gegebenheiten nicht zwingend ermitteln. Zu Angaben darüber ist der Täter aber nicht verpflichtet. Er muss sich nicht selbst belasten.
Vorsitzende deutscher Polizeigewerkschaften und ihre politischen Verflechtungen. In: Möllers, Martin/van Oyen, Robert (Hrsg.): Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2018/2019. Frankfurt, 431-440
Abstract: In diesem Aufsatz werden sechs wesentliche Bereiche aufgezeigt, in denen die politische Verflechtung von Gewerkschaftsvorsitzenden mit politischen Akteuren besonders deutlich wird: Politische Regime, Dienstliche Karriere, Parteizugehörigkeit, Politisches Mandat, Ämterpatronage, Freistellungen. Jeder dieser Bereiche wird anhand eines prominenten Beispiels aus der deutschen Geschichte der Polizeigewerkschaften exemplifiziert. Im Ergebnis kommt der Aufsatz zu dem Schluss, dass derartige Verknüpfungen aus unserem demokratischen System nicht mehr wegzudenken sind. Sie wirken insgesamt System stabilisierend und erhaltend. Vor diesem Hintergrund sind allerdings „Ämterpatronage“ und „ungesetzliche Freistellungen“ eher kritisch zu bewerten.
Beurteilungen als Grundlage personeller Maßnahmen: Praxisbezogene Problembereiche. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 3/2019. Wiesbaden, 36-41
Abstract: Beurteilungen sind die wesentliche Entscheidungsgrundlage in der Personalführung. Allerdings ist auch kaum ein beamtenrechtlicher Bereich innerhalb der Polizei so umstritten, wie dies das Beurteilungsverfahren bzw. die Einbeziehung der Beurteilungen in beamtenrechtliche Entscheidungen ist. So tauchen in der polizeilichen Praxis ständig Fragen auf, wie die Beurteilungen in eine konkrete personelle Entscheidung einzubeziehen bzw. wie sie auszulegen sind. Dabei stellen sich einige dieser Fragen immer wieder. Diese Problembereiche werden in dem Aufsatz anhand der Rechtsprechung, insbesondere durch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht, bis Ende 2018 dargestellt, um in Zweifelsfällen als Entscheidungshilfe für die Praxis zu dienen. Die Probleme werden jeweils in einer kurzen Fallbeschreibung vor- und die diesbezüglichen Urteile in ihrem Tenor dargestellt. Die Urteile selbst können zudem über das Intranet aufgerufen und eingesehen werden. Zur Systematisierung wird zwischen fünf thematische Problembereichen differenziert, nämlich Auswahlverfahren, Qualifikationsvergleich, Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung und Beurteilungsverfahren, denen insgesamt 51 konkrete Probleme zugeordnet werden.
Gefährderansprache und Sicherheitsgespräch nach § 8, der Generalklausel des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 8/2019. Köln, 237-242
Abstract: In diesem Aufsatz wird eine rechtliche Bewertung zweier polizeilicher Standardmaßnahmen, der Gefährderansprache und des Sicherheitsgespräches, am Beispiel des nordrhein-westfälischen Polizeirechts vorgenommen. Beide sind mangels Standardermächtigung im Polizeigesetz des Landes auf die Generalklausel zu stützen, was derzeit in allen Bundesländern der Fall ist. Da die polizeirechtlichen Generalklauseln in den Bundesländern fast identisch sind, gilt das hier am Beispiel von NRW Exemplifizierte auch dort, also bundesweit.
Tätowierungen bei Polizisten am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 5/2019. Wiesbaden, 10-12
Abstract: Derzeit ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Berichterstattung zu der Frage, ob bei Polizisten Tätowierungen vom Dienstherrn zugelassen bzw. akzeptiert werden sollen, festzustellen. Der Aufsatz konfrontiert die von der Landesregierung in NRW für den Organisationsbereich der Polizei vertretene Rechtsauffassung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts NRW. Sie haben ihre bisherige Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass sie nunmehr eine diesbezügliche gesetzgeberische Regelung einfordern, wobei bestimmte Grundsätze als Leitlinien dienen können.
Die Polizei und das „Recht am eigenen Bild“. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 50. Jhrg., Heft 5/2019. Wiesbaden, 30-36
Abstract: In der polizeilichen Praxis gibt es häufiger Sachverhalte, bei denen das sog. „Recht am eigenen Bild“ bei der Beurteilung der Rechtslage eine maßgebende Rolle spielt. Der Aufsatz beleuchtet das grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht und als einen Unterfall das "Recht am eigenen Bild“. Dabei wird der rechtliche Schutz des eigenen Bildes ausführlich erörtert. Zudem werden ein praxisbezogenes Prüfungsschema und eine Zusammenfassung der wesentlichen polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe in dieses Recht dargestellt.
Änderungen des Strafgesetzbuches: Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften: In: Kriminalistik: Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 73 Jhrg., Heft 11/2019. Heidelberg, 675-677
Abstract: In den letzten Jahren wurde in der deutschen Öffentlichkeit und unter Fachleuten kontrovers über die Notwendigkeit eines verbesserten strafrechtlichen Schutzes von Polizeibeamten diskutiert. Während einige die bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen für durchaus ausreichend halten, und unbestreitbare Defizite in erster Linie in ihrer unzureichenden Anwendung sehen, dürfte die Mehrheit den bisherigen Rechtszustand als unbefriedigend empfinden. In dem Aufsatz werden die gesetzlichen Neuregelungen hins. Widerstand, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die diesen gleichstehen, sowie zum Landfriedensbruch und der Behinderung hilfeleistender Personen vorgestellt.
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 110. Jhrg., Heft 12/2019. Köln, 360-367
Abstract: Anfang Dezember hat der Landtag die Novellierung des Polizeigesetzes beschlossen, die am 20.12.2018 in Kraft getreten ist. Mit den Änderungen reagiert der Gesetzgeber auf die abstrakte Gefährdungslage durch den internationalen Terrorismus sowie die Bedrohungen durch die organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität. Um diesen relativ neuen Phänomenen adäquat begegnen zu können, erweitert er den polizeirechtlichen Maßnahmenkatalog deutlich. In diesem Aufsatz werden diese Möglichkeiten, z.B. sog. Gefährder zu überwachen, Kontaktverbote gegen sie zu verhängen, ihren Aufenthalt elektronisch zu überwachen (Fußfessel), oder ihre längerfristigen Ingewahrsamnahmen zu beantragen, vorgestellt. In der Öffentlichkeit und auch innerhalb der Wissenschaft werden die Änderungen, trotz deutlicher Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren, weiterhin kontrovers bewertet. Vor dem Hintergrund eines grundrechtlich äußerst sensiblen Regelungsbereiches ist die erfolgte ausgiebige parlamentarische und öffentliche Diskussion jedoch ausdrücklich zu begrüßen. Dies wäre als „Standard“ für zukünftige Gesetzesänderungen wünschenswert. Insgesamt eröffnen die Neuregelungen der Polizei jedenfalls überfällige Möglichkeiten auf bestimmte Gefahrenlagen adäquat reagieren zu können. Ob diese Möglichkeiten ausreichen, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird und inwieweit sie richterlichen Überprüfungen Stand halten, bleibt dabei abzuwarten.
2020
Polizeiliche Vollzugshilfe für die Ausländerbehörden bei Abschiebungen aus Wohnungen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 2/2020. Köln, 69-75
Abstract: Abschiebungen haben in den vergangenen Jahren infolge der sog. „Flüchtlingskrise“ enorm zugenommen. Sie werden in der Regel durch die originär zuständigen Ausländerämter unter Vollzugshilfe der subsidiär zuständigen Landespolizei vorgenommen. Rechtlich heftig umstritten ist dabei das Aufsuchen der abzuschiebenden Person in ihrer Unterkunft. Dabei kann es sich um ein Zimmer in einer Gemeinschaftseinrichtung, aber auch durch die Person auf dem freien Wohnungsmarkt selbst angemietete Räume handeln. Als Wohnung unterliegen alle dem besonderen rechtlichen Schutz aus Art. 13 GG. Der Aufsatz zeigt rechtliche Regelungslücken bei den Fragen auf, welche Gesetze dabei Anwendung finden, ob es sich um ein Betreten bzw. Durchsuchen der Wohnung handelt und ob die Polizei zur Vollzugshilfe verpflichtet ist.
Drohende (entstehende) Gefahr und drohende (entstehende) terroristische Gefahr: zwischen traditionellem Gefahrenbegriff und neuen Gefahrenkategorien. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 4/2020. Köln, 159-162
Abstract: Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum BKA-Gesetz von 2016 wurde das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht um zwei Gefahrenbegriffe erweitert: die drohende Gefahr und die drohende terroristische Gefahr. In der Folge haben einige Bundesländer ihre Polizeigesetze diesbezüglich novelliert. In anderen Ländern sind solche Änderungen geplant. Bei der medialen Diskussion über gesetzliche Änderungen wird allerdings zumeist der Wortlaut des Urteils völlig ausgeblendet. Die Einen befürchten dann eine uferlose Ausweitung terroristischer Ausnahmesituationen auf den polizeilichen Alltag, die das Urteil bei konkreter Auslegung gar nicht hergibt. Politiker wiederum kreieren Maßnahmen, die einer rechtlichen Prüfung anhand des Urteils kaum Stand halten. In diesem Aufsatz soll daher dieses Urteil im Hinblick auf seine polizeirechtlichen Aussagen bzw. Implikationen näher untersucht werden.
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch: Cybergrooming und Keuschheitsprobe. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Stidium und Praxis, 51. Jhrg., Heft 3/2020. Wiesbaden, 10-13
Abstract: Der (ungehinderte) Umgang mit digitalen Diensten ist heute bei Kindern weit verbreitet. Daher nutzen zunehmend auch Straftäter insbesondere das Internet, um Kinder mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte gezielt anzusprechen. Die nunmehr vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Änderungen dienen dem unstreitig notwendigen verbesserten Schutz der Kinder vor solchem sexuellen Missbrauch. Hier wird u.a. der untauglicher Versuch beim Cybergrooming im § 176 StGB unter Strafe gestellt, eine Strafbefreiung für sog. Keuschheitsproben im § 184b StGB geschaffen sowie das diesbezügliche richterliche Genehmigungsverfahren im § 110d StPO geregelt. In dem Aufsatz werden vor dem Hintergrund der Bundestags-Drucksachen die gesetzlichen Änderungen vorgestellt und erläutert.
Das Politikfeld „Innere Sicherheit“in der politischen Agenda Deutschlands. In: Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 03/2020. Frankfurt, 46-57
Abstract: In einem Beitrag der Zeitschrift „Politische Vierteljahresschrift“ stellen Christian Breunig und Tinette Schnatterer die neue und umfassende Datenbank „German Policy Agendas“ (GPA) und deren Potential für die Politikfeldforschung vor. Die Datenbank ist online zugänglich und kann von Interessierten kostenlos für wissenschaftliche Analysen genutzt werden. Dieser Aufsatz befasst sich mit eben dieser Datenbank und verfolgt dabei ein heuristisches Erkenntnisinteresse: Erstens soll die Datenbank in ihren Grundzügen vorgestellt werden. Zweitens sollen ihre Analysemöglichkeiten im Hinblick auf das Politikfeld der „Inneren Sicherheit“ werbend aufgezeigt werden. Drittens möchte ich die geschaffenen Möglichkeiten anhand einiger quantitativer Auswertungen beispielhaft aufzeigen. Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse des Aufsatzes zusammengefasst.
Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen des Landes Nordrhein-Westfalen. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 9/2020. Köln, 373-378
Abstract: Erst Ende 2018 hatte der Landtag zwei umfangreiche Novellierungen des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes beschlossen.
Nach nur einem Jahr erfolgt mit dem jetzigen Gesetz eine weitere Novellierung, die allerdings nicht ganz so umfangreich ist, wie die beiden vorherigen. Sie enthält neben zahlreichen redaktionellen Änderungen des Polizeigesetzes einige Neuregelungen, u.a. zum Vollzug des Polizeigewahrsams sowie eine Ermächtigung für die Fixierung festgehaltener Personen. In diesem Aufsatz werden diese Gesetzesänderungen systematisch vorgestellt und anhand der veröffentlichten parlamentarischen Dokumente inhaltlich aufbereitet.
Polizei und (Polizei-)Gewerkschaften in „Mein Kampf“. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 51. Jhrg., Heft 6/2020. Wiesbaden, 16-29
Abstract: In dem Aufsatz wird der Frage nachgegangen, ob die 1933 erfolgte Auflösung aller freien Polizeigewerkschaften und deren parteiorganisatorische Anbindung an den „NS-Kameradschaftsbund“ sowie die Angliederung der deutschen Polizeien an und ihre Verschmelzung mit NS-Organisationen durch Rezeption der 1926 herausgegebenen Gesamtauflage des Buches „Mein Kampf“ vorhersehbar war. Es war sicherlich nicht möglich, die kommenden Verbrechen sowie die dann tatsächlich vorgenommene „organisatorische Gleichschaltung“ von Polizei und (Polizei-) Gewerkschaften in ihrem vollen Umfang vorauszusehen. Vor dem Hintergrund der in der Schrift enthaltenen programmatisch-ideologischen Prämissen war jedoch die Intention der Bewegung abzusehen. Derjenige, der wissen wollte, was tendenziell von einer NS-Regierung zu erwarten war, hätte es wissen können und auch wissen müssen.
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 74. Jhrg., Heft 11/2020. Heidelberg, 673-677
Abstract: Mit dem am 18.06.2020 im Deutschen Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, reagiert die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD auf die ihrer Meinung nach festzustellende Verrohung der politischen Kultur in den sog. sozialen Medien. So sehen sich gesellschaftlich und politisch engagierte Personen zunehmend verbaler Diffamierungen und Gewaltandrohungen ausgesetzt. Neben einem direkten Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen wird dadurch auch der für eine demokratische und pluralistische Gesellschaftsordnung existentielle offene und sachliche politische Diskurs in Frage gestellt. Der Gesetzentwurf beinhaltet Änderungen in zahlreichen Gesetzen (BKAG, StPO, BMG, TMG, NetzDG) und insbesondere im Strafgesetzbuch (§ 46 II Satz 2, § 115 III Satz 1, § 126, § 140, § 185, § 186, § 188, § 194, § 241 StGB). In dem Aufsatz werden alleÄnderungen kurz aufgezeigt und diejenigen im Strafgesetzbuch ausführlicher dargestellt.
Die europäischen Verbände der Polizeigewerkschaften und ihre deutschen Mitglieder. In: Deutsche Gesellschaft für Polizeigeschichte e.V. (Hrsg.): Archiv für Polizeigeschichte, 17. Jhrg., Nr. 45, Heft 2/2020. Frankfurt, 19-26
Abstract: In diesem Aufsatz wird die historische Entwicklung der europäischen Vereinigungen von Polizeigewerkschaften, insbesondere unter Berücksichtigung der Beteiligung deutscher Verbände, also der Internationalen Vereinigung der Polizeibeamten (Schrader-Verband/ Reichsgewerkschaft), von UISP/EUROCOP (GdP), der CESP (BDK) und der EPU (DPolG), in den Blick genommen. Dabei werden nur solche Verbände betrachtet, die ausschließlich Polizeigewerkschaften organisieren. Treibende nationale Kraft bei dieser Europäisierung sind die Niederländer. Geht es vor dem 2. Weltkrieg eher um berufsverbandliche Ziele, so kommen heute gewerkschaftspolitische Ziele hinzu. Daneben ist die Verbandsbildung aber auch eine Folge der andauernden Europäisierung der ehemals strikt nationalstaatlichen Inneren Sicherheit. Da diese Europäisierung die nationalen Kompetenzen aber noch nicht aufgehoben hat, ist es schlüssig, dass sich die drei internationalen Zusammenschlüsse als Dachverbände organisieren. National wie international stellen die polizeilichen Interessenvertreter keinen monolithischen Block dar, sondern differenzieren sich entlang bestimmter Konfliktlinien aus. Durch den Austritt der GdP aus EuroCOP im Jahr 2015 wird dies nochmals verdeutlicht. Ob sich in der Folge eine weitere, vierte europäische Dachorganisation bilden wird, bleibt jedoch abzuwarten.
2021
Modernisierung des Schriftenbegriffs sowie Erweiterung der Strafbarkeit bei Handlungen im Ausland. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 1/2021. Heidelberg, 24-31
Abstract: Nach Auffassung der Bundesregierung werden strafbare Inhalte nicht mehr vorrangig in Papierform, sondern überwiegend digital, insbesondere über das Internet verbreitet. Dadurch wird der derzeitig bestehende strafrechtliche Schriftenbegriff bestimmten Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht. Der Gesetzentwurf sieht daher die Fortentwicklung des Schriftenbegriffs im § 11 III StGB zu einem „Inhaltsbegriff“ vor, der von technischen Entwicklungen möglichst unabhängig bleibt. Daneben sind punktuelle Änderungen im Pornographie-Strafrecht, sowie eine Erweiterung des deutschen Strafrechts auch auf bestimmte im Ausland begangene Handlungen notwendig. Schließlich wird die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen im § 20 StGB, ohne inhaltliche Änderung, sprachlich modernisiert. Der Aufsatz stellt die Änderungen im Strafgesetzbuch sowie die Folgeänderungen in anderen Gesetzen den aktuellen Fassungen überblicksartig gegenüber. Da der inhaltliche Schwerpunkt auf den Änderungen im StGB liegt, werden diese ausführlicher behandelt. Dabei werden aus den parlamentarischen Dokumenten ggf. erste Arbeitsdefinitionen der neu eingeführten Tatbestandsmerkmale erarbeitet sowie redaktionelle Folgeänderungen aufgezeigt .
Polizeipräsident_innen in Nordrhein-Westfalen (NRW): zwischen Anspruch und Wirklichkeit. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 112. Jhrg., Heft 3/2021. Köln, 103-111
Abstract: Seit Jahren reißt auch in NRW die Diskussion über das Amt des Polizeipräsidenten (PP) nicht ab. Sie erhält insbesondere dann neue Nahrung, wenn ein frei gewordener Posten als PP zu besetzen oder ein Polizeipräsident in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist. Leider wird die notwendige politische Diskussion oftmals gerade von Politikern pauschal abgelehnt. Merkwürdiger Weise wird sie zudem vom Bezug zu den Landräten als Leiter von Polizeibehörden entkoppelt. Andere Protagonisten positionieren sich gerne aufgrund persönlicher Ansichten oder Vorlieben, ohne diese offen zu legen. Jedenfalls scheint ohne Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen an die Funktion, der (beamten)rechtlichen Stellung des Polizeipräsidenten und der empirischen Erkenntnisse über die derzeitige Situation in NRW eine angemessene Diskussion kaum möglich. In diesem Aufsatz soll eine diesbezügliche Versachlichung erfolgen, indem vier wesentliche Kernpunkte für eine Bewertung näher betrachtet werden. Dies sind die (verfassungs-)rechtlichen, fachlichen und politischen Anforderungen an das Amt eines Polizeipräsidenten sowie die empirischen Gegebenheiten im Lande. Auch wenn sich die Ausführungen explizit mit den Bedingungen in NRW befassen, so können sie doch Geltung für alle Bundesländer mit politisch beamteten Polizeipräsidenten beanspruchen.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 52. Jhrg., Heft 3/2021. Wiesbaden, 40-42
Abstract: Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das zunehmende Problem der unerlaubt gefertigten Bildaufnahmen und ggf. deren Verbreitung über soziale Netzwerke mit Mitteln des Strafrechts eindämmen. Zu diesem Zweck wird im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthält, mit dem § 184k StGB die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, das sog. „Upskirting, mit einem neuen Tatbestand unter Strafe gestellt. Weiterhin wird der bestehende Schutz im § 201a StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, für lebende Personen auf bereits verstorbene Personen ausgedehnt. Im § 205 Strafgesetzbuch wird bei verstorbenen Personen das Strafantragsrecht den Angehörigen übertragen. Weiterhin sind zahlreiche redaktionelle Folgeänderungen in der StPO, dem Asylgesetz, dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Bundeszentralregistergesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie dem Achten, Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch, notwendig geworden. In dem Aufsatz werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt und anhand der Gesetzes-Drucksachen erste Definitionen für neu eingeführte Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet.
Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 6/2021. Heidelberg, 356-360
Abstract: Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessern und zugleich die Vorgaben der diesbezüglichen EU-Richtlinie umsetzen. Der Aufsatz stellt die dazu eingeführten gesetzlichen Änderungen vor. Er rekonstruiert erstens den parlamentarischen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Er nimmt zweitens die Änderungen im Strafgesetzbuch in den Blick. Diese betreffen den § 261 StGB „Geldwäsche“ sowie den § 76a IV StGB „Selbständige Einziehung“. Auf Grundlage der Bundestagsdrucksachen werden erste Arbeitsdefinitionen der Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet. Drittens werden weitere Neuerungen in anderen Gesetzen kurz aufgezeigt. Der Aufsatz schließt mit einem Fazit.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole: In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 52. Jhrg., Heft 4/2021. Wiesbaden, 16-19
Abstract: Die Gesetzesnovelle ist am 24.06.2020 in Kraft getreten. Dabei bleibt die bisherige Regelung im § 90a StGB, die Verunglimpfung der deutschen Staaten und ihrer Symbole, unangetastet. Neu eingeführt wird der § 90c StGB, der sich an der bestehenden Regelung im § 90a StGB orientiert. Er stellt nunmehr auch das Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union unter Strafe. Auf Grundlage der Drucksachen zum Gesetzentwurf werden in diesem Aufsatz erste Arbeits-Definitionen für die einzelnen Tatbestandsmerkmale erarbeitet. War nach dem bisherigen § 104 StGB die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten nur strafbar, wenn sie auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigt wurden, wird diese Einschränkung gestrichen. Der Tatbestand wird damit dem § 90a StGB angepasst. Die bisherigen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung im § 104a StGB, Gegenseitigkeit und Ermächtigung zur Strafverfolgung durch die Bundesregierung, wird ebenfalls gestrichen. Schließlich wird der § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von sprachlichen Ungenauigkeiten befreit.
Das Gesetz zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 8-9/2021. Heidelberg, 490-492
Sog. „Handelsplattformen“ im Internet sind heute beim weltweiten Austausch von Waren und Dienstleistungen rund um die Uhr nicht mehr wegzudenken. Allerdings werden dort nicht nur legale Geschäfte gemacht, sondern auch zunehmend illegale. Die „kriminellen“ Plattformen spielen mittlerweile in bestimmten Deliktsfeldern, z.B. bei Betäubungsmitteln, Waffen, Falschgeld oder Kinderpornografie, eine zentrale Rolle. Das deutsche Strafrecht ermöglicht bislang nur bedingt eine gezielte Bekämpfung solcher Delikte. Diese Lücke will der Gesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 127 StGB „Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet“ schließen. Zukünftig soll auch derjenige, der eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, mit seiner Strafverfolgung rechnen müssen. In diesem Aufsatz wird der dazu neu eingeführte § 127 StGB in den Fokus genommen. Anhand der parlamentarischen Drucksachen werden dabei erste Arbeitsdefinitionen für neu eingeführte Tatbestandsmerkmale erarbeitet.
Wie sollte ein Stimmzettel aussehen? In: Bund Verlag (Hrsg.): Der Personalrat. Personalrecht im Öffentlichen Dienst, 38. Jhrg., Ausgabe 9/2021. Frankfurt, 27-28
Abstract: Der Aufsatz stellt das Ergebnis eines Discrete-Choice-Experiments zur empirischen Vielfalt der Gestaltung von Stimmzetteln bei Kommunalwahlen in Deutschland vor. Die durch das Experiment gewonnenen Erkenntnisse dürften grundsätzlich auch auf die Gestaltung für Stimmzettel anderer Wahlen, also auch für Personalratswahlen der Polizei zutreffen. Die Optimierungsvorschläge aus der Befragung werden beispielhaft mit den aktuellen Stimmzetteln der Personalratswahlen der Polizei in NRW verglichen und so ein modifizierter Stimmzettel entworfen. Wenn dieser Vergleich auch anhand eines konkreten Stimmzettels für die Polizei in NRW stattfindet, so dürften die Erkenntnisse grundsätzlich für alle Personalratswahlen der deutschen Polizeien gelten. Entsprechende Modifizierungen der derzeit genutzten Stimmzettel sind jedenfalls problemlos möglich und mit einem geringen finanziellem Aufwand verbunden. Optimal wäre es natürlich, dass die PolizistInnen der jeweiligen Polizeien dazu befragt würden. In der Zeitschrift „Der Personalrat“ wird eine gekürzte Fassung veröffentlicht. Die Langfassung kann über meine Webseite abgerufen werden.
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 10/2021. Heidelberg, 562-568
Bei den sog. „Feindeslisten“ handelt es sich um Sammlungen von (Adress-)Daten, Informationen, Fotos von bestimmten Personen, die vorwiegend über Internet verbreitet werden und mit subtilen bzw. ausdrücklichen Drohungen oder Hinweisen gegen diese Personen verbunden sind. Da das derzeitige Strafrecht solche Störungen des öffentlichen Friedens nicht oder nur unzureichend erfasst, hat die Bundesregierung mit dem neu geschaffenen § 126a StGB „Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten“, eine diesbezüglich Strafbarkeit geschaffen. Ebenso neu eingeführt wird der § 176e StGB „Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“ und der § 192a StGB „Verhetzende Beleidigung“. Daneben betreffen Modifikationen den § 86 StGB „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“, den § 86a StGB „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ sowie den § 193 StGB „Wahrnehmung berechtigter Interessen“. Der Aufsatz stellt die rechtlichen Änderungen praxisorientiert vor und arbeitet für die neu eingeführten Gesetzesmerkmale erste Arbeitsdefinitionen heraus.
Effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 52. Jhrg., Heft 6/2021. Wiesbaden, 5-8
Der im Frühjahr 2021 vorgelegte Evaluierungsbericht zu dem im Jahr 2017 novellierten § 238 StGB „Nachstellung“ zeigt, dass es weiterhin erhebliche Probleme in der Strafverfolgungspraxis gibt. Diesbezüglich soll die im Juni 2021 vorgelegte Novellierung des Paragrafen eine bessere und einfachere Rechtsdurchsetzung sowie die angemessene Ahndung besonderer Begehungsweisen ermöglichen. Der Aufsatz nimmt die jetzigen Änderungen in den Fokus: Im 1. Absatz wird im Grundtatbestand das bisherige Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ durch das Merkmal „nicht unerheblich“ sowie das bisherige Merkmal „beharrlich“ durch das Merkmal „wiederholt“ ersetzt. Bei den Begehungsformen im 1. Absatz sind die Ziffern 1 bis 4 beibehalten worden. Die Ziffer 5 wird zwar gestrichen, aber als neue Ziffer 8 aufgenommen. Neu eingeführt sind dagegen die Ziffern 5 bis 7. Im 2. Absatz wird die bisherige Qualifikationsvorschrift in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und durch sieben Regelbeispiele näher ausgeführt. Der 3. Absatz wird lediglich redaktionell überarbeitet. Der 4. Absatz, die Antragsregelung für Verstöße nach Absatz 1, wird ersatzlos gestrichen. Weitere rechtliche Änderungen betreffen den § 232a VI StGB „Zwangsprostitution“ und den § 4 Satz 1 GewSchG „Strafvorschriften“.
Änderung StGB: Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 75. Jhrg., Heft 11/2021. Heidelberg, 621-624
Abstract: Am 30.05.2019 ist die „Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“ in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des unbaren Zahlungsverkehrs. Sie ist bis zum 31.05.2021 in nationales Recht umzusetzen. Das geltende deutsche Recht entspricht zwar bereits in weiten Teilen dieser Richtlinie, bedarf jedoch noch einiger gesetzgeberischer Anpassungen. Diese betreffen insbesondere Änderungen bei der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gem. § 152a StGB und dem Computerbetrug gem. § 263a StGB. Daneben wird mit dem § 152c StGB ein neuer Straftatbestand geschaffen, der die Vorbereitung des Diebstahls oder der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten betrifft. In diesem Aufsatz sollen die rechtlichen Änderungen durch das Gesetz aufgezeigt und inhaltlich beschrieben werden. Der Fokus liegt dabei auf den Änderungen im StGB. Für die neu eingeführten Tatbestandsmerkmale werden ggf. anhand der Drucksachen zum Gesetz erste Arbeitsdefinitionen angeboten.
Die Repräsentanz deutscher Polizeigewerkschaften in den Polizei-Personalräten 2014 bis 2020. In: Polizei &Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 04/202. Frankfurt, 26-48
Abstract: In dem Aufsatz wird die empirische Repräsentanz der drei großen deutschen Polizeigewerkschaften BDK, DPolG und GdP in den Polizei-Personalräten von 19 bundesdeutschen Polizeien im Bund und in den Ländern untersucht. Zu diesem Zweck wurden die erforderlichen Daten der zwischen 2014 und 2020 stattgefundenen Wahlen durch Befragungen von Polizeigewerkschaften, Hauptpersonalräten und den Innenministerien erhoben und statistisch ausgewertet. Eine hohe Repräsentanz in Personalräten ist ein aussagekräftiger Indikator für die Machtposition bzw. Konfliktfähigkeit der jeweiligen Polizeigewerkschaften. Untersucht werden die Anzahl der Wahlberechtigten, der Anteil von Wählern und Nichtwählern, ein Näherungswert für den Netto-Organisationsgrad, die prozentualen Stimmenanteile bei den Wahlen zu den Hauptpersonalräten, soweit vorhanden auch auf der mittleren Bezirksebene und ggf. der unteren Ebene, sowie die Repräsentanz von Polizeigewerkschaften in Personalräten außerhalb der Polizei. Die Analyse zeigt, dass die im Quervergleich mit Abstand stärkste Kraft die GdP ist. Daneben ist in drei Ländern, nämlich Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg, die DPolG stärkste Kraft. Der BDK ist relativ stark in Schleswig-Holstein und Thüringen. Als besonders problematisch für die Legitimation von Personalräten erweist sich die relativ niedrige Wahlbeteiligung sowie eine unzureichende Aktivierung der eigenen Mitglieder.
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Re: 2.1 "Aufsätze" mit Abstracts
2022
Das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 1/2022. Wiesbaden, S. 32-35
Abstract: Der Aufsatz nimmt die Neuerungen bzgl. des Erscheinungsbildes im Bundesbeamtengesetz (BBG) und dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in den Blick. Für neu eingeführte Gesetzesmerkmale werden dabei erste Arbeitsdefinitionen vorgeschlagen. Im § 61 BBG hat der Gesetzgeber Leitlinien für bestimmte Merkmale des Erscheinungsbildes der Bundes-BeamtInnen festgelegt. Soweit es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten erfordert, kann die oberste Dienstbehörde diesbezügliche Einschränkungen oder Untersagungen anordnen. Detailregelungen obliegen den zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnungen. Die für bereits beamtete Personen geltenden Regelungen finden durch den novellierten § 7 BBG auch Anwendung auf Beamten-BewerberInnen. Durch die analog novellierten §§ 34 und 7 BeamtStG macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, indem er den statusrechtlich Rahmen der Regelungen zum Erscheinungsbild im BBG auf die Länder mit ihren Landes-/KommunalbeamtInnen überträgt. Die Länder werden zugleich ermächtigt, konkretisierende Regelungen für ihre unterschiedlichen Beamtenzweige, z.B. Polizei oder Lehrer, zu erlassen.
Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 3/2022. Köln, S. 108-114
Abstract: Der Aufsatz nimmt den umfänglichen Gesetzentwurf mit Novellierungen in zahlreichen Gesetzen in den Fokus. Der Gesetzgeber verfolgt damit einen ganzheitlichen Ansatz zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Dabei stehen vier Punkte im Vordergrund: Abschreckung potenzieller Täter, bessere Aufklärung von Straftaten, besondere Qualifikationsanforderungen und stärkere Prävention. Neben einem einleitend kurzen Überblick zum parlamentarischen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens werden schwerpunktmäßig die Novellierungen im 13. Abschnitt des StGB „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ vorgestellt. Hier ist es zu gravierenden Änderungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs gegen Kinder gekommen. Sie betreffen die §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 184b und 184l StGB. Schließlich werden die weiteren Novellierungen in anderen Gesetzen kursorisch dargestellt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der polizeiliche Praktiker nicht nur immer mehr Gesetzesvorschriften, sondern auch inhaltlich immer komplexere beachten soll. Für „Spezialisten“, die ausschließlich bestimmte Sachbereiche bearbeiten, ist dies zwar auch kein kleines, aber ein durchaus handhabbares Problem. Für Polizeibeamte, die als „Generalisten“ über grundlegende und solide Kenntnisse in allen polizeilichen Aufgabenbereichen verfügen müssen, also insbesondere im sog. Streifendienst“, ist diese Entwicklung bedenklich.
Die Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieheren vor Gewalt. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 2/2022. Wiesbaden, S. 32-36
Abstract: Im Mai 2021 hat der Bundestag als nunmehr bundeseinheitliche Regelung das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt beschlossen. Der Aufsatz nimmt die Gesetzesänderungen in den Fokus, die die Zusammenarbeit der Gerichtsvollzieher mit der Polizei tangieren und zum 01.01.2022 in Kraft treten sollen. Insbesondere durch den neu eingeführten § 757a Zivilprozessordnung (ZPO) „Auskunfts- und Unterstützungsersuchen“ soll den Gerichtsvollziehern zukünftig ermöglicht werden, bereits im Vorfeld ihrer Maßnahmen polizeiliche Erkenntnisse, die für die Bewertung einer Gefahrenlage relevant sind, über Schuldner oder andere an der Vollstreckung beteiligte Personen einzuholen. Zudem sollen Unterstützungsersuchen an die polizeiliche Vollzugsorgane deutlich vereinfacht werden. Daneben geht der Aufsatz auch auf die Änderungen in den §§ 87 III und 96 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) näher ein.
Einrichtung temporärer Waffenverbotszonen an Bahnhöfen durch die Bundespolizei. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 6/2022. Köln, S. 234-241
Etwa seit 2018 berichten die Medien vermehrt über sog. „Waffenverbotszonen“ an deutschen Bahnhöfen, die von der Bundespolizei im Rahmen ihrer bahnpolizeilichen Zuständigkeit temporär eingerichtet werden. In der öffentlichen Berichterstattung überwiegen dabei die positiven Kommentare.
Erste Gerichtsurteile zur Einrichtung sprechen eher gegen deren Rechtmäßigkeit. Die Bundespolizei will jedoch auch weiterhin an der Maßnahme festhalten. Vor diesem Hintergrund geht der Aufsatz der Frage nach, ob die polizeirechtlichen Anforderungen an die Einrichtung und Überwachung solcher Zonen erfüllt sind. Das Ergebnis zeigt, dass eine Verbotszone für Waffen nach dem Waffengesetz einzurichten, gem. § 42 V und VI WaffG der jeweiligen Landesregierung mittels Rechtsverordnung und nicht der Bundespolizei mittels Allgemeinverfügung nach dem Bundespolizeigesetz obliegt. Für ein Verbot von gefährlichen Gegenständen nach dem Polizeirecht stellt die polizeiliche Generalklausel im § 14 BPolG, mangels Vorliegen einer konkreten Gefahr, keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Für die zur Überwachung der Verbotszonen durchgeführten Maßnahmen bieten die Befragung gem. § 22 BPolG, die Identitätsfeststellung gem. § 23 I Nr. 4 BPolG, die Durchsuchung von Personen gem. § 43 I Nr. 4 BPolG, die Durchsuchung von Sachen gem. § 44 I Nr. 4BPolG sowie die Sicherstellung von Gegenständen gem. § 47 I BPolG keine hinreichende Rechtsgrundlage.
Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen infolge neuerer Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 9/2022. Köln, S. 360-364
Das BVerfG hatte 2016 entschieden, dass eingriffsintensive polizeiliche Überwachungs-/Ermittlungsmaßnahmen, die auch höchst private Informationen erfassen können, und zusätzlich noch heimlich durchgeführt werden, grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle bedürfen.
Daraus resultierte ein umfangreicher Änderungsbedarf auch für das Polizeigesetz in NRW. Diesen hatte die Landesregierung mit ihrer Novellierung vom 18.12.2018 in Teilen bereits umgesetzt. Die noch ausstehenden Änderungen sollen mit der jetzigen Novelle erfolgen. Der Aufsatz stellt die wesentlichen Änderungen vor: Die Anordnung für Kontrollstellen anlässlich von Versammlungen wird aus dem Polizeigesetz gestrichen, da das Land zugleich ein Versammlungsgesetzes für NRW einführt und Kontrollstellen anlässlich von Versammlungen richtigerweise auch dort ansiedelt. Es werden eine zentrale Regelung zum Richtervorbehalt sowie zur Anordnungsbefugnis bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge eingeführt. Einige bereits bestehenden Ermächtigungen werden diesbezüglich angepasst. In beiden Fällen geht der Gesetzgeber über die vom BVerfG gestellten Mindestanforderungen hinaus, indem er den Richtervorbehalt und die Anordnungsbefugnis weitergehend einführt.
Das Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 76. Jhrg., Heft 10/2022. Heidelberg, S. 553-557
Seit 2017 gab es in NRW das Amt einer/eines unabhängigen Beauftragten für den Opferschutz des Landes. Die dazu ergangene rechtliche Regelung war eine Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz. Die Opferschutzbeauftragte diente seitdem mit ihrem Team als zentrale und unmittelbare Anlaufstelle für alle Opfer von Straftaten und ggf. auch für ihre Angehörigen. Mit dem Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) wird das Amt nunmehr auf eine gesetzlichen Grundlage gestellt. Der Aufsatz geht kurz auf den Opferschutz und das Opferschutzteam in NRW ein, skizziert das Gesetzgebungsverfahren, stellt die rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vor und erläutert sie. Das Gesetz etabliert das Amt dauerhaft und definiert seine Rahmenbedingungen. Es umschreibt die zugewiesenen Aufgaben der Informationsfunktion, Lotsenfunktion, Koordinierungsfunktion, Unterstützungsfunktion und Zusammenarbeitsfunktion. Das Gesetz enthält die Befugnisse zur Datenverarbeitung und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, legt Berichtspflichten fest und normiert sein Inkrafttreten sowie seine Evaluierung.
Insgesamt erscheint es sinnvoll und gelungen. Dies zeigt sich sicherlich auch daran, dass es mit den Stimmen der Regierung und der Opposition im Landtag einstimmig beschlossen wurde.
Ein Überblick zum Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 5/2022. Wiesbaden, S. 34-38
Am 01.07.2021 ist das o.a. Gesetz in Kraft getreten. Mit seinen umfangreichen Änderungen zielt der Gesetzgeber auf drei Bereiche, die in dem Aufsatz erörtert werden. Ersten wird das Recht des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch vier neu in die StPO eingeführten Paragrafen, den § 95a „Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot“, den § 163g „Automatische Kennzeichenerfassung“, den § 373b „Begriff des Verletzten“ sowie den § 463e „Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung“, modernisiert. Anhand der Drucksachen werden für neue Gesetzesmerkmale erste Definitionen herausgearbeitet und die weiteren Änderungen im Bereich des Ermittlungsverfahrens näher ausgeführt. Zweitens sind in Folge verschiedener Reformwerke Nachsteuerungen notwendig und drittens bedarf es aufgrund praktischer Erfahrungen und infolge der Rechtsprechung einer Reihe von Korrekturen und Anpassungen. Diesbezüglich werden die zahlreichen Änderungen lediglich inhaltlich angerissen.
Insgesamt entsteht dadurch ein erster grober Überblick der Neuerungen für die polizeiliche Praxis.
Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze an das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 6/2022. Wiesbaden, S. 31-34
Die zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Einführung eines Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) auf Bundesebene machen u.a. die Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes erforderlich. Damit erfolgt bereits die fünfte Novellierung dieses Gesetzes in den zurückliegenden drei Jahren. Der Gesetzgeber nimmt, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, Anpassungen der Begriffsbestimmungen bei der Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten im § 20a PolG vor. Er ergänzt im Hinblick auf die Nutzung rechtmäßig erhobener und gespeicherter personenbezogener Daten ihre automatisierte Weiterverarbeitung, Zweckbindung und Zweckänderung im § 23 PolG. Der Aufsatz nimmt diese Novellierungen in den Blick und stellt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik vor. Abschließend bleibt festzuhalten, dass, wie in vielen anderen Fällen auch, die Rechtsprechung entscheiden wird, inwieweit diese Kritik rechtliche Relevanz entfaltet.
2023
Die Einrichtung von Waffenverbotszonen durch die Polizei oder Ordnungsbehörden. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 54. Jhrg., Heft 1/2023. Wiesbaden, S. 14-34
In den letzten Jahren werden vermehrt sog. „Waffenverbortszonen“ an Bahnhöfen bzw. in bestimmten Stadtgebieten eingerichtet. Als Begründung wird insbesondere die steigende Zahl von Gewaltdelikten und der Einsatz von Waffen genannt. Auch wird immer wieder die Auffassung vertreten, dass in den Verbotszonen sog. „verdachtsunabhängige“ polizeiliche Kontrollen rechtlich zulässig wären. Dabei gibt es bundesweit zum Teil erheblich differierende rechtliche Bewertungen und Herangehensweisen. Vor diesem Hintergrund hinterfragt der Aufsatz kritisch, wie der räumliche Bereich, also der Ort der Verbotszone, bestimmt wird, wer im Bund bzw. den Ländern davon Gebrauch macht und wie die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zur Überwachung ausgestaltet sind. Als häufiger Schwachpunkt erweist sich dabei die Begründung für die „besondere Belastung“ an einem bestimmten Ort und für das Vorliegen bestimmter Gefahrengrade. Daneben kann lediglich Hamburg eine rechtlich nicht zu beanstandende Einrichtung und Überwachung gewährleisten.
Rezension zu Tegtmeyer/Vahle 2022: Polizeigesetz NRW, Kommentar, 13., vollständig überarbeitete Auflage. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 114. Jhrg., Heft 8/2023. Köln, S. 293-294
Die Neuauflage des Kommentars ist sicherlich das Standardwerk zum Polizeigesetz NRW. Neben einer Einleitung enthält die Rezension Ausführungen zum AutorInnenteam des Kommentars sowie seiner Zielgruppe. Daneben werden Gliederung und Inhalt ausführlicher besprochen. Die Rezension schließt mit einem Fazit.
Die Repräsentanz der Polizeigewerkschaften in den deutschen Kriminalpolizeien. In: Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 02/2023. Frankfurt, S. 56 -69
Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen dem BDK, der DPolG und der GdP ist der, inwieweit es ihnen jeweils gelingt, Bedienstete der Kriminalpolizei an sich zu binden und damit zu repräsentieren. Die GdP beansprucht für sich in allen Sparten, also auch bei der Kriminalpolizei, die quantitativ stärkste Interessenvertretung zu sein. Die DPolG behauptet, dass sie die Kriposparte ebenso, wenn auch nicht in der Stärke wie die GdP, vertritt. Der BDK stellt sich als die einzig legitime und größte Interessenvertretung innerhalb der Kriminalpolizei dar. Inwieweit diese Ansprüche auch der Organisationswirklichkeit entsprechen, ist derzeit empirisch ungeklärt, da weder die Polizeigewerkschaften selbst als auch die jeweiligen Inneressorts diesbezügliche Daten veröffentlichen. Der Aufsatz analysiert die Ergebnisse der Personalratswahlen im BKA und den LKÄ im Zeitraum von 2016 bis 2021 als Indikator für die gewerkschaftliche Organisation von Kripobediensteten. Er befasst sich u.a. mit der Sitzverteilung der Polizeigewerkschaften, ihren Verhältniszahlen und der Trennung zwischen Schutz- und Kriminalpolizei, sog. Einheits- vs. Spartenorganisation. Insgesamt sprechen die Ergebnisse auf Bundesebene dafür, dass die GdP die stärkste Interessenvertretung in der Kriposparte ist. Sie wird damit ihrem Ziel, alle Sparten der Polizei, also Schutz-, Kriminal-, Bereitschaftspolizei usw., zu vertreten, gerecht. Dem BDK gelingt dies für die Kriposparte nur bedingt. Die DPolG ist eher eine Schutzpolizei-Gewerkschaft und in der Kripo nur eingeschränkt konkurrenzfähig. Dabei darf man allerdings nicht die Abweichungen von diesem Trend in einzelnen Ländern aus den Augen verlieren.
Angriffe auf bundesdeutsche Parteien im Jahr 2021. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 54. Jhrg., Heft 5/2023. Wiesbaden, S. 29-33
Vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung über „Angriffe“ auf Parteien, geht der Aufsatz der Frage nach, ob sich bei diesen Angriffen bestimmte Regelmäßigkeiten empirisch belegen lassen. Dazu wird das Zahlenmaterial des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) einmal auf Bundesebene für das Jahr 2021 und einmal auf Landesebene für NRW anlässlich der Bundestagswahl 2021 zur exemplarischen Untersuchung herangezogen. Die Angriffe werden nach solchen auf Parteigebäude/Parteieinrichtungen, auf Parteirepräsentanten/Parteimitglieder sowie auf Wahlplakate und in Bezug auf AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, CSU, DIE LINKE., FDP, SPD und Sonstigen Parteien differenziert. Zudem werden die begangenen Straftaten in den Blick genommen. Der Aufsatz kommt zu dem Ergebnis, dass anhand dieser Zahlen sieben Regelmäßigkeiten empirisch zu belegen sind, so z.B., dass sich Angriffe am häufigsten gegen die AfD und am seltensten gegen Die Linke richten.
Wilhelm Döring: Kriminalkommissar, Obersturmführer und Kriminaloberkommissar. In: Deutsche Gesellschaft für Polizeigeschichte e.V. (Hrsg.): Archiv für Polizeigeschichte, 20. Jhrg., Nr. 51, Heft 2/2023. Frankfurt, 13-22
1962 wurde der damalige „Chef“ der Siegburgern Kriminalpolizei, Kriminaloberkommissar Wilhelm Döring, vor dem Bonner Schwurgericht wegen Beihilfe zum Mord angeklagt und verurteilt. Er hatte von 1941 bis 1943 als Obersturmführer der SS und Einsatztruppführer, u.a. die Erschießung von Hunderten Juden in der Sowjetunion befohlen. In dem Aufsatz wird der Sachverhalt erhellt und rekonstruiert, um mögliche Handlungsmotive von Döring zu erkennen. Dazu wird sein Lebenslauf nachgezeichnet sowie die Funktion der „Sondereinheiten“ Einsatzgruppe, Einsatzkommando und Einsatztrupp bei den nationalsozialistischen Massenmorden in den Blick genommen und in Bezug auf seine Person dargestellt. Auch werden die gegen Döring geführten Strafprozesse sowie die öffentlichen Berichterstattung über seinen Fall herangezogen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Döring kein überzeugter Antisemit ist. Seine Handlungsmotive sind eher in seiner anerzogenen Gehorsamsbereitschaft gegenüber Autoritäten, der nationalsozialistischen Indoktrination und dem Gruppenzwang der „Kampf-/Zweckgemeinschaft“ Einsatzgruppe zu finden. Obwohl er bereits damals die Ermordung unschuldiger Menschen für ein Verbrechen hält, nimmt er sie als persönliche, wenn auch schwere Pflicht an. Was dem Leser bleibt, ist das ungute Gefühl, dass prinzipiell jeder Mensch zu außergewöhnlich „Bösen“ fähig ist, sofern es gelingt, das in ihm schlummernde Potential zu aktivieren.
2024
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): ein Überblick. In: Die POLIZEI. Unabhängige, interdisziplinäre Fachzeitschrift für öffentliche und private Sicherheit, 115. Jhrg., Heft 3/2024. Köln, S. 95-102
Am 02.07.2023 ist das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft getreten. Der Aufsatz stellt das Gesetz in seinen wesentlichen Zügen vor. Es beinhaltet in seinem 1. Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ (§§ 1-6) und im 1. Unterabschnitt des 2. Abschnitts „Grundsätze“ (§§ 7-11), die bei Anwendung des gesamten Gesetzes gelten. Es differenziert danach grundsätzlich zwischen „Internen Meldungen/Meldestellen“, die im Unterabschnitt 2 des 2. Abschnitts (§§ 12-18) sowie „Externen Meldungen/Meldestellen“, die im 3. und 4. Unterabschnitt des 2. Abschnitts (§§ 19-31), geregelt sind. In den abschließenden Abschnitten 3 bis 6 (§§ 32-42) werden „Offenlegung“, „Schutzmaßnahmen“, „Sanktionen“ und „Schlussvorschriften“ geregelt, die wiederum für Interne/Externe Meldungen/Meldestellen gelten. Die Erfüllung der rechtlich umfassenden und detaillierten Regelungen bedürfen zweifelsohne einer spezifischen Aufbau-/Ablauforganisation bei den „Beschäftigungsgebern“. Dafür werden nicht unerhebliche Kosten anfallen. Man wird zudem beim Personal nicht ohne juristische Expertise auskommen. Da der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet wird, bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Gerichte quantitativ und inhaltlich mit den Neuerungen werden auseinandersetzen müssen.
Das Vertrauen der Bevölkeung in die deutschen Polizeien. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 55. Jhrg., Heft 3/2024. Wiesbaden, S. 10-16
In den bundesdeutschen Argumentationen spielt das sog. „Vertrauen in die Polizei“ eine besondere Rolle: Die Quelle polizeilicher Legitimität ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Dieses, in zahlreichen repräsentativen Befragungen untersuchte Vertrauen, wird von den einen als besonders hoch bewertet, was für sich allein schon gegen Probleme sprechen würde. Die anderen verweisen darauf, dass „hohe“ Durschnittwerte die nicht zu vernachlässigenden prozentualen Negativbewertungen außer Acht lassen. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Versuch unternommen, Pauschalisierungen anhand empirischer Daten aus Bevölkerungsumfragen zu prüfen. Dazu wird das Vertrauen der Bevölkerung in die deutschen Polizeien im Zeitverlauf betrachtet. Danach folgt eine Einordnung des Vertrauens in die Institution Polizei im Vergleich zu anderen bundesdeutschen Institutionen. Schließlich wird der Vergleich der deutschen Polizeien auf andere europäische Polizeien perspektivisch erweitert. Insgesamt kann man festhalten, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die deutschen Polizeien stabil auf hohem Niveau liegt. Sie nimmt im Vergleich mit anderen deutschen Institutionen einen Spitzenplatz ein. Dies gilt auch auf europäischer Ebene, wobei sie in etwa mit Schweden hinter der Polizei in Finnland, Norwegen und der Schweiz liegt. Sofern man ergründen möchte, durch welche organisatorischen Maßnahmen sich die deutschen Polizeien verbessern könnten, sollte man die strukturellen, prozessualen und inhaltlichen Unterschiede zu Finnland, Norwegen, der Schweiz und Schweden in den Blick nehmen.
Aufsätze, die in Kürze veröffentlicht werden:
Die Deutschen Kolonialpolizeien 1884 - 1945; erscheint in "Archiv für Polizeigeschichte"
Der Aufsatz nimmt die in den deutschen „Schutzgebieten“ (Kolonien) aufgestellten Polizeitruppen“ in den Fokus, um einen ersten Überblick zu erlangen. Deren Geschichte beginnt 1884 mit der Einrichtung erster Polizeieinheiten, endet formell 1919 mit dem Versailler Vertrag und faktisch 1945 mit der deutschen Kapitulation im 2. Weltkrieg. Neben den zahlenmäßig größeren Schutztruppen sichern auch die Polizeitruppen ein „duales“ Kolonialsystem der rechtlichen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Spaltung in „Eingeborene“ und „Nichteingeborene“. An die Stelle der sozialen Klassengesellschaft in der deutschen Heimat tritt eine rassische Klassengesellschaft in den Kolonien. Anders als im Reichsgebiet, wo Polizei Ländersache bzw. kommunale Angelegenheit ist, wird in den Kolonien fast ausnhamslos eine staatliche Polizei eingerichtet. In ihr dienen überwiegend Soldaten im militärischen Kampf gegen die Kolonisierten. In diesen Kämpfen betreffen Verluste überwiegend die Mannschaften. Hinzu kommt ihre Diskriminierung im Innenverhältnis. Deutsche Angehörige sterben zumeist an Tropenkrankheiten. Von den insgesamt rund 5.930 als Polizisten Eingesetzten, sind lediglich 635, also 11 Prozent, Weiße und fast ausnahmslos Deutsche. „Gelernte“ Polizisten gibt es nur ganz wenige und überwiegend auf kommunaler Ebene. Neben einem ausufernden Aufgabenkreis verfügen die „weißen“ Polizisten über umfängliche Eingriffsbefugnisse, während die „farbigen“ Polizisten ihren Dienst überwiegend in der Truppenpolizei versehen und Eingriffsbefugnisse nur gegenüber „Farbigen“ haben. Die Kolonialpolizei untersteht im Gegensatz zu den militärischen Schutztruppen der Zivilverwaltung. Ihre „weißen“ Angehörigen sind zwar Vollzugs-Beamte der Verwaltung, werden aber oft nur für bestimmte Zeiträume von den Schutztruppen abgestellt, der sie dann weiterhin disziplinarrechtlich unterstehen. Die Eingeborenen sind vertraglich verpflichtetes Personal, dass sich überwiegend aus der jeweiligen Kolonie rekrutiert. Ihr Dienstverhältnis regelt das für die „Eingeborenen“ geltende Recht. Einerseits existieren Überschneidungen zwischen den Polizeien, so z.B. ihre militärisch-soldatische Ausrichtung. Andererseits existieren in den den sieben Schutzgebieten Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Ostafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neuguinea, Samoa und Kiautschou unterschiedliche Organisationen, Aufgaben und unterschiedliches Personal, so dass man konsequenterweise von den Kolonialpolizeienen sprechen sollte.
Siebtes Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes NRW; Überprüfungen von Maßnahmen nach und Unterrichtungen des Landtages über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz NRW; erscheint in Polizei Info Report
Am 30.11.2023 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Änderungsgesetz beschlossen. Es wir am Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft treten. Nach positiver Evaluation der § 20c PolG NRW (Datenerhebung durch die laufende Überwachung der Telekommunikation) und § 34c PolG NRW (Elektronische Aufenthaltsüberwachung) wird an diesen Vorschriften festgehalten. Sie unterliegen weiterhin einer Wirksamkeitsevaluation zum 31.12.2028. Die bereits vorgesehenen Berichtspflichten werden vereinheitlicht. Zukünftig ist zu den beiden Vorschriften jährlich zu berichten. Für alle anderen Maßnahmen, die bereits einer Berichtspflicht unterliegen, gilt nunmehr eine zweijährliche Berichtspflicht. Die im Gesetzentwurf geplante Einfügung eines § 69 PolG NRW „Gebühren“ wird nicht umgesetzt. Die im Rahmen des 6. Änderungsgesetzes gemachten Novellierungen des PolG NRW, Terroristische Gefahr (§ 8 IV), Strategische Fahndung (§ 12a), Videobeobachtung (§ 15a), Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot (§ 34b), Strafvorschrift (§ 34d), Ingewahrsamnahme (§§ 35, 38) sowie Distanzelektroimpulsgerät (§ 58 IV) bleiben bestehen. Daneben kommt der Gesetzentwurf den gesetzlich bereits vorgesehenen jährlichen (§ 20a I, § 20b S. 1, § 20c und § 34c I, II) und zweijährlichen (§ 16a PolG, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21 und § 29) Unterrichtungspflichten des Landtags durch die Landesregierung über die Anwendung von bestimmten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem PolG NRW nach.
Das Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG) des Bundes: ein erster Überblick; erscheint in Polizei Info Report
Die zusätzliche Kontrolle der deutschen Polizei durch die Einrichtung unabhängiger Polizeibeschwerdestellen im Bund und in den Ländern ist seit Jahren ein heftig umstrittenes Thema in der Öffentlichkeit und der Fachwelt. Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Aufsatz mit dem am 18.01.2024 durch den Deutschen Bundestag beschlossenen „Polizeibeauftragtengesetz“, das am 05.03.2024 in Kraft getreten ist. Seine Paragrafen werden inhaltlich vorgestellt und soweit derzeit möglich ausgelegt. Der PB soll laut Gesetz strukturelle Mängel/Fehlentwicklungen aufdecken und untersuchen. Daneben soll er auch Fehlverhalten von Beschäftigten im Einzelfall, insbesondere mit Blick auf eine Verletzung von Grundrechten, bewerten und ermitteln. Eingaben von BürgerInnen sind allerdings nur bei Anhaltspunkten für strukturelle Mängel/Fehlentwicklungen der Polizei zulässig. Was die juristische Bewertung der einzelnen Vorschriften anbelangt, bleibt abzuwarten, wie sich Rechtsprechung und Rechtslehre positionieren.
Neuer Tatbestand im Strafgesetzbuch: Die „Unzulässige Interessenwahrnehmung“ von Mandatsträgern gem. § 108 f StGB; erscheint in "Kriminalistik"
Am 26.04.2024 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ beschlossen. Bislang sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern durch dem § 108e StGB nur dann unter Strafe gestellt, wenn der Mandatsträger bei der Wahrnehmung seines Mandates bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt und dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Tätigkeiten außerhalb der Mandatswahrnehmung, bei denen der Mandatsträger jedoch auf sein Mandat zurückgehende Kontakte oder Beziehungen ausnutzt, genügen dagegen nicht. Der Gesetzgeber sieht darin eine Strafbarkeitslücke, die er mit dem neu eingefügten § 108f StGB schließen will. Er stellt nunmehr einen unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger bereits dann unter Strafe, wenn die Interessenwahrnehmung während des Innehabens eines Mandats liegt und mit einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil verbunden ist. Die wesentlichen Unterschied zwischen dem § 108e und 108f StGB bestehen darin, dass ersterer ausgehend von einem engen Mandatsbegriff die Erlangung jedweden ungerechtfertigten Vorteils bei der Wahrnehmung des Mandats als Verbrechenstatbestand der „Bestechung/Bestechlichkeit“ unter Strafe stellt, während letzterer ausgehend von einem weiten Mandatsbegriff die Erlangung eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils während des Innehabens eines Mandates als Vergehenstatbestand der „unzulässigen Interessenwahrnehmung von Mandatsträgern“ unter Strafe stellt. Der Aufsatz stellt den § 108f inhaltlich vor und arbeitet anhand der Bundestagsdrucksachen erste Arbeitsdefinitionen für die Tatbestandsmerkmale heraus.
Der gewerkschaftliche Berufsverband „Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.“ (BfPP) 1989-2022"; erscheint in Veko-online
Neben den drei bundesweit organisierten,den das Politikfeld bestimmenden Polizei-Gewerkschaften BDK, DPolG und GdP, gibt es noch eine weitere, wenn auch relativ kleine Organisation, die „Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.“ (BfPP). Vor diesem Hintergrund verfolgt dieser Aufsatz das Ziel, eine grundlegende Beschreibung der BfPP vorzulegen, sie in das bundesdeutsche System der Polizeigewerkschaften einzuordnen und zu klären, ob die BfPP ein Berufsverband oder eine Polizeigewerkschaft ist. Neben ihrer Genese werden die Strukturen, Funktionen sowie Strategien dargestellt und die Ergebnisse in ein von mir für die Analyse von Polizeigewerkschaften erarbeitetes sog. „Konfliktlinienmodell“ eingeordnet. Die BfPP vertritt berufsverbandlich die Belange des fliegenden Personals bei der Polizei. Dies ist eindeutiger Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten. Daneben gibt es aber auch Überschneidungen mit typisch gewerkschaftlichen Aktivitäten, wie z.B. sozialpolitische Interessenvertretung, Einflussnahme auf dienstrechtliche Fragen oder auf die Verbesserung und Gleichstellung allgemeiner Lebensbedingungen. Daher ist der Verband in der Konfliktlinie Nr. 2 zwischen Berufsverband und Gewerkschaft zu positionieren, wobei er überwiegend als ein Berufsverband agiert.
Die Berufsvereinigung "PolizeiGrün"; erscheint im JBÖS 2024/2025
Anfang des Jahres erlangte eine polizeiliche Berufsvereinigung, die bis dahin in der Öffentlichkeit kaum bzw. wenig bekannt gewesen sein dürfte, mediale Aufmerksamkeit: die Berufsvereinigung „PolizeiGrün e.V.“. Auch bei polizeilichen Interessenorganisationen kann man idealtypisch, also auf theoretischer Ebene, zwischen „Polizeivereinen“, „Polizeiberufsverbänden“ und „Polizeigewerkschaften“ differenzieren. Dabei sind die Grenzen in der Theorie und besonders in der Empirie nicht immer trennscharf, so dass häufig „Mischtypen“ vorkommen. Solche Polizeiberufsverbände sind Zusammenschlüsse von Polizeibediensteten, die die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder vertreten und fördern. Hiervon gibt es in der Bundesrepublik nur wenige. In dem Aufsatz wird die Berufsvereinigung „PolizeiGrün e.V.“ vorgestellt und den Berufsverbänden zugeordnet, was im Übrigen auch ihrem Selbstverständnis entspricht. Der Aufsatz bietet eine erste politikwissenschaftliche Bestandsaufnahme der Berufsvereinigung. Dazu werden in jeweiligen Kapiteln folgende Bausteine thematisiert: Genese des Vereins, seine rechtlichen Grundlagen, seine Organisationsstrukturen, seine Funktionen, seine Strategien, sein politischer Einfluss und Organisationskritik am Verein. Der Aufsatz schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen politikwissenschaftlichen Erkenntnisse.
Aufsätze, deren Bearbeitung abgeschlossen ist:
- Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
Mit dem „Getz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts“ hat der Bundestag im Juni 2024 zahlreiche rechtlichen Äderungen in der StPO, im GVG, im BKAG, im VStGB und im StGB beschlossen. In dem Aufsatz werden die Neuerungen im § 7 VStGB „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, § 8 V StGB „Kriegsverbrechen gegen Personen“, § 11 VStGB „Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung“ , § 12 VStGB „Kriegsverbrechen Einsatz verbotener Mittel der Kriegsführung“ und § 234b StGB „Verschwindenlassen von Personen“ vorgestellt und anhand der Bundestagsdrucksachen erste Arbeitsdefinitionen für neu eingeführten Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet. Auch wenn die Änderungen überwiegend für die Arbeit des BKA praktische Relevanz entfalten dürften, sind sie ein weiterer Schritt in Richtung der Internationalisierung des Strafrechts.
Aufsätze, die ich derzeit bearbeite:
- Schwangerschaftskonfliktgesetz
- Neue Rolle Polizeibeuaftragter NRW
Aufsätze, die ich plane:
- Änderungen WaffG/Waffenverbotszonen
- Novellierung StPO - Verdeckte Ermittler + V-Mann
- Gesetz zur Sterbehilfe
- Internationale Polizeiverbände
- historische Polizeigewerkschafter (Heimannsberg, Klingelhöller)
- historische Polizeigewerkschaften (DBB, ADB, RDB, Betnareck-Verband, Schrader-Verband)
(Stand: 14.09.2024 / Manfred Reuter)
Das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 1/2022. Wiesbaden, S. 32-35
Abstract: Der Aufsatz nimmt die Neuerungen bzgl. des Erscheinungsbildes im Bundesbeamtengesetz (BBG) und dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in den Blick. Für neu eingeführte Gesetzesmerkmale werden dabei erste Arbeitsdefinitionen vorgeschlagen. Im § 61 BBG hat der Gesetzgeber Leitlinien für bestimmte Merkmale des Erscheinungsbildes der Bundes-BeamtInnen festgelegt. Soweit es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten erfordert, kann die oberste Dienstbehörde diesbezügliche Einschränkungen oder Untersagungen anordnen. Detailregelungen obliegen den zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnungen. Die für bereits beamtete Personen geltenden Regelungen finden durch den novellierten § 7 BBG auch Anwendung auf Beamten-BewerberInnen. Durch die analog novellierten §§ 34 und 7 BeamtStG macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, indem er den statusrechtlich Rahmen der Regelungen zum Erscheinungsbild im BBG auf die Länder mit ihren Landes-/KommunalbeamtInnen überträgt. Die Länder werden zugleich ermächtigt, konkretisierende Regelungen für ihre unterschiedlichen Beamtenzweige, z.B. Polizei oder Lehrer, zu erlassen.
Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 3/2022. Köln, S. 108-114
Abstract: Der Aufsatz nimmt den umfänglichen Gesetzentwurf mit Novellierungen in zahlreichen Gesetzen in den Fokus. Der Gesetzgeber verfolgt damit einen ganzheitlichen Ansatz zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Dabei stehen vier Punkte im Vordergrund: Abschreckung potenzieller Täter, bessere Aufklärung von Straftaten, besondere Qualifikationsanforderungen und stärkere Prävention. Neben einem einleitend kurzen Überblick zum parlamentarischen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens werden schwerpunktmäßig die Novellierungen im 13. Abschnitt des StGB „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ vorgestellt. Hier ist es zu gravierenden Änderungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs gegen Kinder gekommen. Sie betreffen die §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 184b und 184l StGB. Schließlich werden die weiteren Novellierungen in anderen Gesetzen kursorisch dargestellt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der polizeiliche Praktiker nicht nur immer mehr Gesetzesvorschriften, sondern auch inhaltlich immer komplexere beachten soll. Für „Spezialisten“, die ausschließlich bestimmte Sachbereiche bearbeiten, ist dies zwar auch kein kleines, aber ein durchaus handhabbares Problem. Für Polizeibeamte, die als „Generalisten“ über grundlegende und solide Kenntnisse in allen polizeilichen Aufgabenbereichen verfügen müssen, also insbesondere im sog. Streifendienst“, ist diese Entwicklung bedenklich.
Die Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieheren vor Gewalt. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 2/2022. Wiesbaden, S. 32-36
Abstract: Im Mai 2021 hat der Bundestag als nunmehr bundeseinheitliche Regelung das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt beschlossen. Der Aufsatz nimmt die Gesetzesänderungen in den Fokus, die die Zusammenarbeit der Gerichtsvollzieher mit der Polizei tangieren und zum 01.01.2022 in Kraft treten sollen. Insbesondere durch den neu eingeführten § 757a Zivilprozessordnung (ZPO) „Auskunfts- und Unterstützungsersuchen“ soll den Gerichtsvollziehern zukünftig ermöglicht werden, bereits im Vorfeld ihrer Maßnahmen polizeiliche Erkenntnisse, die für die Bewertung einer Gefahrenlage relevant sind, über Schuldner oder andere an der Vollstreckung beteiligte Personen einzuholen. Zudem sollen Unterstützungsersuchen an die polizeiliche Vollzugsorgane deutlich vereinfacht werden. Daneben geht der Aufsatz auch auf die Änderungen in den §§ 87 III und 96 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) näher ein.
Einrichtung temporärer Waffenverbotszonen an Bahnhöfen durch die Bundespolizei. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 6/2022. Köln, S. 234-241
Etwa seit 2018 berichten die Medien vermehrt über sog. „Waffenverbotszonen“ an deutschen Bahnhöfen, die von der Bundespolizei im Rahmen ihrer bahnpolizeilichen Zuständigkeit temporär eingerichtet werden. In der öffentlichen Berichterstattung überwiegen dabei die positiven Kommentare.
Erste Gerichtsurteile zur Einrichtung sprechen eher gegen deren Rechtmäßigkeit. Die Bundespolizei will jedoch auch weiterhin an der Maßnahme festhalten. Vor diesem Hintergrund geht der Aufsatz der Frage nach, ob die polizeirechtlichen Anforderungen an die Einrichtung und Überwachung solcher Zonen erfüllt sind. Das Ergebnis zeigt, dass eine Verbotszone für Waffen nach dem Waffengesetz einzurichten, gem. § 42 V und VI WaffG der jeweiligen Landesregierung mittels Rechtsverordnung und nicht der Bundespolizei mittels Allgemeinverfügung nach dem Bundespolizeigesetz obliegt. Für ein Verbot von gefährlichen Gegenständen nach dem Polizeirecht stellt die polizeiliche Generalklausel im § 14 BPolG, mangels Vorliegen einer konkreten Gefahr, keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Für die zur Überwachung der Verbotszonen durchgeführten Maßnahmen bieten die Befragung gem. § 22 BPolG, die Identitätsfeststellung gem. § 23 I Nr. 4 BPolG, die Durchsuchung von Personen gem. § 43 I Nr. 4 BPolG, die Durchsuchung von Sachen gem. § 44 I Nr. 4BPolG sowie die Sicherstellung von Gegenständen gem. § 47 I BPolG keine hinreichende Rechtsgrundlage.
Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen infolge neuerer Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 9/2022. Köln, S. 360-364
Das BVerfG hatte 2016 entschieden, dass eingriffsintensive polizeiliche Überwachungs-/Ermittlungsmaßnahmen, die auch höchst private Informationen erfassen können, und zusätzlich noch heimlich durchgeführt werden, grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle bedürfen.
Daraus resultierte ein umfangreicher Änderungsbedarf auch für das Polizeigesetz in NRW. Diesen hatte die Landesregierung mit ihrer Novellierung vom 18.12.2018 in Teilen bereits umgesetzt. Die noch ausstehenden Änderungen sollen mit der jetzigen Novelle erfolgen. Der Aufsatz stellt die wesentlichen Änderungen vor: Die Anordnung für Kontrollstellen anlässlich von Versammlungen wird aus dem Polizeigesetz gestrichen, da das Land zugleich ein Versammlungsgesetzes für NRW einführt und Kontrollstellen anlässlich von Versammlungen richtigerweise auch dort ansiedelt. Es werden eine zentrale Regelung zum Richtervorbehalt sowie zur Anordnungsbefugnis bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge eingeführt. Einige bereits bestehenden Ermächtigungen werden diesbezüglich angepasst. In beiden Fällen geht der Gesetzgeber über die vom BVerfG gestellten Mindestanforderungen hinaus, indem er den Richtervorbehalt und die Anordnungsbefugnis weitergehend einführt.
Das Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). In: Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 76. Jhrg., Heft 10/2022. Heidelberg, S. 553-557
Seit 2017 gab es in NRW das Amt einer/eines unabhängigen Beauftragten für den Opferschutz des Landes. Die dazu ergangene rechtliche Regelung war eine Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz. Die Opferschutzbeauftragte diente seitdem mit ihrem Team als zentrale und unmittelbare Anlaufstelle für alle Opfer von Straftaten und ggf. auch für ihre Angehörigen. Mit dem Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) wird das Amt nunmehr auf eine gesetzlichen Grundlage gestellt. Der Aufsatz geht kurz auf den Opferschutz und das Opferschutzteam in NRW ein, skizziert das Gesetzgebungsverfahren, stellt die rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vor und erläutert sie. Das Gesetz etabliert das Amt dauerhaft und definiert seine Rahmenbedingungen. Es umschreibt die zugewiesenen Aufgaben der Informationsfunktion, Lotsenfunktion, Koordinierungsfunktion, Unterstützungsfunktion und Zusammenarbeitsfunktion. Das Gesetz enthält die Befugnisse zur Datenverarbeitung und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, legt Berichtspflichten fest und normiert sein Inkrafttreten sowie seine Evaluierung.
Insgesamt erscheint es sinnvoll und gelungen. Dies zeigt sich sicherlich auch daran, dass es mit den Stimmen der Regierung und der Opposition im Landtag einstimmig beschlossen wurde.
Ein Überblick zum Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 5/2022. Wiesbaden, S. 34-38
Am 01.07.2021 ist das o.a. Gesetz in Kraft getreten. Mit seinen umfangreichen Änderungen zielt der Gesetzgeber auf drei Bereiche, die in dem Aufsatz erörtert werden. Ersten wird das Recht des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch vier neu in die StPO eingeführten Paragrafen, den § 95a „Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot“, den § 163g „Automatische Kennzeichenerfassung“, den § 373b „Begriff des Verletzten“ sowie den § 463e „Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung“, modernisiert. Anhand der Drucksachen werden für neue Gesetzesmerkmale erste Definitionen herausgearbeitet und die weiteren Änderungen im Bereich des Ermittlungsverfahrens näher ausgeführt. Zweitens sind in Folge verschiedener Reformwerke Nachsteuerungen notwendig und drittens bedarf es aufgrund praktischer Erfahrungen und infolge der Rechtsprechung einer Reihe von Korrekturen und Anpassungen. Diesbezüglich werden die zahlreichen Änderungen lediglich inhaltlich angerissen.
Insgesamt entsteht dadurch ein erster grober Überblick der Neuerungen für die polizeiliche Praxis.
Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze an das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 53. Jhrg., Heft 6/2022. Wiesbaden, S. 31-34
Die zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Einführung eines Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) auf Bundesebene machen u.a. die Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes erforderlich. Damit erfolgt bereits die fünfte Novellierung dieses Gesetzes in den zurückliegenden drei Jahren. Der Gesetzgeber nimmt, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, Anpassungen der Begriffsbestimmungen bei der Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten im § 20a PolG vor. Er ergänzt im Hinblick auf die Nutzung rechtmäßig erhobener und gespeicherter personenbezogener Daten ihre automatisierte Weiterverarbeitung, Zweckbindung und Zweckänderung im § 23 PolG. Der Aufsatz nimmt diese Novellierungen in den Blick und stellt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik vor. Abschließend bleibt festzuhalten, dass, wie in vielen anderen Fällen auch, die Rechtsprechung entscheiden wird, inwieweit diese Kritik rechtliche Relevanz entfaltet.
2023
Die Einrichtung von Waffenverbotszonen durch die Polizei oder Ordnungsbehörden. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 54. Jhrg., Heft 1/2023. Wiesbaden, S. 14-34
In den letzten Jahren werden vermehrt sog. „Waffenverbortszonen“ an Bahnhöfen bzw. in bestimmten Stadtgebieten eingerichtet. Als Begründung wird insbesondere die steigende Zahl von Gewaltdelikten und der Einsatz von Waffen genannt. Auch wird immer wieder die Auffassung vertreten, dass in den Verbotszonen sog. „verdachtsunabhängige“ polizeiliche Kontrollen rechtlich zulässig wären. Dabei gibt es bundesweit zum Teil erheblich differierende rechtliche Bewertungen und Herangehensweisen. Vor diesem Hintergrund hinterfragt der Aufsatz kritisch, wie der räumliche Bereich, also der Ort der Verbotszone, bestimmt wird, wer im Bund bzw. den Ländern davon Gebrauch macht und wie die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zur Überwachung ausgestaltet sind. Als häufiger Schwachpunkt erweist sich dabei die Begründung für die „besondere Belastung“ an einem bestimmten Ort und für das Vorliegen bestimmter Gefahrengrade. Daneben kann lediglich Hamburg eine rechtlich nicht zu beanstandende Einrichtung und Überwachung gewährleisten.
Rezension zu Tegtmeyer/Vahle 2022: Polizeigesetz NRW, Kommentar, 13., vollständig überarbeitete Auflage. In: Die POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 114. Jhrg., Heft 8/2023. Köln, S. 293-294
Die Neuauflage des Kommentars ist sicherlich das Standardwerk zum Polizeigesetz NRW. Neben einer Einleitung enthält die Rezension Ausführungen zum AutorInnenteam des Kommentars sowie seiner Zielgruppe. Daneben werden Gliederung und Inhalt ausführlicher besprochen. Die Rezension schließt mit einem Fazit.
Die Repräsentanz der Polizeigewerkschaften in den deutschen Kriminalpolizeien. In: Polizei & Wissenschaft. Unabhängige interdisziplinäre Zeitschrift für Wissenschaft und Polizei, o. Jhrg., Ausgabe 02/2023. Frankfurt, S. 56 -69
Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen dem BDK, der DPolG und der GdP ist der, inwieweit es ihnen jeweils gelingt, Bedienstete der Kriminalpolizei an sich zu binden und damit zu repräsentieren. Die GdP beansprucht für sich in allen Sparten, also auch bei der Kriminalpolizei, die quantitativ stärkste Interessenvertretung zu sein. Die DPolG behauptet, dass sie die Kriposparte ebenso, wenn auch nicht in der Stärke wie die GdP, vertritt. Der BDK stellt sich als die einzig legitime und größte Interessenvertretung innerhalb der Kriminalpolizei dar. Inwieweit diese Ansprüche auch der Organisationswirklichkeit entsprechen, ist derzeit empirisch ungeklärt, da weder die Polizeigewerkschaften selbst als auch die jeweiligen Inneressorts diesbezügliche Daten veröffentlichen. Der Aufsatz analysiert die Ergebnisse der Personalratswahlen im BKA und den LKÄ im Zeitraum von 2016 bis 2021 als Indikator für die gewerkschaftliche Organisation von Kripobediensteten. Er befasst sich u.a. mit der Sitzverteilung der Polizeigewerkschaften, ihren Verhältniszahlen und der Trennung zwischen Schutz- und Kriminalpolizei, sog. Einheits- vs. Spartenorganisation. Insgesamt sprechen die Ergebnisse auf Bundesebene dafür, dass die GdP die stärkste Interessenvertretung in der Kriposparte ist. Sie wird damit ihrem Ziel, alle Sparten der Polizei, also Schutz-, Kriminal-, Bereitschaftspolizei usw., zu vertreten, gerecht. Dem BDK gelingt dies für die Kriposparte nur bedingt. Die DPolG ist eher eine Schutzpolizei-Gewerkschaft und in der Kripo nur eingeschränkt konkurrenzfähig. Dabei darf man allerdings nicht die Abweichungen von diesem Trend in einzelnen Ländern aus den Augen verlieren.
Angriffe auf bundesdeutsche Parteien im Jahr 2021. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 54. Jhrg., Heft 5/2023. Wiesbaden, S. 29-33
Vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung über „Angriffe“ auf Parteien, geht der Aufsatz der Frage nach, ob sich bei diesen Angriffen bestimmte Regelmäßigkeiten empirisch belegen lassen. Dazu wird das Zahlenmaterial des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) einmal auf Bundesebene für das Jahr 2021 und einmal auf Landesebene für NRW anlässlich der Bundestagswahl 2021 zur exemplarischen Untersuchung herangezogen. Die Angriffe werden nach solchen auf Parteigebäude/Parteieinrichtungen, auf Parteirepräsentanten/Parteimitglieder sowie auf Wahlplakate und in Bezug auf AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, CSU, DIE LINKE., FDP, SPD und Sonstigen Parteien differenziert. Zudem werden die begangenen Straftaten in den Blick genommen. Der Aufsatz kommt zu dem Ergebnis, dass anhand dieser Zahlen sieben Regelmäßigkeiten empirisch zu belegen sind, so z.B., dass sich Angriffe am häufigsten gegen die AfD und am seltensten gegen Die Linke richten.
Wilhelm Döring: Kriminalkommissar, Obersturmführer und Kriminaloberkommissar. In: Deutsche Gesellschaft für Polizeigeschichte e.V. (Hrsg.): Archiv für Polizeigeschichte, 20. Jhrg., Nr. 51, Heft 2/2023. Frankfurt, 13-22
1962 wurde der damalige „Chef“ der Siegburgern Kriminalpolizei, Kriminaloberkommissar Wilhelm Döring, vor dem Bonner Schwurgericht wegen Beihilfe zum Mord angeklagt und verurteilt. Er hatte von 1941 bis 1943 als Obersturmführer der SS und Einsatztruppführer, u.a. die Erschießung von Hunderten Juden in der Sowjetunion befohlen. In dem Aufsatz wird der Sachverhalt erhellt und rekonstruiert, um mögliche Handlungsmotive von Döring zu erkennen. Dazu wird sein Lebenslauf nachgezeichnet sowie die Funktion der „Sondereinheiten“ Einsatzgruppe, Einsatzkommando und Einsatztrupp bei den nationalsozialistischen Massenmorden in den Blick genommen und in Bezug auf seine Person dargestellt. Auch werden die gegen Döring geführten Strafprozesse sowie die öffentlichen Berichterstattung über seinen Fall herangezogen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Döring kein überzeugter Antisemit ist. Seine Handlungsmotive sind eher in seiner anerzogenen Gehorsamsbereitschaft gegenüber Autoritäten, der nationalsozialistischen Indoktrination und dem Gruppenzwang der „Kampf-/Zweckgemeinschaft“ Einsatzgruppe zu finden. Obwohl er bereits damals die Ermordung unschuldiger Menschen für ein Verbrechen hält, nimmt er sie als persönliche, wenn auch schwere Pflicht an. Was dem Leser bleibt, ist das ungute Gefühl, dass prinzipiell jeder Mensch zu außergewöhnlich „Bösen“ fähig ist, sofern es gelingt, das in ihm schlummernde Potential zu aktivieren.
2024
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): ein Überblick. In: Die POLIZEI. Unabhängige, interdisziplinäre Fachzeitschrift für öffentliche und private Sicherheit, 115. Jhrg., Heft 3/2024. Köln, S. 95-102
Am 02.07.2023 ist das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft getreten. Der Aufsatz stellt das Gesetz in seinen wesentlichen Zügen vor. Es beinhaltet in seinem 1. Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ (§§ 1-6) und im 1. Unterabschnitt des 2. Abschnitts „Grundsätze“ (§§ 7-11), die bei Anwendung des gesamten Gesetzes gelten. Es differenziert danach grundsätzlich zwischen „Internen Meldungen/Meldestellen“, die im Unterabschnitt 2 des 2. Abschnitts (§§ 12-18) sowie „Externen Meldungen/Meldestellen“, die im 3. und 4. Unterabschnitt des 2. Abschnitts (§§ 19-31), geregelt sind. In den abschließenden Abschnitten 3 bis 6 (§§ 32-42) werden „Offenlegung“, „Schutzmaßnahmen“, „Sanktionen“ und „Schlussvorschriften“ geregelt, die wiederum für Interne/Externe Meldungen/Meldestellen gelten. Die Erfüllung der rechtlich umfassenden und detaillierten Regelungen bedürfen zweifelsohne einer spezifischen Aufbau-/Ablauforganisation bei den „Beschäftigungsgebern“. Dafür werden nicht unerhebliche Kosten anfallen. Man wird zudem beim Personal nicht ohne juristische Expertise auskommen. Da der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet wird, bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Gerichte quantitativ und inhaltlich mit den Neuerungen werden auseinandersetzen müssen.
Das Vertrauen der Bevölkeung in die deutschen Polizeien. In: Polizei Info Report. Unabhängige Fachzeitschrift für Ausbildung, Studium und Praxis, 55. Jhrg., Heft 3/2024. Wiesbaden, S. 10-16
In den bundesdeutschen Argumentationen spielt das sog. „Vertrauen in die Polizei“ eine besondere Rolle: Die Quelle polizeilicher Legitimität ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Dieses, in zahlreichen repräsentativen Befragungen untersuchte Vertrauen, wird von den einen als besonders hoch bewertet, was für sich allein schon gegen Probleme sprechen würde. Die anderen verweisen darauf, dass „hohe“ Durschnittwerte die nicht zu vernachlässigenden prozentualen Negativbewertungen außer Acht lassen. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Versuch unternommen, Pauschalisierungen anhand empirischer Daten aus Bevölkerungsumfragen zu prüfen. Dazu wird das Vertrauen der Bevölkerung in die deutschen Polizeien im Zeitverlauf betrachtet. Danach folgt eine Einordnung des Vertrauens in die Institution Polizei im Vergleich zu anderen bundesdeutschen Institutionen. Schließlich wird der Vergleich der deutschen Polizeien auf andere europäische Polizeien perspektivisch erweitert. Insgesamt kann man festhalten, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die deutschen Polizeien stabil auf hohem Niveau liegt. Sie nimmt im Vergleich mit anderen deutschen Institutionen einen Spitzenplatz ein. Dies gilt auch auf europäischer Ebene, wobei sie in etwa mit Schweden hinter der Polizei in Finnland, Norwegen und der Schweiz liegt. Sofern man ergründen möchte, durch welche organisatorischen Maßnahmen sich die deutschen Polizeien verbessern könnten, sollte man die strukturellen, prozessualen und inhaltlichen Unterschiede zu Finnland, Norwegen, der Schweiz und Schweden in den Blick nehmen.
Aufsätze, die in Kürze veröffentlicht werden:
Die Deutschen Kolonialpolizeien 1884 - 1945; erscheint in "Archiv für Polizeigeschichte"
Der Aufsatz nimmt die in den deutschen „Schutzgebieten“ (Kolonien) aufgestellten Polizeitruppen“ in den Fokus, um einen ersten Überblick zu erlangen. Deren Geschichte beginnt 1884 mit der Einrichtung erster Polizeieinheiten, endet formell 1919 mit dem Versailler Vertrag und faktisch 1945 mit der deutschen Kapitulation im 2. Weltkrieg. Neben den zahlenmäßig größeren Schutztruppen sichern auch die Polizeitruppen ein „duales“ Kolonialsystem der rechtlichen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Spaltung in „Eingeborene“ und „Nichteingeborene“. An die Stelle der sozialen Klassengesellschaft in der deutschen Heimat tritt eine rassische Klassengesellschaft in den Kolonien. Anders als im Reichsgebiet, wo Polizei Ländersache bzw. kommunale Angelegenheit ist, wird in den Kolonien fast ausnhamslos eine staatliche Polizei eingerichtet. In ihr dienen überwiegend Soldaten im militärischen Kampf gegen die Kolonisierten. In diesen Kämpfen betreffen Verluste überwiegend die Mannschaften. Hinzu kommt ihre Diskriminierung im Innenverhältnis. Deutsche Angehörige sterben zumeist an Tropenkrankheiten. Von den insgesamt rund 5.930 als Polizisten Eingesetzten, sind lediglich 635, also 11 Prozent, Weiße und fast ausnahmslos Deutsche. „Gelernte“ Polizisten gibt es nur ganz wenige und überwiegend auf kommunaler Ebene. Neben einem ausufernden Aufgabenkreis verfügen die „weißen“ Polizisten über umfängliche Eingriffsbefugnisse, während die „farbigen“ Polizisten ihren Dienst überwiegend in der Truppenpolizei versehen und Eingriffsbefugnisse nur gegenüber „Farbigen“ haben. Die Kolonialpolizei untersteht im Gegensatz zu den militärischen Schutztruppen der Zivilverwaltung. Ihre „weißen“ Angehörigen sind zwar Vollzugs-Beamte der Verwaltung, werden aber oft nur für bestimmte Zeiträume von den Schutztruppen abgestellt, der sie dann weiterhin disziplinarrechtlich unterstehen. Die Eingeborenen sind vertraglich verpflichtetes Personal, dass sich überwiegend aus der jeweiligen Kolonie rekrutiert. Ihr Dienstverhältnis regelt das für die „Eingeborenen“ geltende Recht. Einerseits existieren Überschneidungen zwischen den Polizeien, so z.B. ihre militärisch-soldatische Ausrichtung. Andererseits existieren in den den sieben Schutzgebieten Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Ostafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neuguinea, Samoa und Kiautschou unterschiedliche Organisationen, Aufgaben und unterschiedliches Personal, so dass man konsequenterweise von den Kolonialpolizeienen sprechen sollte.
Siebtes Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes NRW; Überprüfungen von Maßnahmen nach und Unterrichtungen des Landtages über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz NRW; erscheint in Polizei Info Report
Am 30.11.2023 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Änderungsgesetz beschlossen. Es wir am Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft treten. Nach positiver Evaluation der § 20c PolG NRW (Datenerhebung durch die laufende Überwachung der Telekommunikation) und § 34c PolG NRW (Elektronische Aufenthaltsüberwachung) wird an diesen Vorschriften festgehalten. Sie unterliegen weiterhin einer Wirksamkeitsevaluation zum 31.12.2028. Die bereits vorgesehenen Berichtspflichten werden vereinheitlicht. Zukünftig ist zu den beiden Vorschriften jährlich zu berichten. Für alle anderen Maßnahmen, die bereits einer Berichtspflicht unterliegen, gilt nunmehr eine zweijährliche Berichtspflicht. Die im Gesetzentwurf geplante Einfügung eines § 69 PolG NRW „Gebühren“ wird nicht umgesetzt. Die im Rahmen des 6. Änderungsgesetzes gemachten Novellierungen des PolG NRW, Terroristische Gefahr (§ 8 IV), Strategische Fahndung (§ 12a), Videobeobachtung (§ 15a), Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot (§ 34b), Strafvorschrift (§ 34d), Ingewahrsamnahme (§§ 35, 38) sowie Distanzelektroimpulsgerät (§ 58 IV) bleiben bestehen. Daneben kommt der Gesetzentwurf den gesetzlich bereits vorgesehenen jährlichen (§ 20a I, § 20b S. 1, § 20c und § 34c I, II) und zweijährlichen (§ 16a PolG, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21 und § 29) Unterrichtungspflichten des Landtags durch die Landesregierung über die Anwendung von bestimmten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem PolG NRW nach.
Das Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG) des Bundes: ein erster Überblick; erscheint in Polizei Info Report
Die zusätzliche Kontrolle der deutschen Polizei durch die Einrichtung unabhängiger Polizeibeschwerdestellen im Bund und in den Ländern ist seit Jahren ein heftig umstrittenes Thema in der Öffentlichkeit und der Fachwelt. Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Aufsatz mit dem am 18.01.2024 durch den Deutschen Bundestag beschlossenen „Polizeibeauftragtengesetz“, das am 05.03.2024 in Kraft getreten ist. Seine Paragrafen werden inhaltlich vorgestellt und soweit derzeit möglich ausgelegt. Der PB soll laut Gesetz strukturelle Mängel/Fehlentwicklungen aufdecken und untersuchen. Daneben soll er auch Fehlverhalten von Beschäftigten im Einzelfall, insbesondere mit Blick auf eine Verletzung von Grundrechten, bewerten und ermitteln. Eingaben von BürgerInnen sind allerdings nur bei Anhaltspunkten für strukturelle Mängel/Fehlentwicklungen der Polizei zulässig. Was die juristische Bewertung der einzelnen Vorschriften anbelangt, bleibt abzuwarten, wie sich Rechtsprechung und Rechtslehre positionieren.
Neuer Tatbestand im Strafgesetzbuch: Die „Unzulässige Interessenwahrnehmung“ von Mandatsträgern gem. § 108 f StGB; erscheint in "Kriminalistik"
Am 26.04.2024 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ beschlossen. Bislang sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern durch dem § 108e StGB nur dann unter Strafe gestellt, wenn der Mandatsträger bei der Wahrnehmung seines Mandates bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt und dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Tätigkeiten außerhalb der Mandatswahrnehmung, bei denen der Mandatsträger jedoch auf sein Mandat zurückgehende Kontakte oder Beziehungen ausnutzt, genügen dagegen nicht. Der Gesetzgeber sieht darin eine Strafbarkeitslücke, die er mit dem neu eingefügten § 108f StGB schließen will. Er stellt nunmehr einen unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger bereits dann unter Strafe, wenn die Interessenwahrnehmung während des Innehabens eines Mandats liegt und mit einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil verbunden ist. Die wesentlichen Unterschied zwischen dem § 108e und 108f StGB bestehen darin, dass ersterer ausgehend von einem engen Mandatsbegriff die Erlangung jedweden ungerechtfertigten Vorteils bei der Wahrnehmung des Mandats als Verbrechenstatbestand der „Bestechung/Bestechlichkeit“ unter Strafe stellt, während letzterer ausgehend von einem weiten Mandatsbegriff die Erlangung eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils während des Innehabens eines Mandates als Vergehenstatbestand der „unzulässigen Interessenwahrnehmung von Mandatsträgern“ unter Strafe stellt. Der Aufsatz stellt den § 108f inhaltlich vor und arbeitet anhand der Bundestagsdrucksachen erste Arbeitsdefinitionen für die Tatbestandsmerkmale heraus.
Der gewerkschaftliche Berufsverband „Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.“ (BfPP) 1989-2022"; erscheint in Veko-online
Neben den drei bundesweit organisierten,den das Politikfeld bestimmenden Polizei-Gewerkschaften BDK, DPolG und GdP, gibt es noch eine weitere, wenn auch relativ kleine Organisation, die „Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.“ (BfPP). Vor diesem Hintergrund verfolgt dieser Aufsatz das Ziel, eine grundlegende Beschreibung der BfPP vorzulegen, sie in das bundesdeutsche System der Polizeigewerkschaften einzuordnen und zu klären, ob die BfPP ein Berufsverband oder eine Polizeigewerkschaft ist. Neben ihrer Genese werden die Strukturen, Funktionen sowie Strategien dargestellt und die Ergebnisse in ein von mir für die Analyse von Polizeigewerkschaften erarbeitetes sog. „Konfliktlinienmodell“ eingeordnet. Die BfPP vertritt berufsverbandlich die Belange des fliegenden Personals bei der Polizei. Dies ist eindeutiger Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten. Daneben gibt es aber auch Überschneidungen mit typisch gewerkschaftlichen Aktivitäten, wie z.B. sozialpolitische Interessenvertretung, Einflussnahme auf dienstrechtliche Fragen oder auf die Verbesserung und Gleichstellung allgemeiner Lebensbedingungen. Daher ist der Verband in der Konfliktlinie Nr. 2 zwischen Berufsverband und Gewerkschaft zu positionieren, wobei er überwiegend als ein Berufsverband agiert.
Die Berufsvereinigung "PolizeiGrün"; erscheint im JBÖS 2024/2025
Anfang des Jahres erlangte eine polizeiliche Berufsvereinigung, die bis dahin in der Öffentlichkeit kaum bzw. wenig bekannt gewesen sein dürfte, mediale Aufmerksamkeit: die Berufsvereinigung „PolizeiGrün e.V.“. Auch bei polizeilichen Interessenorganisationen kann man idealtypisch, also auf theoretischer Ebene, zwischen „Polizeivereinen“, „Polizeiberufsverbänden“ und „Polizeigewerkschaften“ differenzieren. Dabei sind die Grenzen in der Theorie und besonders in der Empirie nicht immer trennscharf, so dass häufig „Mischtypen“ vorkommen. Solche Polizeiberufsverbände sind Zusammenschlüsse von Polizeibediensteten, die die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder vertreten und fördern. Hiervon gibt es in der Bundesrepublik nur wenige. In dem Aufsatz wird die Berufsvereinigung „PolizeiGrün e.V.“ vorgestellt und den Berufsverbänden zugeordnet, was im Übrigen auch ihrem Selbstverständnis entspricht. Der Aufsatz bietet eine erste politikwissenschaftliche Bestandsaufnahme der Berufsvereinigung. Dazu werden in jeweiligen Kapiteln folgende Bausteine thematisiert: Genese des Vereins, seine rechtlichen Grundlagen, seine Organisationsstrukturen, seine Funktionen, seine Strategien, sein politischer Einfluss und Organisationskritik am Verein. Der Aufsatz schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen politikwissenschaftlichen Erkenntnisse.
Aufsätze, deren Bearbeitung abgeschlossen ist:
- Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
Mit dem „Getz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts“ hat der Bundestag im Juni 2024 zahlreiche rechtlichen Äderungen in der StPO, im GVG, im BKAG, im VStGB und im StGB beschlossen. In dem Aufsatz werden die Neuerungen im § 7 VStGB „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, § 8 V StGB „Kriegsverbrechen gegen Personen“, § 11 VStGB „Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung“ , § 12 VStGB „Kriegsverbrechen Einsatz verbotener Mittel der Kriegsführung“ und § 234b StGB „Verschwindenlassen von Personen“ vorgestellt und anhand der Bundestagsdrucksachen erste Arbeitsdefinitionen für neu eingeführten Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet. Auch wenn die Änderungen überwiegend für die Arbeit des BKA praktische Relevanz entfalten dürften, sind sie ein weiterer Schritt in Richtung der Internationalisierung des Strafrechts.
Aufsätze, die ich derzeit bearbeite:
- Schwangerschaftskonfliktgesetz
- Neue Rolle Polizeibeuaftragter NRW
Aufsätze, die ich plane:
- Änderungen WaffG/Waffenverbotszonen
- Novellierung StPO - Verdeckte Ermittler + V-Mann
- Gesetz zur Sterbehilfe
- Internationale Polizeiverbände
- historische Polizeigewerkschafter (Heimannsberg, Klingelhöller)
- historische Polizeigewerkschaften (DBB, ADB, RDB, Betnareck-Verband, Schrader-Verband)
(Stand: 14.09.2024 / Manfred Reuter)